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BGH Urteil vom 20.01.1967 – 4 StR 511/66

4. Strafsenat

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2135 017 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4_ StR 511/66

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Rentner Wilhelm V ) zus EI WED. zevoren zu GE 1905 in zen

wegen Unzucht mit einem Kind.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Januar 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Staatsanwalt

als Vorsitzender,

Dr. Flitner

Mayr

Dr. Sanders

Dr. Dr. Spiegel

als beisitzende Richter,

Dr. ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter >

für Recht erkannt:

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. September 1966 unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren Tatbestand aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschoidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Die mit der Verletzung des sachlichen Rechts begründete Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.

Die Angriffe der Revision greifen allerdings nicht durch. Sie richten sich in unzulässiger Weise gegen die Feststellungen der Strafkammer, die widerspruchsfrei getroffen, und gegen die Beweiswürdigung, in der Rechtsfehler nicht zu erkennen sind. Insbesondere hat sich die Strafkammer mit der Glaubwürdigkeit des zur Tatzeit 13 Jahre alten Mädchens Edelgard Bw eingehend auseinandergesetzt. Sie hat hierüber auch cine psychologische Sachverständige gehört.

Das Landgericht hat jedoch zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten keine Stellung genommen, obwohl das nach den Umständen des Falles erforderlich gewesen wäre. Der einschlägig nicht vorbestrafte Angeklagte war zur Tatzeit 60 Jahre alt. Er wird im Urteil als Rentner bezeichnet, der früher Haler und Anstreicher war; er ist also möglicherweise aus Gesundheitsgründen nicht mehr in der Lage, voll berufstätig zu sein. Die ihm zur Last gelegte Tat ist, wie auch die Strafkammer nicht verkennt, eine durch die Umstände begünstigte Gelegenheitstat.

Diese Umstände hätten den Tatrichter veranlassen müssen, sich damit auseinanderzusetzen, ob bei dem Angeklagten eine altersbedingte Beeinträchtigung insbesondere der Hemmungsfähigkeit vorlag (dazu BGH NJW 1964, 2213 Hr. 8). Daß die Kammer das unterlassen hat, führt zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang; denn es ist zwar wenig wahrscheinlich, aber doch nicht auszuschließen, daß die Beeinträchtigung so stark ist, daß sie den Grad des 8 51 Abs. 1 StGB erreicht. Dabei können die Feststellungen zur äußeren Tatseite bestehen bleiben (BGHSt 14, 30, 34),

Die schwierige Frage eines nach § 51 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB zu beachtenden Altersabbaus (Langelüddecke, Gerichtliche Psychiatrie, 1959, S. 44; Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 2. Aufl. 1957, S. 125) wird die Strafkammer in der neuen Verhandlung nicht ohne Hinzuziehung eines Psychiaters mit besonderer Erfahrung auf den Gebiet des Altersabbaus entscheiden können.

Rotberg Flitner Mayr Sanders Spiegel