Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 31.01.1967 – 5 StR 583/66
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 583/26 2114 009
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
. den Plüschweber Klaus L aus DB geboren am EEE 1944 A m
den Taxihalt Kurt W
geboren ar GE 1924 in den Maurer Joachim dort geboren am
aus EA,
wegen gemeinschaftlicher Listverschleppung u.a.
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‚. Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31.Januar 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter 'Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
" Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. als Vertreter der .Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt aus EEE a, um ür den Angeklagten IL
f
Rechtsanwältin Bau: ED für den Angeklagten
als Verteidiger,
Justizangestellte ED
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten LEW, WED un TED wird das Urteil des
Landgerichts in Berlin vom 1.Juli 1966 aufgehoben,
Die Angeklag.er werden freigesprochen. “ Die Kosten des Verfahrens fallen der Landes- ‚kasse zur Last. .
- Von Rechts wegen -
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.
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Gründe§
Die Strafkammer hat die Angeklagten Lip, vorm und: PB» wegen gemeinschaftlicher gewinnsüchtiger Listverschleppung nach § 2 Abs.1 und 2 des Berliner Gesetzes zum Schutze der persönlichen. Freiheit vom 14.Juni 1951 (GVBl 1951,417 £) in Tateinheit mit gemeinschaftlicher schwerer Freiheitsberaubung nach § 239 Abs.1 und 2 StGB verurteilt. Die von den Revisionen der Angeklagten erhobene Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils und zur Freisprechung der Angeklagten.
Die Strafkamnmer hat die Listverschleppung darin gesehen, daß die Angeklagten die in der Bundesrepublik Deutschland wohnende;, zur Tatzeit 18 Jahre alte Gisela Boy veranlaßten, sich am 20.Dezember 1965. zusammen. mit dem Angeklagten IMDB über West-Berlin in den Sowjetsektor Berlins (SBS) zu begeten und dort ihren Personalausweis mit Tagespassierschein und Währungsbescheinigung der Angelika Pr (späteren Sc) zu überlassen, die dann mit Hilfe der Papiere in einem von Ib selenkten Personenkraftwagen nach West-Berlin flüchtete. Die Angeklagten haben hiertei das Merkmal der List nach Auffassung der Strafkammer dadurch verwirklicht, daß der Angeklagte Lindner Gisela Bo über das Risiko eines längeren. Freiheitsentzugss falerh und die Angeklagten > und Po sie über dieses Risiko überhaupt nicht unterrichteten. Gisela Bo pvezab sich etwa zwei Stunden, nachdem Angelika Pre uni TEE abgefahren waren, zu einem Kontrollpunkt und tehauptete dort, einem Rat IB: foigenä, sie habe ihre Papiere verloren. Sie wurde festgenommen. Bereits am’ 21.Dezember 1965 gestand sie den wahren Sachverhalt. Sie wurde daraufhin in
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Untersuchungshaft genommen, am 12.April 1966 durch ein
‘ Gericht ‘wegen Paßvergehens zu einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt uni am 21.April 1966 vorzeitig zur Bewährung nach West-Berlin entlassen. .
Die Auffassung der Strafkammer, die Angeklagten hätten sich einer Listverschleppung nach. § 2 Abs.1 und 2 des Berliner Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit schuldig gemacht, wird von den Feststellungen nicht getragen. Der Angeklagte ICE hat Gisela BEE zur Fluchthilfe dadurch geworben, daß er ihr eine Vergütung von 1.000 DM zusagte. Der Zusammenhang des Urteils ergibt, | daß die Angeklagten We und 3 7 von dieser Zu- | sage wußten. Die Feststellungen schließen dies jedenfalls nicht aus. Daß die zugesagte Vergütung keine bloße Entschädigung für die Mühewaltung sowie für einen Freiheitsentzug von 24 Stunden,mit dem die Beteiligten nach den Feststellungen auf jeden Fall rechneten, darstellte, sondern außerdem eine Risikoprämie für einen möglichen längeren Freiheitsentzug enthielt, lag bei der Höhe des genannten Betrages auf der Hand. Wer auf diese Weise einen anderen zu einer Fluchthilfe, wie Gisela Bo sie 1eisten sollte und auch leistete, bestimmt, wendet keine List an. Auch sein Vorsatz ist nur darauf gerichtet, den anderen äurch die Zusage einer Risikoprämie, nicht aber durch List zu veranlassen, sich in den SBS zu begeben. An dieser rechtlichen Beurteilung ändert auch nichts, daß der Angeklagte IWW Ciscla BoiB wiederholt beschwichtigend erklärte, sie werde im SBS schlimmstenfalls 24 Stunden festgehalten. Denn I fügte diesen Erklärungen teil- : weise hinzw, ‚Sie müsse nur fest dabei bleiben, daß sie. ihre Papiere verloren habe (UA S.13,19). Damit brachte er jedenfalls zum Ausdruck, .daß sie mit einem längeren Freiheitsentzug rechnen müsse, falls es ihr nicht gelinge,
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bei jener Lüge zu bleiben. Ob ihr das gelingen würde. oder nicht, konnte sie im voraus nicht wissen. Von List oder gar vorsätzlicher List kann hier nicht die Rede sein.
