Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 14.04.1967 – 4 StR 53/67
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2135 011 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen den Bauzeichner Hans-Joachim Friedrich Wilhelm v GE :
zuletzt wohnhaft gewesen in H@B, geboren am EEE 1928 in (GW; zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Betruges i.R. U.8s
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. April 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanvaltp in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. Ww bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lanägerichts Münster (Westfalen) vom 9. September 1966 aufgehoben, soweit das Verfahren im Falle II 2 der Urteilsgründe wegen Unterschlagung und im Falle 23 wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis vorläufig eingestellt worden ist, sowie im Gesamtstrafausspruch.
Die Sache wird zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe und zur erneuten Entscheidung über die Sicherungsverwahrung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels entscheidet.
In übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten bei teilweiser Freisprechung als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Betruges im Rückfall in 16 Fällen, in vier Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Diebstahls im Rückfall, wegen Unterschlagung in drei Fällen, wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen, sowie wegen (fortgesetzten) Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu fünf Jahren Zuchthaus und Geldstrafen verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Der Angeklagte rügt mit der Revision Verletzung des sachlichen Rechts.
Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit dem Angeklagten Unterschlagung eines unter Eigentumsvofbehalt erworbenen Kraftwagens (Fall II 2 der Urteilsgründe) und fortgesetztes Fahren ohne Fahrerlaubnis vorgeworfen wird. Insoweit sind somit die Schuld- und Strafaussprüche beseitigt. Um der Klarheit willen ist es zweckmäßig, sie ausdrücklich aufzuheben.
Im übrigen hat die Revision des Angeklagten keinen Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils läßt insoweit keine Verstöße gegen sachliches Recht erkennen. Insbesondere hat das Landgericht auf Grund seiner Feststellungen mit Recht die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen den Scheckbetrügereien abgelehnt. Mit dem Einwand, die Urteilsfeststellungen entsprächen in dieser Hinsicht nicht dem in der Hauptverhandlung festgestellten Sachverhalt, kann der Beschwerdeführer in diesem Rechtszug nicht gehört werden. Der allgemeine Plan des Angeklagten, das bei seinem Arbeitgeber gestohlene Schcecekheft nach Bedarf und Gelegenheit zur betrügerischen Geldbeschaffung oder zur Beschaffung von Betriebsstoff für: seinen Wagen zu verwenden, begründete keinen Fortsetzungszusanmenhang (BGHSt 1, 315).
- A -
Der Wegfall von zwei Einzelstrafen infolge der Binstellung des Verfahrens nötigt zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Damit entfällt auch der Ausspruch über die Sicherungsverwehrung. Das Landgericht muß neu hierüber entscheiden. Bemerkt sei Jedoch, daß an sich keine rechtlichen Bedenken gegen die . Anordnung der Sicherungsverwahrung bestehen.
Rotberg Flitner Mayr
Sanders Hürxthal