Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1967
BGH Beschluss vom 11.04.1967 – 2 StR 457/67
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 2080 031
2_StR_457/67 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Dicbstahls u.a.
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß $ %49 Abs, 2 bis 4 StPO in der Sitzung vom 22. Scptember 1967 einstimmig beschlossen:
Auf dic Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in \iuppertal vom 11. April 1967
mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Falle III 1 und wegen cinfachen Diebstahls verurteilt worden sind, ferner im Gesamtstrafausspruch.
In diesem Umfange wird die Sache zu neucr Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittei, an eine andere Strafkammer dcs Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
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Da die Angeklagten von vornherein den Einbruchsdiebstahl beim Kaufhaus He in EB (Faıı 1 3) planten und für diesen Werkzeuge und PKW stehlen wollten, liegt insoweit spätestens in dem Augenblick ein Gesamtvorsatz vor, in dem sie mit dem Diebstahl der Werkzeuge begannen. Damit bildet dieser Einbruchsdiebstahl cine fortgesetzte Handlung mit dem versuchten Einbruchsdiebstahl bei He in TED. Dasselbe gilt für den cinfachen Diebstahl der Stahlfliaschen im Falle I 2 und dem versuchten Einbruchsdichstahl. Damit sind alle 3 Fälle als eine fortgesctzte Tat anzusehen. Der versuchte kEinbruchsdiebstahl gehört mithin zu der in der Anklage bezeichneten Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO und dic Strafkammer nußte entgegen ihrer Ansicht darüber befinden.
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Dagegen haben die Angeklagten erst, nachdem der Einbruch beim Kaufhaus He in DEE nisıungen war, den Entschluß gefaßt, in Wuppertal einzubrechen., Zutreffend ist insoweit ein neuer Vorsatz und damit Tatmehrheit zwischen kinbruch (III 4) und der früheren fortgesctzten Tat angenomnen .
Im übrigen sind die Revisionen offensichtlich unbegründet. Der Strafausspruch im Falle III 4 wird durch die fehlerhafte Annahme von Tatmehrheit in den Fällen III 1 und III 2 nicht berührt.
Willms Kirchhof Henning Müller Baungarten