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Die Angeklagten haben sich hiernach weder einer vollendeten noch einer versuchten Listverschleppung schuldig gemacht.
. Die. Verurteilung der Angeklagten wegen schwerer Freiheitsberaubung nach § 239 Abs.1 und 2 StGB hat'’ebenfalls keinen Bestand. i
Hierbei kann unerörtert bleiben, ob die Strafkahmer
in rechtlich einwandfreier Weise festgestellt hat, Gisela
Bo Have trotz der Zusage einer Vergütung von 1.000 DM sowie trotz der oben erwähnten wiederholten Erklärungen des Angeklagten |) und trotz der Erklärungen des im Urteil genannten Ba@p, ihr drohe, wenn sie ihren Ausweis im SBS aus der Hand gebe, ein’ empfindlicher Freiheitsentzug, nicht mit der Möglichkeit eines längeren Freiheitsentzuges gerechnet.
Das Urteil stellt jedenfalls den Vorsatz der Freiheitsberaubung, nicht einwandfrei fest. Gisela ci rechnete nach den Feststellungen mit einem Freiheitsentzug von 24 Stunden. Hiermit war sie. einverstanden. Insoweit haben die Angeklagten weder als mittelbare Täter noch als Mittäter Gisela BED or sätziich und widerrechtlich der Freiheit. beraubt. Das Urteil sagt nun allerdings auf us. 39, die Angeklagten hätten Gisela BoWnit veaingtem Vorsatz - in billigender Voraussicht .einer längeren Haft - ‚widerrechtlich der Freiheit beraubt, wobei sie den. eine Woche übersteigenden Freiheitsentzug voraussahen. . Die allgemeine Wendung "in billigender Voraussicht" genügt
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Jedoch bei der hier gegebenen besonderen Sachlage nicht, bedingten Vorsatz als festgestellt anzusehen. Er liegt, nicht vor, wenn die Angeklagten zwar mit einem längeren Freiheitsentzug rechneten, als er dem Einverständnis der Gisela BB rt sprach, zugleich aber hofften, dieser Fall werde nicht eintreten. So kann es gewesen sein. Die Feststellung, der Angeklagte Wege habe seit Mitte 1961 . "hunderten von Personen" zur Flucht verholfen, dabei aber auch Fehlschläge erlitten, die zu Festnahmen und Bestrafungen führten (UA S.4/5), legt die Möglichkeit einer solchen Hoffnung nahe. Das Urteil schließt sie zumindest nicht aus.
Der Vorsatz der Freiheitsberaubung setzt bei einem Sachverhalt, wie er hier vorliegt, außerdem voraus, daß die Angeklagten wußten oder zumindest damit rechneten und billigten, Gisela Bo sei sich der Möglichkeit eines 24 Stunden übersteigenden Freiheitsentzuges gar nicht bewußt.
Das Urteil stellt einen solchen Vorsatz der Angeklagten nicht fest. Er kann auch nicht dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden. Dagegen spricht wiederum aus den bereits oben dargelegten Gründen die Höhe der Vergütung,
die IB Gisela Bol zusaste.
Der Senat hält es für ausgeschlossen, daß eine neue Verhandlung vor dem Tatrichter zu abweichänden, den Angeklagten ungünstigeren Feststellungen führen kann. Er hat die Angeklagten daher von sich aus freigesprochen.
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Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarsteätt Schmidt Siemer.
Schnitt Börker