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BGH Urteil vom 17.01.1967 – 5 StR 600/66

5. Strafsenat

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5 StR_600/66

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Maschinenschlosser Peter L EEE aus DEE, geboren am EEEEEB 1954 in Em.

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Tötschlags

- un u ER tr

- 2.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der sitzung vom 17.Januar 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender,. Bundesrichterin Dr.Koffka . Bundesrichter Schnidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

: Rechtsanwalt ge aus

als Verteidiger,

Justizangestellte (>

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen des Angeklagten und der | Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 17.Mai 1966 mit den Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird an das Schwurgericht in Berlin zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat. \

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu fünfzehn Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm auf zehn Jahre die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt. Gegen das Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt; sie erneben beide die Sachbeschwerde.

Beide Revisionen führen zur Aufhebung des Urteils. I.

Die Revision des Angeklagten muß Erfolg haben, weil die Strafzumessung nicht frei von Rechtsfehlern ist. Die Feststellungen der Strafkammer zu § 213 StGB reichen nicht aus, um dem Senat die Nachprüfung zu ermöglichen, ob die Voraussetzungen dieser Bestimmung mit Recht abgelehnt worden sind. u

Es geht aus den Feststellungen nicht klar hervor, wie Rip seine Äußerung "Schick! mir das Geld mit deiner Freu, vielleicht bringt sie es wieder zurück" und das eigenartige Lächeln gemeint hat, und wie der Angeklagte es aufgefaßt hat. Insbesondere ist nicht klar ersichtlich, was das Schwurgericht mit der Wendung meint, der Angeklagte habe von Ri En den Eindruck gewonnen, daß dieser die gegen ihn, den Angeklagten. erhobene Forderung nicht recht ernst nehme.

Es hätte eindeutiger Feststellungen bedurft, ob

Ri den Angeklagten ernstlich zumuten wollte, seine Frau zu ihm zu schicken, damit er, Ri, sich in

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irgendeiner Weise geschlechtlich mit ihr vergnügen könne; ob er die Äußerung wenigstens in dem Gedanken gemacht hat, 'es sei zwar nicht sehr wahrscheinlich, daß der Angeklagte auf so etwas eingehen werde,. er wolle es aber immerhin probieren; oder ob er schließlich, dem Angeklagten verständlich, nur einen schlechten Witz, allerdings auf Kosten des Angeklagten und dessen Frau, machen wollte, in der Erwartung, der Angeklagte fasse die Bemerkung auch nur in dieser Weise auf.

In den zuerst genannten beiden Fällen würde das Verhalten des Ri eine schwere Beleidigung des Angeklagten im Sinne des § 213 Satz 1 StGB sein. Denn Ri Hätte dann dem Angeklagten zugemutet, seine Frau an ihn gegen Entgelt (Erlaß der bestrittenen Forderung) zu verkuppeln, oder wenigstens ihm gegenüber zum Ausdruck gebracht, er halte es nicht für unmöglich, daß der Angeklagte etwas Derartiges zu tun bereit sei. Handelte es sich hingegen nur um einen üblen und taktlosen Scherz, den der Angeklagte auch als solchen erkannte, so hätte das Schwurgericht mit Recht eine schwere Beleidigung abgelehnt. |

II. Der zu I dargelegte Rechtsfehler muß zur Aufhebung

des Urteils führen, und zwar - auf die Revision der Staatsanwaltschaf: - arrh ir SanmlAs;ruch. Denn, solange

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der Sinn der erörterten Äußerung des Ri und die

Bedeutung, die ihr der Angeklagte beigelegt hat, nicht eindeutig feststeht, ist nicht ersichtlich, ob der

‚Angeklagte etwa aus. niedrigen Beweggründen gehandelt

hat, sich also nicht. nur des Tobschlages, ‘sondern des Mordes schuldig gemacht hat. 2 =

Sarstedt Koffka. . . ‚Schmidt "Schmitt Kersting