Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966

BGH Urteil vom 20.12.1966 – 1 StR 624/66

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2069 008 a BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_gtR_624/66 _ URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Evald CD zus va.

dort geboren am BB 1940, zur Zeit in Strafhaft, t

wegen fortgesetzter Notzuch$% u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Dezember 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner . als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter fikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE in üer Verhandlung, Staatsanwalt CO »ei üer Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 9. September 1966

wird verworfen.

Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.

f Von Rechts wegen

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Der Angeklagte hat in drei Fällen durch Gewalt die zwölfjährige Sonja K@e zur Duldung des Geschlechtsverkehrs genötigt. Das landgericht hat ihn wegen fortge-

setzter Notzucht in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit einem Kind zu drei Jahren Gefängnis verurteilt und unter Einbeziehung anderer Einzelstrafen auf eine Gesamtgefängnisstrafe von vier Jahren erkannt.

Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

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Die Aufklärungsrügen sind nicht ausgeführt /BGHSt 2,168). Die Rüge, § 261 StPO sei verletzt, ist als Verfahrensbeschwerde offensichtlich unbegründet und als Angriff gegen die Beveiswürdigung unzulässig.

zehnjährige schwachsinnige Zeuge Theo Kl@Bhat gegenüber der Ehefrau des Angeklagten und einer anderen Frau auf deren eindringliche Vorhaltungen - wie von ihnen gewünscht — zugegeben, daß er es nöglicherweise mit Sonja KB 'zchabt" habe. Nach den Feststellungen hat er dicse hen nicht die weiteren Ausführungen des Urteils im lliderspruch, daß der Junge mit der hinzugefügten Bemerkung, er werde:: dies aber bei der Polizei nicht zugeben, um nicht cingesperrt zu werden, zum Ausdruck bringen wollte, uit den ihm angesonnenen Angaben belaste er sich zu Unrecht und mache sie nicht vor der Polizei, weil er sonst für eine nicht begangene Tat büßen müsse. Die Annahme der Strafkamnmer ist unbedenklich, daß der Zeuge trotz Schwachsinns derartige Folgen eines falschen Geständnisses als möglich erkannt hat. Im Hinblick auf die festgestellten

Unstände und die geistige Verfassung des Jungen macht die Revision vergeblich geltend, daß es "folgerichtiger" gewesen wäre, wenn er von vornherein die Fragen der Frauen verneint hätte.

Auch sonst enthält das Urteil keine unlösbaren Widersprüche, die zur Aufhebung nötigen.

Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, daß die Strafkammer eine fortgesetzte Handlung angenommen hat.

Hübner Fischer Loesdau

Pikart Pfeiffer

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