Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 21.02.1967 – 5 StR 634/66
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOR „4, 99:
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
1. den früheren Major der Schutzpolizei Friedrich P 22 GEM. = once oe 150 in 2. den Autoelektriker Harry \w (EEE
aus SM Kreis
N |] geboren am EEEED 1905 in Sup
wegen gemeinschaftlicher fortgesetzter Beihilfe zum Mord
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 21.Februar 1967, an der teilgenommen haben:
: Senatspräsident Prof,Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt 'Bundesrichter Siener _ Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr me
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ge au: MEERE
als Verteidiger des Angeklagten Wem ‚
Justizangestelltc m als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revisionen der beiden Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in
Hannover vom 6.Juni 1966 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. |
- Von Rechts wegen -
Tu
- 3.
Gründe§
Das Schwurgericht hat die beiden Angeklagten wegen gemeinschaftlicher fortgesetzter Beihilfe zum Morde in
3.832 Fällen verurteilt, und zwar PB zu sicven, vun zu drei Jahren Zuchthaus,
Nach den Feststellungen des Urteils waren die Angeklagten in der Zeit von Herbst 1941 bis Frühjahr 1942 beim Reichssicherheitshauptamt in Berlin befehlsgemäß an der Herstellung von Gaswagen beteiligt, von denen wenigstens sechs an bestimmten ausländischen Orten verwendet. wurden
und zur Tötung von insgesamt mindestens 3.832 jüdischen Männern, Frauen und Kindern dienten.
I.
Die allgemeine Verfahrensbeschwerde des Angeklagten Wentritt ist unzulässig (§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO).
II.
Die Sachrügen beider Revisionen bleiben ebenfalls erfolglos.
1. Zum Teil führen sie nur unzulässige tatsächliche Angriffe gegen die Feststellungen des Urteils.
a) Das gilt zunächst, soweit sie meinen, die Kenntnis beider Angeklagten von bestimmten Tatsachen sei nicht ausreichend dargetan. Es liegt insbesondere kein Widerspruch darin, daß der Angeklagte WW var von der Aufstellung und dem Zweck der sogenrnnten Einsatzgruppen nichts wußte (VA S.23), aber noch vor der Fertigstellung des ersten Gaswagens erkannte, "daß diese Wagen auch zur Judenmassenvernichtung aus rassischen Gründen eingesetzt werden sollten" (UA S.34). Aus dem Zusammenhenge der Urteilsgründe ergibt sich ferner deutlich, daß die Nachricht von der erfolgreichen Erprobung des ersten Gaswagens im
\ yi
Konzentrationslager dem AÄngekl2gten WB von Angeklagten FEB ibermitseit worden ist, der sie von Dr. Hip erhalten hatte (UA S.41/42).
b) Beide Revisionen bewegen sich auch insoweit unzulässigerweise auf tatsächlichen Cebie5, als sie die Feststellung angreifen, daß die Argeklägten gerade an der Herstellung der zwei "Saurer"- und der vier "Diamond"-. Gaswagen beteiligt waren, mit deren dann an bestimmten Orten insgesamt mindesters 3.83? jüdische Männer, Prauen und : Kinder getötet wurden. Das Schwurgericht begründet in rechtlich unangreifbarer Weise seine Überzeugung, daß zumindest bis etwa Ende April/Anfaüig Mai 1942 "im Zuständigkeitsbereich des Reichssicherheitshauptamtes in Berlin nur in veruie = Werkstatt Gaswägen des Typs Saurer oder Diamond ... hergerichtet worden sind" (UA S.48/49). Das widerspricht nur scheinbar. der vom Schwurgericht in anderem Zusammenhange angenommenen Möglichkeit, "daß außer den bei Vogue fertiggestellten auch noch an anderer Stelle außerhalb des .Reichssicherheitshauptamtes Gaswagen gebaut worden sind"
(UA 8.46), Hier handelt es sich ersichtlich um eine andere Bauart. Denn das Schwurgericht erwähnt an dieser Stelle Fahrzeuge, "die ganz aus Aluminium waren", und hält für möglich,.daß, sie schon früher bei der sogenannten Euthanasie-Aktion verwendet und dann umgebaui worden waren (UA 8.46/47).
