Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 13.12.1966 – 5 StR 563/66
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR 553/66
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Schneidermeister Hans G EB aus Ho , geboren am ms 1909 in zeug.
wegen Sittlichkeitsverbrechens
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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Dezember 1966, an der Weilgenonmen haben:
Senatopräsident Prof, Dr. Sarstedt . ... als „Vorsitzender; '.. nl u BE .ı.Bundesrichter ‚Schmidt -» : nn in Bundesrichter Sienmer So n® ‚, Bundesrichter Schmitt oo _Bundesriohter Dr. Börker u . als. beisitzende Richter, ... - : u ‚Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof nf | . als Vertreter der Bundesanwaltschaft, oo. "Reöhtsanwalt Dr = aus : WW nals Verteidiger, Br u nn "Justigangestellte mim . als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
" Die Revision’ des’ "Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aurich vom ı1. Tal 19667 wird “ . verworfen. .
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-., .,
mn an
mittels zu tragen.
re u 2 Yon Rechts’ wegen -
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Gründe§
I. "Die Revision teilt die Beweismittel nicht mit, deren sich das Landgericht dei der vom Beschwerdeführer vermißten weiteren Aufklärung: ‚hätte bedienen‘ sollen; die Aufklärungsrüge ist daher in Nnzulässiger ‚Form ‚erhoben (§ 344 Abs.2 StPO; BGHSt 2,168). |
Weder ein Verfahrensmangel noch. ein sachlichrechtlicher Verstoß ist darin zu sehen, daß die Urteilsgründe im Falle HM nur den § 175a StGB erwähnen, nicht aber mitteilen, welche Ziffer dieser Vorschrift ‚angewendet. worden ist. Wie sich von selbst versteht, genügt es, daß. die Urteilsformel das tut. Im übrigen geben die Entscheidungsgründe den Wortlaut der angewendeten Strafvorschrift wieder. Schließlich lassen die tatsächlichen Feststellungen keinen. Zweifel darüber, welcher gesetzliche Tatbestand hier nur als verletzt angesehen worden sein kann; das hätte bereits genügt.
2, Die Revision meint, im Falle HB seien die Handlungen des Angeklagten "zu wenig. sexualbetont!. gewesen, "um schon als Einwirkungshandlungen. auf den. Willen.ides Zeugen angesehen werden zu können"; auf Seite 6 UA sei auch: ausdrücklich gesagt worden, daß ;er Angeklagte lediglich habe "erforschen" wollen, "ob der Zeuge auf ‚Seine Absichten einging" .
Dieser Satz muß im .Zusammenhange verstanden werden. Das Urteil ergibt deutlich, daß der Angeklagte nicht nur mit dem Willen gehandelt hat, festzustellen, ob der Minder-Jährige zur Unzucht geneigt war. Nach den widerspruchsfreien Feststellungen hat vielmehr der Beschwerdeführer sein Verhalten zugleich bewußt darauf abgestellt, den etwa zur Unzucht noch nicht geneigten Minderjährigen umzustimmen, also zur Unzucht geneigt zu machen. Das ergibt sich besonders deutlich aus den Darlegungen auf Seite 8/9 der Urteilsabschrift. Dort sagt die Strafkammer ausdrücklich, der Angeklagte habe durch
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seine Frage, ob ler Junge das gern habe, u.a. erreichen wollen, daß dieser seinen Sinn auf die Vornahme unzüchtiger Handlungen einstelle unä daran Gefallen finde, "um sodann aus eigenem Antrieb mit !em Angeklagten Unzucht zu treiben".
3. Die übrigen Einzelangriffie der Revision sind endweder unzulässig, weil sie sich gegen Cie beweiswürdigung als solche wenden, oder offensichtlich unbegründet und bedürfen deshalb keiner näheren Behandlung.
Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge
keine Rechtsmängel aufgedeckt hat, war die Revision entsprechend dem Antrage des Generaltundesanwalts in vollem
Umfange zu verwerfen.
Sarstedt .chmidt Siemer Schnitt Börker