Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 21.12.1966 – 2 StR 396/66
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES vorkes 7078 001
2_StR_396/66 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Schneider Heinz :s EEE aus DEM zeboren _ 1935 in WEB zur Zeit
in Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls im Rückfall und gefährlicher Körperverletzung.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Dezember 1966, an der teilgenommen
haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning’ als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 16. Juni 1966
in Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
u
Die Strafkammer hat den Angeklagten "als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen gefährlicher Körperverletzung und Diebstahls im Rückfall" zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt, die Sicherungsverwahrung angeordnet und ihn die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre aberkannt. Die Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig, § 344 Abs. 2 StPO.
Offensichtlich unbegründet sind die Angriffe der Revision, soweit sie sich gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung der Strafkammer richten, die der Verurteilung wegen Diebstahls zugrunde liegen. Die Strafkammer war überzeugt, daß der Angeklagte am 13. Februar 1966 die Zeugin BB pestohlen hat. Von einer Verletzung des Grundsatzes "im Zweifel für den Angeklagten" kann demnach keine Rede sein. Auch sonst läßt der Schuldspruch wegen Diebstahls und wegen gefährlicher Körperverletzung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Hingegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte sei zur Zeit der Taten zurechnungsfähig gewesen, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB lägen nicht vor, ist freilich ausreichend begründet. Daß die ambulante Untersuchung des Angeklagten in der Universitäts-Nervenklinik Hainz durch Professor Dr. Janzarik, dem von der Straf-
Prus
kanner beigezogeren psychiatrischen Sachverständigen, drei bis vier Jahre zurücklag, ist unerheblich. Der Sachverständige war während der ganzen Hauptverhandlung anwesend; ihm blieb es überlassen zu beurteilen, ob inm diese Beobachtungszeit als Grundlage für das Gutachten ausreiche. Es ist auch ausgeschlossen, daß die Strafkammer nicht berücksichtigt hat, der Angeklagte habe während der den Taten vorausgegangenen
24 Stunden nicht geschlafen und - möglicherweise ebensoviel wie Frau Mg - Alkohol getrunken. Nach dem Gutachten von Professor Dr. Janzarik ist trotz Alkoholgenusses und durchwachter Nacht eine Bewußtseinsstörung oder eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit des Angeklagten zur Zeit der Taten nicht gegeben gewesen; dem hat sich die Straikammer angeschlossen.
Jedoch begegnet äie Verurteilung des Angeklagten nach § 20 a Abs. 1 StGB als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher durchgreifenden Bedenken. Sie ist nach den Urteilsgründen auf die Verurteilung wegen Diebstahls im Rückfall beschränkt (im Gegensatz zum Urteilsspruch, nach dessen Wortlaut auch die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung versehentlich in diese Kennzeichnung einbezogen wurde).
Was die Strafkammer zur Gesamtwürdigung der Diebstahlstaten des Angeklagten ausführt, läßt nicht erkennen, daß der Diebstahl zum Nachteil von Frau Berdan symptomatisch,d.h. kennzeichnend für die Persönlichkeit des Angeklagten und seinen eingewurzelten Hang zu Eigentumsdelikten sei, wie dies § 20 a StGB voraussetzt. Nach den Umständen fällt diese Tat möglicherweise aus dem Rahnen der früher begangenen Diebstähle heraus, so daß in dieser Hinsicht eine eingehende Prüfung und Tarlegung nötig gewesen wäre (vgl. EGH in NJW 1955, 799, 800). Wie den Feststellungen und den Überlegungen zur Verneinung
cines Raubes im Urteil zu entnehmen ist, hätte der Angeklagte während der 10 Minuten dauernden Abwesenheit der Zeugin das Serviertäschchen mit Geld ohne weiteres wegnehmen können; er tat es nicht. Frau Bprielt ihn, nachdem sie den ersten Schlag erhalten hatte, das Täschchen hin, damit er das Gelä nehmen könne; er ging darauf nicht ein. Erst als sie bewußtlos auf dem Bette lag, ergriff er das Täschchen und die übrigen Sachen. Bei dieser Sachlage hätte geprüft und erörtert werden müssen, welche Motive ihn nun zum Diebstahl bestimmten, ob etwa das Bestreben, sich an Frau Bw egen der großen Ausgaben für sie schadlos zu halten, für ihn maßgebend war, oder ob sein Hang zum Stehlen durchbrach.
Mit dem Strafausspruch wegen des Diebstahls entfällt angesichts des engen Zusammenhangs auch die Einzelstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung, ebenso die Anordnung der Sicherungsverwahrung und die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.
Es sei noch bemerkt, daß nach den Feststellungen die Gewalttat des Angeklagten gegen Frau EB :ein Maßstar für die etwaige nach § 20 a StGB zu beurteilende Gefährlichkeit als Gewohnheitsverbrecher sein kann.
Baldus Dotterweich Kirchhof
Meyer Henning