Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 08.03.1967 – 2 StR 207/66
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2_StR_207/66
URTEIL§
in der Strafsache
‚gegen
den Hondelsvertroter Hermann B BUS
TEE. geboren am —n ' 1922 in. gi Kreis u,
‚wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges im Rückfciik.
Der 2. Strafsenat des Eundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. März 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter - Kirchhof. Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Überstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof 0] in der Verhandlung, Oberstaatsanwältin. beim Bundesgerichtshof my en oe. bei der Verkündung cn alg Vertreter der Yundesanvaltschaft, Justizangestellter ED
"als Urkunäsbeauter der Geschäftsstelle, für Hecht erkannt: Die Revision. des. Angeklagten | gegen das Urteil des Landgerichts in Winburg/Lahn vom 24. August 1965
wird verworfen.
Der Beschwerdeführer nat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, ..
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaft- - lichen Rückfallbetruges in vierzehn Fällen zu einer Geseritstrafe von drei Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt und ihm auf die Dauer von fünf Jahren untersagt, Jen Beruf eines Handelsvertreters auszuüben. Seine Revision hat keinen Erfolg. |
1. Der Beschwerdeführer trägt vor, der Vorsitzende der Strafkammer habe ihm erklärt, er solle sich die Sache richtig überlegen, die anderen bereits verurteilten Angeklagten, welche die einzelnen Anklagepunkte zugegeben hätten, hätten geringere Strafen erhalten als der Angeklagte CE, icr seine Taten bestritten habe. VIcgen dieser Inaussichtstellung milderer Strafe habe or die Vorwürfe zugegeben. Diese Behauptung wird widerlegt durch acn Inhalt der Akten und die dienstlicho Erklärung des "Vorsitzenden vom 15.11.1965. Bereits der Staatsanwalt hattc den Beschwerdeführer darauf hingewiosen, daß dic kurzfristige Anberaumung eines Tormins im wesentlichen von der Einlassung des Beschwerdeführers abhinge (Veruerk Bd. VI Beckmann Bl, 75 R}. Darauf hat der Beschwerdeführer schriftlich am 7.7.1985 zu den einzelnen Vorwürfen Steilung genommen und die Taten im vesentlichen zugegeben (Bd. VI B1. 79 £f}. In sieben Fällen wurde das Vorfshren auf seinen Antrag durch Beschluß vom 4, August 1965 genäß .§ 154 StPO vorläufig eingestellt (Bl. 84). In seiner dienstlichen Erklärung vom 15.11.1965 hat der Vorsitzende der Strafkamnuer verneint, dem Beschwerdeführer eine geringere
Bestrafung in Aussicht gestellt zu haben, Nach dieser Erklärung hat er ihn lediglich darauf hingewiesen, daß er
im Hinblick! auf den Umfang der erforderlichen Beweisaufnahme einen nahen Termin nur dann ansetzen künnc, wenn der Beschwerdeführer die Richtigkeit der Beschuldigungen zugel:c.
2. Das Vorbringen, sein Verteidiger habe ihm vor deu Termin nicht die Möglichkeit gegeben, die Sache nit iha durchzusprechen, ist nicht geeignet, der Revision zun ür- ‚folg zu verhelfen, Der Angeklagte hat darüber in der Hauptverhandlung nichts mitgeteilt und die Aussetzung der Verhandlung nicht beantragt.
3. Auch die Sachrüge ist unbegründet. Der Angeklagte war als Vertreter für Vertriebsfirmen tätig und hat diesen fast nur wertlose Kaufverträge eingereicht, un dafür Provisionsvorschtisse zu erhalten, die auch ausgezahlt wurden. Die angbblichen "Aufträge" stammten überwiegend von Leuten, die von Angeklagten oder von seinen Mittätern gegen ein geringes Entgelt oder Spendieren alkoholischer Getränke zur Gefälligkeitsunterschrift veranlaßt worden waren, ohre daß sie die bestellten Waren abnehmen oder bezahlen wollten. Er hat damit die jeweiligen Firmen über die Art seines Vorgehens, das Zustandekommen und den \ert der angeblichen Aufträge getäuscht. Ihm ging es nur un die Provisionsvorschüsse. Zutreffend hat das Landgericht acn Tatbestand des Betruges als erfüllt angesehen, soweit : der Angeklagte Provisionsvorschüsse erhalten hat, obwohl die "Kaufverträge" von vornhercin wenig Aussicht auf Lrfüllung hatten und dann tatsächlich nicht erfüllt wurden. Ob nicht sogar auch in den ührigen-"ällen, in denen der
ursprünglich gefährdete "Vertrag" dann doch noch durchgeführt wurde, ein Betrug vorliegt, mag dahinstehen; der Angeklagte ist insoweit nicht beschwert. Das gilt auch
in den Fällen 12 (Fu@ilb) und 14 (De, soweit der Angeklagte sich von den Firmen Geräte hat geben lassen und dicsc an die angeblichen "Kunden" ausgeliefert oder sonst “verkauft hat. Insoweit ist der Angeklagte nicht wegen Betruges verurteilt worden, obwohl er nach den Urteilsausführungen dio Geräte durch . Botrug erlangt hat (UA Bl. 13, Ars °
Lediglich im Falle 9 (Elektro-Konfort GmbH.) hat die Strafkammer den Betrugsschaden nicht nur in der Zahlung der Provisionsvorschüsse, sondern auch darin geschen, daß der Angeklagte ein wöchentliches Vertreterfixum von 200.-- Di und Benzinkosten für ein von ihm benutztes firneneigencs Kraftfahrzeug erhalten hat (VA Bl. 12}. Die Ausführungen der Strafksmmer dazu, der Angeklagte habe gewußt, duß er Fixum und Benzinkosten rechtmäßig nur hätte erlangen können, wenn er als ordentlicher Vertreter tätig geworden wäre, sind jedoch nißverständlich. Nach dem Urteilszusammenhang sind sic dahin auszulegen, daß der Angeklsgtce dieser Firma, für die er 1960 tätig. war, nachdem er schon vicle andero lirmen in ähnlicher Weise betrogen hatte, von vornherein allgenein sord;e später in den Einzelfällen vortäuschte, als wirklicher Vertreter nach den Regeln eines Kaufmanns ordnungsgemäß tätig werden zu wollen und daß er tatsächlich so die vorhergehenden "Verträge" alıgcschlossen habe. Mur auf Grund dieser Täuschung wurden ihn das Fixum und die Benzinkosten jeweils für die folgende Zeit ausbezahlt. Denit ist der Schuldumfang auch in diesen Fall rechtlich nicht zu beanstanden.
Da gegen die Strafzumessung ebenfalls keine rechtlichen Bedenken testehen, war die Revision zu verwerfen.
Bundesrichter Henning ist
Baldus Kirchhof im Urlaub ortsabwesend und daher verhindert, zu unterschreiben. Baldus
Müller Baumgarten