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BGH Urteil vom 11.01.1967 – 2 StR 430/66

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

: IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 430/66 | | URTEIL

in der Strafsache

gegen

die Näherin Heidi E ED zus EEE zehoren am EEE 5: EEE

wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Januar 1967, an der teilgenommen

haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. "Willms Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. GW in der Verhandlung, |

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Sustizangestellter in

als Urkunasbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 13. Juli 1966, auch soweit es den Mitangeklagten IgWretrifft, mit den Fest-

stellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-

mittels, an das Landgericht in Fulda zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

.. Die Revision der von Landgericht wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu drei Jahren Gefängnis verurteilten Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

I. Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt

zu Grunde:

Die Angeklagte, die am Abend des 1. Februar 1966 nit den farbigen Amerikanern Igggw und De nach Frankfurt/Main gefahren war, machte dort die Bekanntschaft des Bankangestellten Josef FW una veranlaßte diesen, mit ihr auf den Rücksitzen des den Jg» gehörenden Kraftwagens Platz zu nehmen. Bald darauf kamen auch die beiden Amerikaner, bestiegen das Auto und fuhren davon. Fe erschien dies alsbai,d bedenklich. Er verlangte, daß man ihn aussteigen lasse. Doch veranlaßte die Angeklagte den deraufhin kurz anhaltenden ID sammen mit DEE zur Weiterfehrt. Sie sicherte RB zu, man weräe ihn zurückbringen. Doch gab dieser sein Drängen nicht auf und erreichte es schließlich: hinter der Ortschaft Dörnigheim, daß ID das Fahrzeug wendete. Dabei fuhren sich die Hinterräder des Wagens seitlich der Straße fest. TB und TB stiegen aus, um das Fahrzeug anzuschieben. Tiese Gelegenheit benutzte rw. den arglosen FD ni ederzuschlagen und dem sogleich Bewußtlosen die Geldbörse abzunehmen. Als die Angeklagte das wahrnahm, veranlaßte sie den mit ihr im Wagen sitzengebliebenen ID zleichfalls auszusteigen und FEED auch die Brieftasche abzunehmen. I kan dieser Aufforderung nach und händigte die Brieftasche der Angeklagten aus. Tags darauf teilte sie mit u die Beute.

II. Das Landgericht hat es trotz der hierfür sprechenden erheblichen Beweisgründe nicht als erwiesen angesehen, daß die Angeklagte von vornherein gemeinsam mit TED uni TB Sie Beraubung Foidis im Schilde führte.

Es ist vielmehr davon ausgegangen, daß sie erst in dem Augenblick den Entschluß zum Bestehlen FBs faßte, als sie den Angriff des Dggp auf FEP venerkt hatte und JB aufforderte, dem Opfer die Brieftasche abzunehmen. Es meint unter Berufung auf BGHSt 2, 344, die Angeklagte sei damit dem bisherigen Tatgeschehen einverständlich zu einem Zeitpunkt beigetreten, zu

dem das Verbrechen noch nicht abgeschlossen gewesen sei.

TII. Der Senat vermag dem nicht zu folgen.

Einmal ist nicht ersichtlich, worin eine Mitwirkung des DIEB an den weiteren Tatgeschehen noch bestanden haben sollte, nachdem er dem bewußtliosen Opfer die Geldbörse abgenommen und offenbar keine weiteren Wegnahmehandlungen mehr ins Auge gefaßt hatte. Umgekehrt ist den Feststellungen auch nicht zu entnehmen, daß die Angeklagte und mit ihr Jgggp sich in irgendeiner Weise an der Wegnahme der Geldbörse durch DB beteiligten. Diese Wegnahme hatte schon stattgefunden, als sie selbst den Entschluß faßte, mit dem alleinigen Ziel der Aneignung der von D@unbeachtet gebliebenen Brieftasche ihrerseits tätig zu werden. Das aber wiederum tat die Angeklagte nicht im Zusammenwirken nit I sondern sie veranlaßte dazu den nach den Feststellungen ebenso wie sie selbst bis dahin an der Beraubung des Opfers unbeteiligten Jg unter bloßer Ausnutzung der zuvor von IB Ellein geschaffenen Lage.

Gemeinschaftliches Handeln, das die Tatbeiträge verschiedener Personen so zu einer Einheit verbindet, daß Jedem Beteiligten der Beitrag des anderen zuzurechnen

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ist, kann immer nur gegeben sein, wenn der Erfolg

der Tat, sei es auch nur in einem Ausschnitt, für die verschiedenen Beteiligten gemeinsam ist. So verhielt

es sich auch bei dem in BGHSt 2, 344 behandelten Fall, auf den sich deshalb das Landgericht für seine Entscheidung zu Unrecht beruft; denn dort räumten die beiden Angeklagten gemeinsam das Warenlager aus, das zunächst einer von ihnen allein durch Einbruch zugänglich gemacht und teilweise ausgeplündert hatte. Wenn Dee es bloß geschehen ließ und nichts dagegen tat, daß die Angeklagte und Jg den von ihm niedergeschlagenen Fe die Brieftasche wegnahmen, die Angeklagte und Me aber auch ihrerseits nichts anderes von ihm erwarteten, so ergeben sich damit keine Ansätze zu einem bewußten und gewollten Zusammenwirken, wie es die Mittäterschaft voraussetzt. Das bloße Einverständnis mit der Tat eines anderen genügt dazu nicht (BGHSt 6, 248). Hiernach hätte das Landgericht die Angeklagte und iD auf der Grundlage seiner Feststellungen nur wegen Diebstahls verurteilen dürfen.

IV. Da somit die Verurteilung der Angeklagten wegen Raubes keinen Bestand haben kann, fällt allein damit bereits die tateinheitliche Verurteilung wegen Freiheitsberaubung. Doch hätte diese auch für sich betrachtet auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen gleichfalls nicht aufrechterhalten bleiben können.Im einzelnen wird nicht klar, ob und wo das Hin und Her um Anhalten und Aussteigen den Punkt erreichte, in dem sich der Wille der Täter auf der einen und des Opfers auf der anderen Seite . Zn Sinne einer Nichtachtung des unbedingten Freiheits-

. willens des Opfers entgegenstanden und wann dieser die Freiheitsberaubung kennzeichnende Zustand, falls er über- ‚haupt eingetreten war, endete. Das Landgericht geht mit

der Annahme von Pateinheit zwischen Raub und Freiheitsberaubung anscheinend davon aus, daß dieser

Zustand im Zeitpunkt der Wegnahme der Brieftasche noch andauerte, obwohl FB vorher unbenhindert aus dem

Auto ausgestiegen war und sich wohl auch hätte entfernen können, wenn er das gewollt hätte. Welche Vorstellungen die Angeklagte insofern hatte, wird in dem Urteil nicht gesagt.

V. Gemäß § 357 StPO war die Entscheidung auch auf den rechtskräftig wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit nit Beihilfe zum gemeinschaftlichen schweren Raub verurteilten Mitangeklagten Je zu erstrecken.

VI. Tas Landgericht wird den Sachverhalt auf Grund der Anklage wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes neu festzustellen und dabei insbesondere zu prüfen haben, ob die Angeklagte und ihre beiden Bekannten nicht von vornherein auf eine Beraubung des Opfers ausgingen-

Baldus willms . Kirchhof . Meyer Henn'ng