Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1967

BGH Urteil vom 14.04.1967 – 4 StR 51/67

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

2135 008

den Walzwerker Fritz vn ‚„ ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE '959 ir MB, Kreis

DONE,

wegen versuchten Diebstahls u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. April 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. Em

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 9. Novenber 1966 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten bei teilwciser Freisprechung wegen versuchten Diebstahls und wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt unter Einbeziehung einer früheren Strafe zu neun Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er allgemein Verletzung des Verfahrens- und sachlichen Rechts rügt, hat nur teilweise Erfolg. | \

Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt; sic ist daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Ausführungen des Landgerichts zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten erwecken zwar an sich rechtliche Bedenken. Die von ihm angeführten Umstände, daß der Angeklagte zur Tatzeit fähig war, sinnliche Wahrnehmungen zu machen, daß er auf Zeugen keinen betrunkenen Eindruck machte, sowie daß er einem Polizeibeamten gezielte Schläge versctz»te, sind im allgemeinen keine zuverlässigen Anzeichen für die Zurechnungsfähigkeit des Täters. Die Feststellung, der Angeklagte sei zur Tatzeit nicht zurechnungsunfühig gewesen, ist trotzdem im Ergebnis rechtlich zu billigen. Bei einem Blutalkoholgehalt von 2,1 %, wie er beim Angeklagten für die Tatzeit festgestellt ist, ist die Verantwortlichkeit des Täters für Straftaten der hier in Rede stehenden Art erfahrungsgemäß nur selten und nur unter besonderen Umständen völlig ausgeschlossen. Solche Besonderheiten sind hier jedoch nicht ersichtlich.

Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, ob

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das Landgericht auch die Frage einer etwa infolge der Alkoholwirkung erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten, insbesondere die Frage einer erheblichen Beeinträchtigung seines Hemmungsvermögens gcprüft hat. Hierzu bestand bei dem festgestellten Blutalkoholgehalt Anlaß. Die Nichterörterung ist cin sachlichrechtlicher Fehler, der zur Aufhebung des Strafausspruchs nötigt. Das Landgericht ist allerdings nicht gezwungen, bei Feststellung verminderter Zurechnungsfähigkeit die Strafe zu mildern. Es steht in seinen Ermessen, ob es von der Milderungsmöglichkeit Gebrauch machen will. E u

Rotberg . Flitner . Mayr

Sanders . Hürxthal