Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1967

BGH Entscheidung vom 18.01.1967 – 2 StR 443/66

2. Strafsenat

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2080 034 « BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

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URTEI.

in der Strafsache

gegen

den Badewärter Heinrich W EBD :u: To. dort geboren an EEE : 307,

wegen Unzucht mit einer Abhängigen.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Januar 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

als Vorsitzender,

Dr. Willms

Meyer

Henring

Dr. Müller

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanvalt beim Bundesgerichtshof un

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EB

für Recht erkannt:

als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 3. Mai 1966 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sachezu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Die Strafkammer hat den Angeklagten, dem zur last gelest wird, seine Tochter zur Unzucht mißbraucht zu haben, mangels Beweises freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft rügt nit der Revision einen Verstoß gegen die Aufklärungs-

pflicht:

Das Rechtsmittel ist zulässig.

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Obwohl die Rechtfertigungsschrift vom 3. August 1966 .Bl. 49 der Akten! nicht unterschrieben ist, genügt sie der vorgeschriebenen Schriftform. Dazu bedarf es nicht der Unterschrift; wohl aber muß aus dem Schriftstück in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich sein, von wem es herrührt .RGSt 63, 246; BGHSt 2, 77: Dieses Erfordernis ist erfüllt: Die Erklärung enthält in Maschinenschrift am Ende den Namen des zuständigen Staatsanwalts, der sie zweifelsfrei verfaßt hat.

Die Revision ist auch begründet:

Der Angeklagte, der in der Hauptverhandlung nicht zur Sache aussagte, hatte vor der Polizci ein Geständnis abgelegt iBl. 10 ff der Akten). Zwar durfte das Protokoll als nichtrichterliches zum Zwecke der Beweisaufnahme über das Geständnis nicht verlesen werden, § 254 Abs. 1 StPO. Die Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO gebot aber, zu diesem Zweck den Verhörsbeamten als Zeugen zu vernehmen. Das ist nicht geschehen. Auf der gerügten Unterlassung beruht das freisprechende Urteil.

Balädus Willms Meyer Henning Müller

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