Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 25.01.1967 – 4 StR 307/67
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
9124 106
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 307/67 S_SER_291/61 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Georg Gustav Walter K EEE aus R-EEE, zcboren ar EEE 7914 ir. Dumm,
wegen Unzucht mit einem Kinde.
Der 4. Straisenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung von 28. Juli 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt GEB vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. UEEEEED, GE , als Verteidiger,
Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen Strafikammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 25. Januar 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Duisburg zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Aa gas
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht nit einem Kind zu sieben NHonaten Gefängnis verurteilt, die Strafe zur Bewährung ausgesetzt und ihn von weiteren gleichartigen Anschuldigungen freigesprochen. Mit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrügen brauchen nicht näher erörtert zu werden, da die Sachrüge durchgreift.
Nach den Feststellungen der Strafkammer nahm der Angeklagte an einem Tag im Sommer 1964 die am EEE 352 zeborene Ursula Hg, die ihm öfter in seinem Geschäft aushalf, und deren Freundin, die am EB :352 getorenc Ulrike Bi; die er nicht näher kannte, in seinem Eierlieferwagen auf Kundenfahrt mit. Bei einem Halt gab er den Määchen Freikörperkulturhefte mit Abbildungen nackter Menschen, die sie sich während der Wartezeit ansehen sollten. Als er an den Wagen zurückkam, öffnete :er die rechte Führerhaustür, neben der Ulrike saß, und griff mit einer Hand an ihr Knie, mit der anderen faßte er sie unter dem Rock an den Oberschenkel. Ulrike schlug ihn sofort auf die Hand und sagte, er solle das sein lassen, worauf der Angeklagte von ihr atließ. Etwas später bemerkte er, sie hätte sich nicht so anzustellen brauchen, davon bekomme sie kein Kind.
Das Landgericht sieht in den kurzen Griffen an das Knie und den Oberschenkel des Kindes eine unzüchtige Handlung in Sinne des $ ?76 Abs. 1 Nr. 3 StGB, da die vom Angeklagten zur Befriedigung seiner Sinnenlust vorgenommenen Berührungen das Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht
insbesondere bei dem angegriifenen Kind scitst verletzt hätten. Auch die Aushändigung der Hefte an die Mädchen mit der Aufforderung, sie zu betrachten, sei eine unzüchtige Handlung, obwohl die Bilder an sich nicht unzüchtig gewesen seien; denn dadurch habe er die geschlechtliche Neugier der Kinder wecken und gleichzeitig seine Sinnenlust tefriedigen wollen, wie zu "unterstellen" sei. Durch die Aushändigung der Hefte habe er die geplanten unzüchtigen Tätlichkeiten vorbereiten wollen.
Mit diesen Ausführungen ist die Verurteilung des Angeklagten wegen eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht ausreichend gerechtfertigt.
Die Bewertung einer Handlung als unzüchtig darf zwar nicht nur vom äußeren Geschehen abhängen, sondern muß sie in ihrer ganzen Bedeutung, also auch nach Gesinnung und Willensrichtung des Täters ins Auge fassen (BGHSt 17, 280, 285). Die geschlechtliche Beziehung einer Handlung im Bewußtsein des Täters allein macht sie aber noch nicht zu einer unzüchtigen {RG JW 1936, 1974; BGH GA 1954, 243). Wie das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof wiederholt dargelegt haben, gibt es auf Sinnenlust beruhende flüchtige Berührungen und sonstige handgreifliche Zudringlichkeiten, dic schon mangels einer gewissen äußeren Erheblichkeit kein als Verbrechen strafbares Unrecht sind (RGSt 67, 170; BGHSt 2, 164, 167; NIW 1954, 120 = LM Nr. 8 zu § 176 Abs. ' Nr. % StGB BGHSt 17, 280, 288). § 176 StGB hat nicht solche ungehörize, unter Umständen sogar schamlose und widerliche Zudringlichkeiten im Auge, die schon als Beleidigungen angemessen geahndet werden. können {BGHSt 18, *69, 170 für § 176 Abs. 1 Nr. ? StGB). Mit dem Urteil GA *954, 243 hat der Bundesgerichtshof unter Hinweis auf RGSt 67, ?T10 und DR 1944, 767 die Freisprechung eines Angeklagten bestätigt, der cin Mäd-
chen unter 14 Jahren auf seinen Schoß genommen, es auf den rac#Xten Oberschenkel getätschelt und über den Kleidern flüchtig an der Brust berührt hatte. Ähnlich lag der der Entscheidung NJW 1954, ?20 zu Grunde liegende Fall. Den Urteilen des Reichsgerichts, DR 194%, 055 Nr. 6 und des Bundesgerichtshofs, LM Nr. !3 zu § 176 Abs. ? Nr. 3 StGB liegt keine andere Rechtsauffassung zu Grunde. Im ersteren Fall hatte zwar der Täter ebenfalls den Oberschenkel eines Kindes berührt, aber, wie ausdrücklich festgestellt, in seinem oberen Teil und nachdem er die Knie des Kindes auseinandergezwängt hatte. Im Fall LM Nr. 13 hat der Bundesgerichtshof einen Griff an den nackten Oberschenkel als unzüchtige Handlung gewertet. Das erklärt sich indessen aus dem Zusammenhang, insbesondere daraus, daß der Täter auch noch andere, weit schwererwiegende Handlungen vorgenommen hat. Schließlich sei noch auf das Urteil des Senats vom 15. Juli ?966, FamR2 1966, 632, hingewiesen. Soweit dem Urteil des Senats vom 30. Oktober 1952 'bei Dallinger, MDR 1953, 19) eine andere Auffassung zu entnehmen sein soilte, hält er an ihr mit Rücksicht auf die neueren, der Rechtsprechung des Reichsgerichts folgenden wuntscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht fest.
