Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 03.01.1967 – 5 StR 566/66
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR 566/66
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache
gegen
1. die Ehefrau Iucie A EEE zeborene DEE
aus TE, geboren am MED 1915 in TEE (Oberschlesien),
2. die Arbeiterin Agathe S ED zeborene wen
aus Hm dort geboren am EEE 1919,
wegen Meineides
A
Der 5.Strafsenat des Burdesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3.Januar 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender "Bundesrichterin Dr. Kotfka Bundesrichter Siemer "Bundesrichter . Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt v. EEE :.: Mn als Verteidiger der Angeklagten eh
Justizangestellte un
als Urkundsbeantin, der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten Al una ird das Urteil des Landgerichts in,
. Lünebürg vom 2.Dezenmber 1965 samt den Fest- i stellungen aufgshoben:
1. hinsichtlich der Angeklagten Alpin Strafausspruch; dis weitergehende Revision dieser Angeklagten wird verworfen;
2. hinsichtlich der Ingerlagten Sm, soweit es diese Angeklagte verurteilt.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkemuwer des Lendgerichts Lüneburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Rechtsmittel zu befinden hat.
ci. Von Rechts wegen —
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Gründe§
I. Revision der Angeklagten A
1. Die Revision dieser Angeklagten, die nur die Sachrüge erhebt, ist nur im Strafausspruch begründet. Der Schuldspruch, gegen den Einzelangriffe auch nicht erhoben werden, wird durch die Feststellungen getragen.
Zum Strafausspruch ist folgendes zu bemerken:
Das Urteil legt der Angeklagten sowohl in den Strafzumessungsgründen selbst als auch in den Erörterungen, mit denen es die Strafaussetzung zur Bewährung ablehnt, ihr uwneinsichtiges Verhalten in der-Hauptverhandlung zur last. “ Das wäre nur denn berechtigt, wenn dieses uneinsichtige 5 Verhalten der Angeklagten verschuldet wäre. Dazu hätte es ; bei der Eigenart des Falles näherer Darlegungen bedurft.
Die Angeklagte hat gestanden, eine falsche Aussage gemacht zu haben. Ihre Uneinsichtigkeit hat, soweit ersichtlich, darin bestanden, daß sie den von ihr geleisteten Eid nicht als Eid anerkennen wollte, weil sie nicht auf das Kruzifix geschworen habe. Die Strafkammer stellt zwar fest, daß die Angeklagte zur Zeit der Eidesleistung sich bewußt war, einen Eid zu leisten. Zwischen der Eidesleistung (August 1962) und der Hauptverbandlung (Dezember 1965) lagen aber mehr als drei Jahre. Nach den Urteilsfeststellungen hat sich die Angeklagte immer mehr in die Rolle einer unschuldig Verfolgten hineingesteigert. Die bisherigen Feststellungen schließen nicht aus, daß das auf der eigenartigen, krankhaften Persönlichkeit der Angeklagten beruht. Die Angeklagte war im Frühjahr 1963 infolge einer Depression
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zur klinischen Beharälung in einem Krankenhaus. Nach den
im Urteil wiedergegedenen Darlezungen des Sachverständigen leidet die Ängeklagse unter Wunschvorstellungen und glaubt an überiräische Beziehungen im menschlichen Dasein. Diesen Umständen messen der Sachverständige und mit ihm die Strafkamner Krenkheitswert bei. Die Strafkammer hat deshalb auch eine verminderte ZurechnungsTfähigkeit der Angeklagten zur Zeit der Tat angenommen. Bei dieser Sachlage. hätte es näherer Darlegungen beäurft, in welchen Verhältnis das, uneinsichtige Ve rkalten der Angeklagten in der Hauptverhandlung zu ihrem krankhaften psychischen Zustand steht.
Il. Rey eyision ı der _ Imgeklagten Suuu Ihre Sachrüge dringt durch.
1. Nach den Darlegungen des Urteils war die eidliche Aussage der Angeklagten in zwei Punkten unrichtig. Entgegen ihrer Aussage war die Angeklagte am Abend des 19.September 1959 gemeinsam mit Kin im Busch. Außerdem hat sie nach Auffassung der Straf kanmer mit KEEED gadurch ehewidrige Beziehungen unterhalten, daß sie sich an diesen 19. Septenber 1959 mit ihm im Busch aufgehalten hat, sowie dadurch, daß es zwischen ihr und KB bei gemeinsamen Feiern und-
. Besuchen in Lokal Ku :u Zärtlichkeiten (Streicheln
und Küssen) gekormen ist. Daß die Angeklagte sich der .
‚ Inriohtigkeit ihrer Aussage bei dieser und bei der Leistung des Eides bewußt war, wirä nirgends ausärtcklich festgestellt, Das ist hier ein Fehler. Die Angeklagte kat in ihrer als Meineid gewerteten Aussage keine ihr vorgehaltenen Tat- . sachen, die als ehewidrig zu werten wären, abgeleugnet, sondern nur erklärt, "ehewidrige Beziehungen" zu KWBnicht “unterhalten zu haben. Darüber, was unter "ehewidrigen
-- ausdrücklich offen. Die Angeklagte ist aber auch nach
Beziehungen" zu verstehen ist, bestehen in verschiedenen x Volkskreisen durchaus verschiedene Auffassungen. Näheres über die Küsse und zärtlichkeiten, die die Angeklagte mit Kin einen öffentlichsn Lokal ausgetauscht hat, ist
im Urteil richt; gesagt. Es liegt deshalb nicht ohne’ weiteres auf der Hand, daß die Angeklagte ihr Verhalten als ehe- | widrig angesehen hat.. Ebensowenig liegt es auf der Hand,
daß sie das Treffen mit Fb im Busch, über das Näheres
nicht gesagt ist, als ehewidrig. angesehen hat.
Die Angeklagte hat zwar in ihrer eidlichen Aussage das Treffen mit Fü im Busch auch als solches abgeleugnet. Insoweit bedurfte es bei der Sachlage keiner näheren Darlegung darüber, daß sie sich der Unrichtigkeit dieser Aussage bewußt war. Da aber der Schuldspruch unteilbar ist, muß er in vollem Immfange zufgehoben werden.
2. Zum Strafausspruck rügt die Revision zutreffend die Nichterörterung des § 157 StGB. Das Urteil enthält . keine Feststellungen darüber, weshalb die Angeklagte falsch ‚ausgesast hat. Es ist nicht auszuschließen, daß sie es jedenfalls auch deshalb getan hat, um einer möglichen Bestrafung wegen Ehetruchs zu entgehen. Das genügt für die Anwendung des § 157 StGB (BGHSt 2,379). Die Urteilsfeststellungen ergehen Zwar nicht, daß die Angeklagte auch Ehebruch begangen hat; sie lassen diese Frage vielmehr
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ehebrecherischen Beziehungen gefragt worden, wie ihre Aussage ergibt.. Bei üem inneren Zusammenhang zwischen der
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Beantwortung der Frage nach ehebrecherischen und ehewidrigen Beziehungen kann die unrichtige Beantwortung der Frage nach ehewidrigen Beziehungen auch auf der Furcht vor Bestrafung
wegen Ehebruchs beruhen.
Die Entscheidung entepricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
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