Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1967

BGH Beschluss vom 07.02.1967 – 5 StR 14/67

5. Strafsenat

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3SıR 13/87 2098 003 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Heinz KÜED zu: (iin, geboren am ED 1939 ir Zug,

wegen Autostraßenraubes u.a.

_2o_ /N

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 7.Februar 1967

einstimmig beschlossen:

1.

Auf die Revisicn des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 24.August 1966 gemäß § 349 Abs.4 StPO irsoweit aufgehoben,

als dem Angeklagten die Zeit seiner Unterbringung im Landeskrankenhaus ohne Angabe von Gründen nicht angerechnet worden ist,

und die Sache in diesen Umfarnge an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen (BGHSt 4,325).

Die weitergehenäie Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Der Angeklagte hat schon deshalb einen rechtswidrigen Vermögensvorteil gegenüber der Autovermietung Pr erstrebt und dieser einen Schaden zugefügt, weil er durch seine Drohung Frau Li verhindert hat, ihren Anspruch für die Fahrt von Obernkirchen nach Kathrinhagen sofort geltend zu machen, und dies auch wollte.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-- mittels zu tragen.

Sarstedt Korfka Schmidt

Schnitt Kersting