Die Urteilsgründe der Strafkammer lassen nicht erkennen, ob sie diese Grundsätze bei der rechtlichen Bewertung der Handlungen des Angeklagten beachtet hat. Die kurze Berührung des Knies und des Oberschenkels des jungen Mädchens, wobei die Stelle der Berührung nicht festgestellt ist, sind ihren äußeren Erscheinungsbild nach nicht mehr als bloße handgreifliche Zudringlichkeiten, die selbst bei Berücksichtigung ihrer erotischen Zielrichtung nicht als unzüchtig, d.h. das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsempfinden in geschlechtlicher Hinsicht verletzend zu werten sind. Die geschlechtliche Reinheit des Kindes und seine seelische Entwicklung können dadurch kaum gefährdet worden sein, zumal es sich sofort heftig zur Wehr setzte.
Sollte allerdings der Angeklagte nehr beabsichtist haben, als nur flüchtige Berührungen, und wäre er an der Durchführung seiner Absicht durch die Gegenwehr des Kindes 3ehindert worden, so könnte er sich zwar nicht der vollendeten, wohl aber der versuchten Unzucht mit cinem Kind schuldig zemacht haben. Die bisherigen Feststellungen ergeben jedoch dafür nichts. Das Landgericht wird diese Möglichkeit aber in Ketracht zu ziehen haben. Sollte es zu entsprechenden Feststellungen gelangen, so wird es zu prüfen haben, ob der Angeklagte freiwillig oder unfreiwillig vom Versuch zurückgetreten ist.
Da das Landgericht die Aushändigung von Nacktkultur- ıieften an die Mädchen als bloße Vorbereitung beabsichtigter körperlicher, von der Strafkammer fälschlich als unzüchtig Jjewerteter Handlungen ansieht, kann der Schuldspruch nicht sit der Erwägung aufrecht erhalten werden, daß der Angeklagte damit eine selbständige unzüchtige Handlung mit den Kindern vorgenommen habe. Dies verbietet sich aber vor allem aus Gründen der rechtlichen Wertung. Die Hefte enthielten keine unzüchtigen Abbildungen. Selbst wenn daher der Angeklagte mit ihrer Aushändigung die geschlechtliche Neugier der Mädchen wecken und, wie das Landgericht annimmt, die körperlichen Berührungen vorbereiten wollte, würde darin noch kein nach 5 ?76 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbares Verbrechen liegen. Durch das bloße Vorzeigen an sich nicht unzüchtiger Bilder von nackten Menschen kenn man, selbst wenn es geschieht, um die eigene Lust zu befriedigen, keine unzüchtige Handlung mit dem Betrachter begehen, auch wenn dieser ein Kind ist, noch wird das Kind dadurch zur Verübung einer unzüchtigen Handlung verleitet.
Wenn der Tatbestand eines vollendeten oder versuchten ‘Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht festgestellt werden kann, kommt eine Verurteilung des Angeklagten wegen Feleidigung in Betracht.
- 17.
in der neuen Verhandlung wird das Landgericht unter Berücksichtigung der Ausführungen in BGHSt 2, 164 und 7, § 2 zu prüfen haben, ob die Aufklärungspflicht die Vernehmung eines Sachverständigen für Jugendpsychologie zur Frage der Glautwürdigkeit der Zeugin Ulrike Bw. zsegebenenfalls auch der Zeugin Ursula Hanke, gebietet. Dabei wird es nicht unberücksichtigt lassen dürfen, daß Ulrike mit den drei anderen gleichaltrigen Mädchen, gegen deren Glaubwürdigkeit die Strafkammer in Moers erhebliche Bedenken hat, dieselbe Schule tesucht hat und mit ihnen befreundet ist, sowie daß sich die Mädchen wahrscheinlich untereinander über ihre angeblichen Frlebnisse mit dem Angeklagten unterhalten haben, wobei hinsichtlich der drei anderen Mädchen offen ist, ob sie diese Erlebnisse wirklich gehabt oder ob sie harmlosere Vorfälle aufgebauscht oder falsch gedeutet haben. Ter Angeklagte und sein Verteidiger haben in der neuen Verhandlung Gelegenheit, die in den Urteilsgründen abgelehnten Hilfsbeweisamträge, insbesondere den Antrag auf Vernehmung der Eltern der Ulrike BED, 215 Hauptanträge zu stellen.
Rotberg Börtzler Mayr
Bundesrichter Dr. Sanders Spiegel ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.
Rotberg