Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1967

BGH Beschluss vom 13.04.1967 – 2 StR 128/67

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2080 2 StR 128/67 BESCHLUSS 042

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in der Strafsache

gegen

den Schlosser Alfred KB zus CE: “ort geboren ar EEE 1920,

wegen Rückfalldiebstahls u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. April 1967 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wind das Urteil des Landgerichts in Limburg/Lahn vom 25. Novenmber 1966 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte wegen der in der Schweiz nach dem zweiten Ausbruch aus dem Zuchthaus in Torberg begangenen Entwendungen verurteilt worden ist,

b) im Gesamtstrafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

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Die Entwendungen, die der Angeklagte auf seinem Fluchtweg vom Berner Oberland zur deutschen Bundesgrenze beging, hat das Landgericht als eine Tat beurteilt, ohne dafür eine Begründung zu geben. Es hat offenbar insoweit eine fortgesetzte Handlung angenommen. Indessen ist nach den Peststellungen der hierzu erforderliche Gesamtvorsatz (BGHSt 1, 313, 315) nicht gegeben. Wäre das Landgericht richtig von selbständigen Handlungen ausgegangen, so wären hinsichtlich der Kraft-

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fahrzeugdiebstähle nur einfache Diebstähle, hinsichtlich der Entwendungen von Nahrungs- und Genußmitteln Übertretungen nach § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB in Betracht gekommen. Das Urteil kann deshalb in diesem Punkt und im Ausspruch über die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben. Das Landgezicht wird auf die neue Verhandlung auch über die Frage der Sicherungsverwahrung und der Anrechnung der Untersuchungshaft neu zu befinden haben {BGHSt 14, 381}.

Im übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.

willms Kirchhof Meyer

Henning | Baumgarten