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BGH Urteil vom 14.02.1967 – 5 StR 674/66

5. Strafsenat

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5 StR 674/66 z114 024 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

Walter W EB , :nne festen Wohnsitz, geboren am EMMEN 1925 1: TEmEEy,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten schweren Diebstahls i.R.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14.Februar 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr (up

als. Vertreter der. Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEEB :.: ED

als Verteidiger,

Justizangestellte ww als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 6.September 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die ‚Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

Die Sachrüge dringt durch.

1. Es ist unerheblich, daß die Strafkammer den § 47 StGB im Urteil nicht ausdrücklich erwähnt hat. Es bedurfte keiner Erörterung des § 47 StGB, weil der Mittäter ebenss bestraft wird wie der Alleintäter, überdies der Angeklagte nach den Feststellungen selbst solche Handlungen. begangen hat, die auch ohne Mitwirkung des Baque einen Wegnahmeversuch darstellen würden.

2, Wie der Verteidiger in der Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht zutreffend vorgetragen hat, reichen aber die Feststellungen zum Diebstahlsvorsatz nicht aus. Die insoweit äußerst knappen Darlegungen, wonach der Angeklagte und Bag in das Lebensmittelgeschäft einbrechen "und daraus Lebensmittel und andere brauchbare Gegenstände wegnehmen" wollten,. und wonach der Angeklagte durch den Lagerraum in den Laden ging, "um sich dort etwas zu Mitnehmen auszusuchen", schließen es nicht aus, daß bei dem hungrigen Angeklagten nur die Voraussetzungen. des § 248a StGB oder des, § 370 Nr.5 StGB vorgelegen haben.

In beiden Fällen wäre der Versuch nicht strafbar.

Aus diesem Grunde muß das Urteil aufgeh»ben werden.

Il.

Für die neue Verhandlung wird noch auf folgendes hingewiesen:

Sollte die Strafkammer wieder zu dem Ergebnis kommen, daß der Angeklagte sich eines versuchten Einbruchdiebstahls schuldig gemacht hat, so wird sie sich näher damit auseinandersetzen müssen, ob etwa die Not des Angeklagten es ausschloß, daß seine Tat seinem an sich vorhandenen verbrecherischen Hang entsprang (vgl. BGH NJW 1955,799). Bislang ist nicht ohne weiteres ersichtlich, welcher Ausweg für den Angeklagten blieb, um seiner Notlage auf

gesetzmäßige Weise Herr zu werden.

Sarstedt Koffka Siemer

Börker Kersting

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