Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1967

BGH Beschluss vom 09.03.1967 – 2 StR 590/67

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2081 006 BESCHLUSS

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in der Strafsache

gegen

SCHEN: zcvoren zn GE 1937 in SEE.

wegen schweren Diebstahls.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesamwalts in der Sitzung von 13. Oktober 1967 besclilossen:

Das Gesuch des Angeklagten vom 25. Juwii ?967, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 3. März ?967 zu gewähren, wird auf seine Kosten verworfen.

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Dem Gesuch kann nicht stattgegeben werden, weil der Angeklagte es unterlassen hat, die versäumte Pro zceRhandlung nachzuholen {§ 45 Abs. 2 StPO}. Er hätte spätestens binnen einer Woche nach Beseitigung des Hindernisses !§ 45 Abs. i StPO} die Revisionsbegründung entweder durch einen von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schriftsatz oder aber durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle anbringen müssen.

In übrigen wird darauf hingewiesen, daß der Verteidiger mit Schreiben vom 2. August 7967 an die Staatsan waltschaft Saarbrücken mitgeteilt hat, er habe von der Begründung der Revision angesehen, weil der Angelriagte trotz der am 9. März 1967 getroffenen Vereinbarung, den Verteidiger nach Zustellung des Urteils zur srörterung etwaiger Revisionsgründe aufzusuchen, nicht bei ihm erschienen sei. Das ließe kaum die Annahme zu, daß der An-

geklagte durch einen unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Frist verhindert war.

willms Meyer Henning Müller Neifer