Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1967
BGH Beschluss vom 07.03.1967 – 2 StR 43/67
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS 2080 039
in der Strafsache
gegen
den Handelsvertreter Hans Hilmar 5 WW :ı:s CE, Krs. HB dort geboren am EB 935,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Betruges im Rückfall.
der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. März 1967 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 15. November 1966 mit den Feststellungen im gesamten Strafausspruch aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Gießen zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch wendet, ist sie offensichtlich unbegründet.
Die weitere Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die allgemeine Sachrüge hin hat jedoch ergeben, daß die Rückfallvoraussetzungen nicht hinreichend festgestellt worden sind. Der Hinweis, daß der Angeklagte schon mehrmals wegen Rückfallbetruges vorbestraft sei
und daß die Rückfallvoraussetzungen schon in einen früheren Verfahren geprüft worden seien, genügt nicht. Vielmehr sind die Rückfalldaten im einzelnen anzugeben. Wegen dieses Mangels muß das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden. Für die neue Hauptverhandlung wird auf BGHSt 14, 381 verwiesen.
Baldus Kirchhof Henning Müller Baumgarten