Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1967

BGH Beschluss vom 09.03.1967 – 5 StR 75/67

5. Strafsenat

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5 StR 75/67 u98 007 BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Siegfriei CD :.: SEE , geboren am EENEEEED 1950 :r. Di

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls i.R. u.a.

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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 9.März 1967 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lanäigerichts in Itzehoe vom 28.November 1966 gemäß § 349 Abs.4 StPO im Strafausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Reohtsmittels zu entscheiden hat.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird .

gemäß § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich un- | begründet verworfen. !

Gründe zuNr.l

Das Urteil enthält im Strafausspruch keine selbständige, in sich geschlossene Strafzumessung, sondern begnügt sich insoweit mit unzulässigen summarischen Bezugnahmen auf die Strafzumessungsgründe und den Lebenslauf in dem Urteil der Großen Ferienstrafkammer vom 9.September 1966 (UA S.2, 9/10), das eine andere Tat betrifft. Dies ist ein auf die allgemeine Sachrüge zu beachtender Rechtsmangel, durch den der Angeklagte beschwert sein kann.

Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Kersting

LT |