Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 22.02.1967 – 2 StR 464/66
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2_StR_464/66
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
1. die ERRUTFERRERARR G GEEEEEED. geborene KR aus B ‚ dort geboren am iD 327,
2. den Arbeiter Johannes_C aus 5ER GE, zeboren an 1904 in DEE,
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Februar 1967, an der teilzenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof m als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revisionen der Augeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichis beim Landgericht in Frankfurt/ Main vom 8. Juli 1966 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Grün de:
Das Schwurgericht hatte die Angeklagte Hildegard CE zen Kindestötung und den Angeklagten Johannes CE, ihren Ehemann, wegen Totschlags zu je einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt. Nachdem dies Urteil auf die Revisionen der Angeklagten aufgehoben
worden war, sind nunmehr Frau Cm wegen fahrlässiger Tötung zu einem Jahr Gefängnis und der Ehemann wegen unterlassener Hilfeleistung zu zehn Nonaten Gefängnis verurteilt worden. Gegen dies Urteil haben die Angeklagten wiederum Revision eingelegt. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
I. Die Revision der Angeklagten Hildegard Sg:
Die im neunten Monat schwangere Angeklagte wollte die Nacht zum 5. April 1964 bei ihrem Freund, dem Erzeuger des erwarteten Kindes, verbringen. Als sie jedoch in den frühen Morgenstunden heftige Rückenschmerzen verspürte, ließ sie.sich von ihm unter Ablehnung seines Angebots, sie in ein Krankenhaus zu bringen, zu ihrer Wohnung fahren. Dort platzte kurze Zeit nach.ihremEintreffen die Fruchtblase. Daraufhin setzte die Angeklagte sich auf einen Plastikeimer und gebar in Gegenwart ihres Ehemannes in diesen Eimer ein reifes und lebensfähiges Kind, das nach einigen Minuten unter immer schwächer werdendem Wimmern starb; es erstickte durch Einatmen von blutigen und schleimigen Teilen, die während der Geburt in die Luftvege gelangt waren. Während dieser Zeit war die Angeklagte auf dem Eimer sitzen geblieben, um die Nachgeburt abzuwarten, die dann auch kam und ebenfalls in den Eimer fiel.
Das Schwurgericht nimmt an, die Angeklagte habe voraussehen können, daß die Geburt unmittelbar bevorstand. Es ist der Ansicht, sie habe sich, wie für sie ebenfalls erkennbar gewesen sei, deshalb pflichtwidrig verhalten, weil sie das Angebot ihres Freundes, sie in ein Krankenhaus zu bringen, damit ihr dort Geburtshilfe geleistet werden könnte, ablehnte. Außerdem sei pflichtwidrig gewesen, daß sie sich zur Geburt nicht ins Bett gelegt, sondern auf einen
Eimer gesetzt habe und daß sie sich in der Wohnung -
von einer einmaligen vergeblichen Aufforderung an ihren Ehemann abgesehen - nicht ernstlich um einen Arzt, eine Hebamme oder eine Frau aus der Nachbarschaft als Geburtshelfer bemüht habe. Das Schwurgericht sieht hiernach dic entscheidende Pflichtwidrigkeit der Angeklagten schon darin, daß sie es unterließ, Geburtshilfe in einem Krankenhaus
in Anspruch zu nehmen; das weitere Verhalten wirft es ihr nur noch zusätzlich vor.
Gegen diese Auffassung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Selbstverständlich ist nicht jede werdende Kutter verpflichtet, zur Geburt ein Krankenhaus aufzusuchen. Jedoch können besondere Umstände dies erfordern. Die Angeklagte hatte zu Hause keinerlei Vorbereitungen für die Geburt getroffen, nicht einmal für Kinderwäsche gesorgt. Von ihrem Ehemann konnte sie bei seiner im Urteil geschilderten Einstellung keine Hilfe erwarten. Auf Grund der Erfahrungen, die sie bei ihrer ersten Geburt, einer Sturzgeburt, gemacht hatte, mußte sie sich ferner sagen, daß so schnell wie möglich für Hilfe gesorgt werden mußte. Gleichwohl unterli$ß sie es sogar, wenigstens sofort durch ihren Freund einen Arzt oder eine Hebamme herbeirufen zu lassen. Bei dieser Sachlage hat das Schwurgericht die Angeklagte mit Recht für verpflichtet gehalten, das Angebot ihres Freundes, sie zu einem Krankenhaus zu fahren, anzunehmen.
