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BGH Beschluss vom 07.03.1967 – 2 StR 44/67

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

StR 44/67 BESCHLUSS

wu men ir ern mer mr

2. den Hafenar

in der Strafsache

gegen

1. den Kraftfahrer Horst K aus TEE. geboren am 937 in S zur Zeit in Untersuchungshaft,

geboren am 1925 in

wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. März 1967 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen: j |

- Auf die Revision des Angeklagten G@Bvwird das Urteil des Landgerichts in Bremen - Große Strafkammer in Bremerhaven - vom 19. September 1966 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte GEB wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch. -

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer ‘des Landgerichts in Bremen zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten e 5) sowie die Revision des Angeklagten Horst Kr werden verworfen.

Der Beschwerdeführer Horst Re die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten Kira die Untersuchungshaft in dieser Sache seit dem 20. September 1966, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Gründe§

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Die Strafkammer hat u.a. Horst X wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall, wegen Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen, wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei und wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Vortäuschung einer Straftat zu einer Gesamtstrafe von drei

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Jahren und neun Monaten Zuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf dic Dauer von vier Jahren verurteilt. Außerdem ist gegen ihn auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt worden. Der Angeklaste Gist unter Freisprechung im übrigen wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall und wegen Diebstahls im Rückfall zu

einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Die Revision des Angeklagten Horst KB ist offensichtlich unbegründet. Im Falle B 9 k liegt vollendeter Diebstahl vor.

Ohne Erfolg bleibt auch die Revision des Angeklagten GB, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen einfachen Rückfalldicebstahls richtet. Dagegen begegnet scine Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall (Fall 9 r) durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach den Urteilsfeststellungen sind die Mitangeklagten Johannes do und Horst KB über einen Zaun geklettert; sie haben auf dem Abstellplatz der Firma SW aus zwanzig verschlossenen verladefertigen Volkswagen die Reservereifen einschließlich Felgen herausgeholt und über den Zaun geworfen, worauf der Beschwerdeführer diese einsammelte. Gggp var auch an Abtransport der Reifen beteiligt. Die Reifen wurden von Johannts und Horst K@verkauft. Den Erlös teilten beide untereinander (UA Bl. 20). Die Strafkammer hat den Beschwerdeführer G@B:ls Mittäter mit der Begründung verurteilt, er müsse sich die Tatbeiträge der beiden anderen Mittäter zurechnen lassen, das habe er auch gewollt (UA Bl. 43). Dicse Begründung reicht zur Verurteilung wegen eines in Mittäterschaft begangenen Diebstahls nicht aus. Zum Tatbestand gehört, daß der Täter in der Absicht handelt, die Sache sich, nicht etwa einen Dritten, rechtswidrig anzueignen.: Das Wesen der Zueignung besteht darin, daß die Sache selbst oder doch der in ihr verkörperte Sachwert vom Täter dem eigenen Vermögen ein-

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verleibt wird (vgl. RGSt 61, 228, 233; BGHSt 16, 190, 192). Deshalb kann Mittäter eines Diebstahls nur derjenige scin, der die Sache sich selbst zueignen will. Daß der Angeklagte diese Absicht gchabt hat, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Weder die Reifen selbst noch deren Sachwert sind dem Vermögen des Angeklagten zugeflossen. Angesichts dieses Umstandes bedurfte es näherer Feststellungen über die innere Einstellung und Absicht des Beschwerdeführers. Da diese fehlen, kann die Verurteilung wegen in NMittäterschaft begangenen schweren Diebstahls nicht aufrechterhalten werden. Das hat die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs zur Folge. Dagegen hat der Fehler sich auf den Strafausspruch im Falle des einfachen Rückfalldiebstahls nicht ausgewirkt, da hier die Mindeststrafe verhängt worden ist.

Baldus Kirchhof Henning Müller Baumgarten