Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1967

BGH Urteil vom 07.03.1967 – 4 StR 254/67

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR_ 254/67 URTEIL

in der Strafsache

gegen

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den Rentner Bruno GE cu: Pu: geboren am EEE 9: in SW (Westpreußen) ,

vregen Meineides.

Der A. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Senatspräsident Dr. Rotberg

als Vorsitzender, BSundesrichter Börtzler Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt 0)

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

sustizhauptsekre tär MED

als” Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 7. März 1967 mit den Feststellungen im gesamten Strafausspruch aufgehoben.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch üver die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineides in zwei Fällen unter Einbeziehung einer früher erkannten Strafe zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Ge-

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föngnis verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrschte auf die Dauer vun zwei Jehren aberkannt und den dauernden Verlust der

Eidesfähiskcit ausgesprochen.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist offensichtlich unbegründet, 30- weit sic sich gegen den Schüldspruch richtet, hat aber zum Straofausspruch Erfolg.

Im Falle der Verurteilung des Angeklagten wegen des an 24. November 1965 gelcisteten Meineides hat die Strafkamner sich nicht mit der durch § 157 StGB gegebenen Möglichkeit auseinandergesetzt, die Strafe zu mildern. Hätte der Angeklagte bei dem Offenbarungseid am 24. November 1965 die Wahrheit gesagt, so würde er Gefahr gelaufen sein, daß die Unrichtigkeit des ersten am 30. Januar 1965 geleisteten _ Offenbarungseides zu Tage trat. Die Strafkammer hätte darum crwägen müssen, ob der Angeklagte am 24. November 1965 etva dic Unwahrhceit gesagt hat, um die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung wegen des am 30. Januar 1963 geleisteten falschen Offenbarungsceides von sich abzuwenden.

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Da sich nicht ausschließen läßt, daß sich dieser Fehle auf die Höhe der wegen des am 30. Januar 1963 geleisteten Meincides erkannten Strafe ausgewirkt hat, war der gesamtce

Strafausspruch aufzuheben.

Rotberg Börtzler Sanders

Spiegel Hürxthal