Diese Pflichtwidrigkeit war nach den Urteilsfeststellungen für den Tod des Kindes ursächlich; denn nach den Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. Gerchow, dem sich das Schwurgericht angeschlossen hat, wäre das Kind gerettet worden, wenn rechtzeitig zu der Geburt Hilfe seleistet worden wäre. Daß eine solche Hilfe in einem Krankenhaus möglich gewesen wäre, kann als selbstverständ-
lich vorausgesetzt werden und: bedurfte daher keiner näheren Darlegung. Allerdings ist nicht auszuschließen, daß die blutigen und schleimigen Teile, durch deren Einatmen das Kind erstickt ist, schon vor oder bei der Ausstoßung aus dem Mutterleib in die Luftwege gelangt sind; denn im Urteil wird nur allgemein gesagt, daß dies "während der Geburt" geschehen sei. Daraus ergibt sich indessen’ durchaus. nicht, daß das’ Kind, wie die Revision meint, möglicherweise auch bei sofortiger ärztlicher Behandlung gestorben wäre.
Die Feststellungen zur inneren Tatseite sind ebenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das gilt insbesondere für die von der Revision ausdrücklich angegriffene Auffassung des Schwurgerichts, die Angeklagte habe bereits in der Wohnung ihres Freundes bemerken müs- ‚sen, daß die Geburt bevorstand. Ihre Äußerung, sie glaube, daß es "losgehe", spricht sogar dafür, daß sie es bemerkt
hat.
Da die Angeklagte somit zu Recht wegen fahrlässiger Pötung verurteilt worden ist, weil sie es unterlassen hat, ein Krankenhaus aufzusuchen, braucht nicht mehr erörtert zu werden, ob auch die Ursächlichkeit der ihr vom Schwurgericht -— an sich bedenkenfrei - vorgeworfenen weiteren Pflichtwidrigkeiten für den Tod des Kindes dargetan ist oder ob es insoweit eingehenderer Erwägungen bedurft hätte. Diese Frage ist nach den Strafzumessungsgründen auch für das Strafmaß ohne Bedeutung.
II. Die Revision des Angeklagten Johannes ip:
Die Feststellungen ergeben, daß ein Unglücksfall im Sinne des § 330 c StGB vorgelegen hat. Darunter ist jedes mit einer gewissen Plötzlichkeit eintretende Ereig-
nis zu verstehen, das eine erhebliche Gefahr für Menschen oder Sachen bringt oder zu bringen droht (BGHSt 6, 147, 152). Die Geburt in den Eimer,verbunden mit dem Einatmen blutiger und schleimiger Teile vor oder nach der Ausstoßung aus dem Mutterleib,war für das Kind ein solches Ereignis. Die von der Revision angeführten Entscheidungen RGSt 75, 68 und 160 stehen dieser Auffassung nicht entgegen. "
Die Lebensgefahr für das Kind erkannte der Angeklagte nach den Feststellungen spätestens, als dessen “Yimmern langsam schwächer wurde. Trotzdem unterließ er es bewußt und gewollt, Personen aus der Nachbarschaft zu Hilfe zu rufen. Er unterließ es ferner, selbst zur Rettung des Kindes tätig zu werden, "obwohl er die nötige Einsicht und das nötige Verständnis hatte, um zu erkennen, daß für ein neugeborenes Kind Lebensgefahr besteht, wenn nichts unternommen wird, sondern das Kind nach der Geburt sich selbst überlassen bleibt." Damit ist ersichtlich gemeint, daß der Angeklagte das Kind vor allem nicht im Eimer liegen lassen durfte und daß er dies auch erkannt hatte. Diese gebotenen Maßnahmen zu ergreifen, war dem Angeklagten zweifellos zuzumuten.
Damit ist sowohl die äußere als auch die innere Tatseite eines Vergehens nach 8 330 c StGB gegeben. Ob die Maßnahmen Erfolg gehabt hätten, kann hierbei dahinstehen. Denn Ob bei einem Unglücksfall Hilfe erforderlich ist, bestimmt sich nicht danach, ob sie — aus der Rückschau - Erfolg versprach, sondern ist nach der Lage zur Zeit des Unglücksfalles zu beurteilen. Hilfe muß auch dann geleistet werden, wenn sie schließlich vergeblich bleibt, und selbst dann, wenn sich nachträglich, bei nüherer Untersuchung, die befürchtete Folge als von An-
fang an unabwendbar erweist. Nur von vornherein offensichtlich nutzlose Hilfe braucht nicht geleistet zu werden (vgl. BGHSt 16, 200, 203; 17, 166). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.
Baldus Wwillms Meyer
Henning u Müller