Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1967
BGH Beschluss vom 18.04.1967 – 1 StR 148/67
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2049 5 BUNDESGERICHTSHOF 94
1 SER, 148/67 BESCHLUSS
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in der Strafsache
gegen
den Schreiner Winfried P EB aus GEB; zchoren am u 1958 in di 2. 2
in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls u.a.
- 2
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 18. April 1967 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das ige Urteil des Landgerichts Hechingen vom 20. Dezember 1966
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der
Angeklagte im Fall (Cu in ED _ (Taten vom 27. April 1966) nur eines - fort-
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gesetzten - Diebstahls schuldig ist,
b) im Strafausspruch in diesem Fall sowie im Gesamtstrafausspruch je mit den Feststel- "Jungen aufgehoben. |
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Tandgericht Rottweil zurückveiwliesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
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1. Nach den Feststellungen (UA S. 12, 13) hatte der Angeklagte die Absicht, die Ladenkasse zu bestehlen, als er auf dem Wege dorthin die Geldbörse an sich nahm. Beide Diebstähle stehen deshalb in Fortsetzungszusammenhang; daß der Angeklagte hierbei in Vermögensrechte verschiedener Personen eingriff, steht dieser Annahme nicht entgegen (BGHSt 19, 323).
2. Die hiernach gebotene Änderung des Schuldspruchs zwingt zur Aufhebung der Einzelstrafen von einem Monat und neun Monaten Gefängnis und der Gesamtstrafe.
- 3.
Der Tatrichter hat damit Gelegenheit, erneut zu prüfen, ob auch die vom 6. Juli ?966 ab erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe anzurechnen ist. Die Nichtanrechnung ist bisher nicht ausreichend begründet. Der Ausbruch des Angeklagten am 15. Juni 1966 allein rechtfertigt diese Entscheidung deshalb nicht, weil er sich am 6. Juli 1966 selbst gestellt hat. Daß ihn hierzu seine Mittellosigkeit und das Zureden seiner Angehörigen veranlaßt haben, hindert die Anrechnung nicht. Insbesondere wird zu prüfen sein, ob die weitere Untersuchungshalt zur Erreichung der Strafzwecke beigetragen hat und ob das für die Untersuchungshaft bis zum Ausbruch etwa nicht zutrifft.
3, Im übrigen ist die Revision offensichtlich une
begründet.
Hübner Fischer ' Loesdau
Pikart Pfeiffer