Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 21.02.1967 – 5 StR 668/66
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR_ 668/66 2114 091 nr BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
die Hausangestellte Gerda N ED zu: eu. dort geboren am ww >25,
zur Zeit in Untersuchungshaft, gesetzlicher Vertreter: Frau Gisela Tun
wegen Betruges i.R.
Un
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21.Februar 1967, an üer teilgenommen haben:
senatspräsident Prof.;r.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter : Schmidt Bundesrichter Siemer. Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als "eisitzcnie Richter, . Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtsh oT als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr ge au: m
als Verteiliger,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkamnt: Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts in Stade vom 23.Scptember 1966
ı1. im Falle 1 im Schuldspruch, 2. in allen Strafaussprüchen einschließlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung
samt den Feststellungen aufgehoten. Im übrigen wird die Revision verworfen,
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine ‘andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu ent-
. scheiden ‚hat. |
= Von Rechts wegen -
- 3.
Gründe§
nn nn ne
. Die Revision der Angeklagten, die in vollem "mfange die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist zum
Teil begründet.
1. Zu Unrecht meint die Revision in ihrer schriftlichen Begründung, das Urteil enthalte bei seinen Darlegungen zur Schuldfrage einen unlösbaren Wiülerspruch. Ein solcher liegt nicht vor.
Das Landgericht hat sich im Falle 1 (Betrug zum Nachteil der Firma MP) nicht davon überzeugen können, daß die Beschwerdeführerin bereits bei der Bestellung fer Möbel den Willen hatte, über diese rechtswidrig zu verfügen. Das Landgericht hat daher diesen Umstand seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Andererseits hat es im Falle 2 (Betrug zum Nachteil der Tante) geprüft, ob sich die Beschwerdeführerin auch ler Unterschlagung schuldig gemacht hat. Das hat das Landgericht verneint. Es ist hierbei davon ausgegangen, daß die Angeklagte im Falle 1 möglicherweise doch die Absicht rechtswidriger Zueignung gehabt habe und deshalb die spätere Veräußerung der Möbel als straflose Nachtat zu werten sei.
Darin liegt kein Widerspruch; es handelt sich vielmehr um eine gebotene, folgerichtige Anwendung des Grundsatzes, daß Zweifel im Tatsächlichen zugunsten des Angeklagten zu werten sind.
2. Weitere Einzelangriffe zum Schuldspruch hat die Revision nicht vorgetragen. Auf die allgemeine Sachrüge war Jedoch zu berücksichtigen:
Die Strafkammer geht zwar ohne Rechtsirrtum davon aus, daß Betrug auch durci Veix.hweicen Sor katmündigung begangen werden kann (vgl. hierzu RGZ 85,293). Die Feststellungen zum inneren Tatbestand des § 263 StGB sind jedoch nicht ausreichent
ur
Das Lanägsericht sagst nicht, worin es den Schädigungsvorsatz sieht. Dis Angeklagte wsllte, wie die Strafkammer nicht aussch ıeßen kam, Jie Möbel 'ozahlen. Es ist nun nicht festgestelit, ob ‘lie Angeklagte mit der Möglichkeit rechnete, daß sie infolge Fingreifzns ihrer Vormünderin nicht alle Raten werde eatrichten können, und daß der Verkäufer dann, weil er keinen rechtsgültigen Erfüllungsanspruch hatte, um die Wervmınderung der Möbel geschädigt sein wertie, Ein solcher bedingter Schadigungsvorsatz versteht sich ei Jer wegen Geistesschwäche entmündigten
Angeklagten nicht von selust.
Die Verurteilung im Falle 1 nußte daher in vollem
Umfange aufgeho'!en werden.
3. Im Falle 2 sind Rechtsfehler zum Schuldspruch nicht ersichtlich. Nicht bestehenbleiven kann aber auch ın diesem Falle der Strafausspruch. Es ist nicht auszuschließen, daß dieser durch die gleichzeitige Verurteilung im Falle 1 zu Ungunsten der Angeklagten beeinflußt worden ist. Bei dieser Lage bedarf es nicht Ger Prüfung, ob - wcvon die Bundesanwaltschaft una der Verteiüiger ausgegangen sind - es sich zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt haben kann, daß die Strafkammer in ihren Straizunessungsgrünien irrtümlicherweise davon ausgegangen ıst, die Angeklagte habe sich vor ihrer Verurtceiiuag in Untersuchungshaft "efunden, die auf die verhängte Strafe angerechnet werden könne. Schließlich erübrigt es sich, auf lie Ausführungen zu § 20a StGB einzugehen. Seine Voraussetzungen gehören zur Straffrage. Sie müssen daher erneut fcsstgestellt werlen.
4. Nach der Aufhebung sämtlicher Straefaussprüche muß auch über die Sicherungsverwahrung erneut entschieden werden, die "neben der Strafe" zu verhängen ist.
Es wird aarauf hingewiesen, caß bisher nicht ausreichend dargetan ist, ob die öffentliche Sicherheit die Sicherungs-
verwahrung erfordert. Hierzu heißt es im Urteil nur, "der
Schutz der Alilgceneirksıt ....: könre nur dadurch gewährleistet werden, caß gegea cie Angeklagte die Sicherungsverwahrung angeorönss" werle. Las ist zu Tormelhaft. Es hätte insbesnnAere näher begründet weriüen müssen, warun die Aufsicht Aer Vormünderiu keinen ausreichenden Schutz werde bieton können. Offenkar ist die Angeklagte, die sich vier Jahre straffrei getaälten und unter dem Einfluß ihrer Vormünderin regelmäßig gearbeitet hatte, nur dadurch wieder straffällig geworden, daß ihr als freier Arkbeiterin erstmalig eine Wohnung zur Verfügung gestellt wurde. Dagegen war sie in ihrer straffreien Zeit in Heimen beschäftigt gewesen und unterstand Aamit einer gewissen Kontrolle. Unter diesen Umständen wäre zu prüfen gewesen, ob der. Vormünderin ausreichende Maßnahuen zur Verfügung stehen, die sicherstellen können, faß die Angeklagte nicht wieder
unkontrolliert untergebracht wird.
Sarstedt Schmiät Siemer Schaitt Börker