Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 23.02.1967 – 5 StR 726/67
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR_726/67
_ BUNDESGERICHTSHÖOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Hypotheken- und Finanzierungsvernittler
Jan Lg =: (u =: Au. geboren am EEE 1935 in se Kreis La,
wegen Betruges
er 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26.Mirz 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr (Eu
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär (e»
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 23.Februar 1967 mit den Feststellungen in den Fällen 3a (Wilhelm Hg) und 16 (Peter NW jun.) der Entscheidungsgründe sowie im Gesamtstrafausspruch einschließlich der Maßregel aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen,
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Aurich zurückverwiesen, die auch über die Kösten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Im wesentlichen haben die Revisionsangriffe des An-
geklagten keinen Erfolg.
l. Ob der Verteidiger für die in seiner Rechtfertigungsschrift entnaltenen Verfahrensrügen die volle Verantwortung übernehmen wollte, ist zweifelhaft. Dieser Teil der Revisionsbegründung wird nämlich mit den Worten eingeleitet,
"der Angeklagte ist der Ansicht, daß ....."; auch werden die Verfahrensangriffe vor allem auf Fotokopien von Stralanzeigen des Angeklagten gestützt.
Diese Zulässigkeitsfrage mag jedoch dahinstehen, weil die Aufklärungsrügen schon aus anderen Gründen fehl gehen:
Wie die Revision völlig übersieht, sind sowohl der Bevollmächtigte KW als auch der Direktor Be des Bankhauses TEE irn isr Hauptverhandlung - zum Teil sogar wiederholt -— gehört worden (vgl. u.a. Bd.II, B1.160, 240 bis 242 d.A.). Darauf, daß diese Beweismittel nicht ausgeschöpft worden sind, kann - falls das beabsichtigt gewesen sein sollte -— die Revision nicht gestützt werden, Im übrigen war die Vernehmung dieser Zeugen ersichtlich
sehr eingehend.
Da die Revision nur fordert, es hätten entweder der "Bankinhaber DB bezw. der zuständige Sachbearbeiter" gehört "oder" die "vorhandenen Unterlagen des Angeklagten sowie die Unterlagen des Bankhauses FEB" nerbeigezogen werden müssen (S.2 der schriftlichen Revisionsbegründung)
und weil das erste geschehen ist, kommt es auf alle Vorwürfe nicht mehr an, die sich auf die Nichtherbeischaffung von "Unterlagen" beziehen. Hiervon abgesehen, ist das Vorbringen überwiegend unzulässig, weil die meisten "Unterlagen" in der Revisionsrechtfertigung zu ungenau beschrieben worden
sind.
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Offensichtlich unzulässig sind die Ausführungen über die Unglaubwürdigkeit der Zeugen.
2. Auch die sachlichrechtlichen Einzelangriffe dringen
nicht durch,
a) Unzulässig sind die rein tatsächlichen Darlegungen zur Verurteilung im Falle 3 b der Entscheidungsgründe. Unbeachtlich ist auch die Behauptung der Revision, daß die Urteilsfeststellungen nicht mit den in der Sitzungsniederschrift festgehaltenen Zeugenaussagen übereinstimmen.
b) Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung im Falle 3c wird von den Feststellungen getragen. Daß die Strafkammer sich zum Beweggrund des Angeklagten nicht äußert, bedeutet keinen Rechtsmangel, insbesondere auch keinen Verstoß gegen
den Grundsatz "in dubio pro reo",
c) Die Merkmale der inneren Tatseite des Betruges werden im Urteil für die meisten Fälle ausreichend festgestellt, Entgegen der Meinung der Revision war es dem’ Tatrichter nicht verwehrt, insoweit zusammenfassende Feststellungen für die sich ähnelnden Vorgänge zu treffen. Das gilt auch für die von der Revision besonders hervorgeh>benen Verurteilungen unter 11°b, 31 und 32 der Gründe. Übrigens wird gerade im Falle 31 auch schon bei der Sachverhaltsschilderung festgestellt, daß der Beschwerdeführer "von Anfang an nicht vorhatte", dem Geschädigten die versprochene Darlehnssumme auszuzahlen.
Schließlich stehen die zusammenfassenden Feststellungen auf Seite 38 UA auch nicht in unlösbarem Widerspruch zu den Erwägungen, auf Grund derer der Angeklagte in den Fällen 6 b und 7 e freigesprochen worden ist. Daß die - insoweit konkreten -— Angaben des Beschwerdeführers über geleistete Zahlungen oder von ihm erwartete Geldeingänge nicht widerlegt werden konnten, schließt nämlich nicht aus, daß er im übrigen "seit Januar 1963 wirtschaftlich am Ende war".
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3. Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat lediglich folgende, den Angeklagten beschwerende Rechtsmängel aufgedeckt:
a) Im Falle 3 a (Wilhelm Hg wird ausdrücklich festgestellt, daß der Angeklagte bei Entgegennahme des Blankowechsels diesen abredegemäß beim Bankhaus 1 einreichen "wollte", sich demnach erst nachträglich zur abredewidrigen Ausfüllung des Wechsels und zu seiner Weitergabe an die Autofirma Hg entschlossen hat. Dann aber fehlt es am Vorsatz des Betruges. Dieser Schuldspruch - notwendig also auch die tateinheitliche Verurteilung wegen Urkundenfälschung - konnte daher nicht bestehenbleiben. 1 |
Sofern das Verfahren in diesem und im folgenden Falle nicht nach § 154 Abs.2 StPO behandelt werden sollte, wird in der neuen Hauptverhandlung zu prüfen sein, ob hier eine Verurteilung wegen Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung in Betracht kommt.
b) An ausreichenden Feststellungen zur inneren Tatseite des Betrugs fehlt es auch im Falle 16 (Peter Ne jun. ):
Mit diesem Geschädigten hatte der Angeklagte im Dezember 1962 verhandelt und den Wechsel über 4.000 DM auch schon am 18.Dezember 1962 erhalten. Daß aber der Beschwerdeführer bereits zu diesem Zeitpunkt betrügen wollte, ergibt das Urteil nicht. Erst nach seinem wirtschaftlichen Zusammenbruch (also nach Ablauf des Jahres 1962 - UA S.4 und 38) "täuschte" der Angeklagte "die kreditsuchenden Kunden über seine finanziellen Möglichkeiten" (UA 8.38).
Dieser Schuldspruch war daher ebenfalls aufzuheben.
c) Der Gesamtstrafausspruch und die mit ihm verbundene Maßregel konnten dann aber ebenfalls nicht bestehenbleiben.
-5.
Daß die übrigen Einzelstrafen durch die nunmehr aufgehobenen Verurteilungen mitbeeinflußt worden sein Könnten, ist hier mit Sicherheit auszuschließen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Schmidt Siener Schnitt Herrmann