Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1967

BGH Beschluss vom 08.03.1967 – 1 StR 35/67

1. Strafsenat

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2066 077

BUNDESGERICHTSHOF 1_StR_35/67 BESCHLUSS Ind. in der Strafsache gegen 1, 2. 3. 4. 5. 6. 7.

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- Sächbezeichnung: IB uni 3 And. -

wegen Aufruhrs.

- 2.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanvwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 8. März 1967 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten Scn: Sm, ">. EEE: m sc KO gegen das Urteil des lanägerichts München II vom 10. März 1966 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO). Jedoch wird klargestellt, daß der Angeklagte Pi» unter Einbeziehung der Urteile des Jugendäschöffengerichts München-hLand vom 25. Januar 1965 und vom 20. September 1965 zur Jugenästrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt ist (BGHSt 16, 335).

deder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Hübner Fischer Loesdau Pikart Pfeiffer