Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1967
BGH Beschluss vom 24.02.1967 – 2 StR 20/67
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2080 038 BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 20/67 BESCHLUSS
in der Strafssche
gegen
den Feuerlöschprüfer Hugo Ci u:
(CE, ze boxen 27 GE 5: 7 ir <a
wegen versuchter Unzucht mit Kindern.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers und nach dessen Anhörung in der Sitzung vom 24. Februar 1967 beschlossen:
Pr
I. Der Beschluß des Landgerichts in Köln vom
19. Oktober 1966, durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts vom 29. Juli 1966 als unzulässig verworfen wurde, wird aufgehoben, da sieh der Revisionsschrift vom 3. August 1966 entnehmen läßt, daß das Urteil in seinem ganzen Umfang mit der Sach-
rüge angefochten wurde.
2. Der Antrag des Angeklagten vom 16. Februar 1967 wird abgelehnt. Abgesehen davon, daß eine Wiedereinsetzung zur Nachholung einer Verfahrensrüge grundsätzlich nicht zulässig ist {vgl. BGHSt 1, 44), fehlt es an einem kein unabwendbares Ereignis, daß dem Beschwerdeführer erst verspätet eine Rüge einfällt. Die nachgebrachte Auf-Klärungsrüge hätte im übrigen keinen Erfolg haben können.
3. Die Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat {§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-
mittels zu tragen.
Willms Kirchhof
Henning
Müller
Meyer