2. Das Schwurgericht verneint Notstand und Putativnotstand und wertet den Verbotsirrtum als vermeidbar. Beides geschieht in rechtlich zutreffender Weise. Was die Revisionen einwenden, ist offensichtlich unbegründet. Das gilt auch für .'dle.-schon vom Schwurgericht zurückgewiesene Auffässung des Beschwerdeführers .Pradel, $.47 Abs.1 Nr.2 des Militärstrafgesetzbuchs sei "durch den Erlaß Hitlers zur Endlösung der Judenfrage seiner Gesetzeskraft beraubt worden".
3. Die Strafaussprüche halten der re.htlichen Nachprüfung ebenfalls stand.
a) Die Angriffe des Beschwerdeführers PB wollen in unzulässiger Weise die Strafzumessungserwägungen des Tat-
richters durch anäere ersetzen,
b) Durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Strafen bestehen nicht, auch nichv in dem folgenden Punkt, auf den der Bundesanwalt aufmerksam gemacht hat:
Da der Gehilfe mit der vollen Täterstrafe belegt werden kann, bezeichnet das Urteil lebenslanges Zuchthaus als "die obere Grenze des dem Schwurgericht zur Verfügung stehenden Strafrahmens". Nach unten hin könne die Strafe zweimal nach Versuchsgrundsätzen gemildert worden, weil die Angeklagten nur Gehilfen waren und in einem vermeidbaren Verbotsirrtum handelten. "Innerhalb dieses von einem Jahr und sechs Wochen Gefängnis bis zu lebenslangem Zuchthaus reichenden Rahmens hatte das Schwurgericht", so schließt dieser Abschnitt, "die angemessene Strafe für die Angeklagten zu suchen" (UA 3.98).
Das ist ungenau ausgedrückt, weil lebenslanges Zuchthaus eine absolute Strafe ist und nicht die obere Grenze eines Strafrahmens bilden kann. Diesen gibt es nur bei zeitigen Freiheitsstrafen. Das weiß aber auch das Schwurgericht. Es will nur angeben, welches die denkbar niedrigste und welches die mögliche höchste Strafe ist, je nachdem, ob von den gesetzlichen Milderunssmörlichkeiten Gebrauch gemacht wird oder nicht. Dabei versäumt es nur, das Wort "Strafrahmen" in Anführungszeichen zu setzen, wie es der Senat in ähnlichem Zusammenhange in seiner Entscheidung BGSHSt 7,28,30 getan hat.
Die grundsätzliche rechtliche Zulässigkeit der lebenslangen Zuchthausstrafe, die dem Schwurgericht für den vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt erscheint (UA S.99), hat also die Höhe der zeitigen Freiheitsstrafen nicht in unzulässiger Weise beeinflußt.
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Der Möglichkeit, diese zweimal, also bis auf "ein Jahr und sechs Wochen Gefängnis" - genauer: ein Jahr, einen Monat und fünfzehn Tage (BGHSt 7,322) - zu mildern, war sich das Schwurgericht ausdrücklich bewußt. Es scheint zwar nicht erkannt zu haben, daß die obere Grenze des Strafrahmens nur bei einmaliger Milderung nach den § 8§ 44 Abs.2, 14 Abs.2 StGB volle fünfzehn Jahre, bei doppelter Milderung jedoch nach § 19 Abs.2 StGB einen Monat weniger, also vierzehn Jahre und elf Monate Zuchthaus betrug (BGHSt 1, 115,117; BGH JZ 1956,500). Dieser geringe Unterschied hätte aber, wäre er beachtet worden, nicht zu niedrigeren Strafen geführt. Das gilt auch für den Angeklagten PB, dessen Strafe zwar nicht, wie die des Angeklagten WW, im unteren Viertel, aber nur etwa in der Mitte des Strafrahmens liegt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Bundesanwalts.
Sarstedt Schmidt Siemer
Schmitt Dr.Börker