Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 20.12.1966 – 5 StR 421/66
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_ StR 421/66
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Oberfeldarzt Dr.Karlheinz K ED zu: Kam, geboren am > 1921 in S GEEEEEEEREED (Schlesien),
wegen fahrlässiger Tötung
-2-,
Der 5.Strafsenat des. ‚ Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20.Dezember 1966, an der beilgenommen haben:
Senatspräsident. Prof. Dr. Sarstedt. als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter.. „schmidt... - . Bundesrichter "Schmitt . Bundesrichter . ‚Kersting ..-..: ... 22.00. nit ... als, beisitzende Rlehter; Staatsanwalt, ‚ BEER . an OT als Vertreter der Bundesanwaltschaft,. Rechtsanwalt ‚Dr aus. Bag» . Der re BE Bere SEES Tustäsnngesteilte m on onenie ln” . ‚als ‚Urkundsbeamtin. der. Geschättestenne,
ge
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts. Jn. Krefeld.:vom: 12. Januar 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.: ....
Die Sache wird an ‘das ianägericht 1 in Duisburg zurückverwiesen, das auch ‘über die 'Kosten des " Rechtsmitteis" zü ‚entscheiden hat.
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- 3.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten ist aus verfahrensrechtlichen und sachlichrechtlichen Gründen gerecht- - fertigt.
1, Der Beschwerdeführer rügt mit Recht, daß eine Entscheidung des Vorsitzenden darüber: ‚fehlt, ob die zunächst zur Mitwirkung ander Sitzung zu berufenden und berufenen Hilfsschöffen als verhindert anzusehen sind (§§ 54, 77 Abs.3 Satz 3 GVG). Der Geschäftsstellenbeamte entschied von sich äus, daß die Hilfsschöffen Nr. 32 bis 36 verhindert seien. Das wär unzulässig. Das Urteil muß deshalb schon wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts aufgehoben werden (§ 338' Nr.1 StPO), so daß auf die weiteren Verfahrensrügen nicht eingegangen zu werden braucht.
2. Auch die Sachrüge greift zum mindesten aus folgendem Grunde durch.
Der Beschwerdeführer rügt mit Recht, daß die Feststellungen des Landgerichts nicht ausreichen, um die Voraussehbarkeit der unmittelbar bestehenden Lebensgefahr darzutun. Es fehlen Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte bei Anwendung der nach den besonderen Umständen des Falles und nach seinen persönlichen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt die Möglichkeit einer so raschen und verhängnisvollen Auswirkung der Erkrankung erkannt hat oder erkennen konnte. Zwar hatte der Facharzt am 7.Oktober 1963 empfohlen, den Patienten zunächst auf 20 Einheiten Insulin einzustellen. Andererseits hatte er
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Geiegeitlich. der telefonischen Rückfrage. bei::dem Kranken.‘ haus in Weert wegen eines freien Bettes. hatte ein Internist die Meinung” des konsultierten. Facharztes: Desvabigt Am’ nächsten Tage, dem 8. Oktober 1963, war allerdings - hinzugekommen, daß es während des Nachmittagunterrichts ‚Zweimal. kurz ‚hintereinander. vorübergehend - übel wurde. Unter diesen Umständen kam es entscheidend: darauf an, ob der Angeklagte die besondere Gefährlichkeit des Jugend-Diabetes kannte oder . kennen mußte.'Däs hat das Landgericht angenommen. Es hat die Einlassung des Angeklagten, diese besondere Gefährlichkeit nicht gekannt zu haben (UA S.15), als widerlegt angesehen durch die von dem Angeklagten nach seiner Einlassung bereits am Morgen des 8.0ktober 1963, also noch vor Auftreten der Übelkeitsanfälle, dem Kranken bei der Belehrung über die einzuhaltende Diät erteilte Mahnung, die Diätvorschriften zu beachten. Der Angeklagte will hierbei wörtlich folgendes gesagt haben: "Wenn Sie sündigen, gehen Sie ein, dann bringen Sie sich um" (UA S.17,7). Hierauf gründet die Strafkammer ihre Auffassung, daß der Angeklagte den Tod
5 EB fehriässig herbeigeführt habe.
Das erweckt die Besorgnis, die Strafkammer habe es zur Annahme der fahrlässigen Tötung für ausreichend gehalten, wenn der Angeklagte überhaupt vorausgesehen habe, daß ein Frühdiabetes zum Tode führen könne. Das würde aber nicht genügen. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Angeklagte voraussehen konnte, daß ein kurzfristiger Aufschub der Behandlung bereits zu einem schnellen Tode führen könne. Darüber enthält das Urteil nichts.
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. „Allerdings würde es für Annahme einer Fahrlässigkeit. genügen, wenn der Angeklagte sich bewußt gewesen wäre, daß. der. Tod eintreten könne, wenn OMEEB auch nur kurzfristig schwere ‚Diätfehler machen würde "und diese Möglich“ keit gerade .in..der. Kaserne gegeben war, = ee j
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.. .: :
\ 5 Schmitt oo | Kersting. :