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BGH Entscheidung vom 02.12.1966 – 4 StR 446/66

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4_3tR_446/66 URTEII.

in der Strafsache

gegen

den ehemaligen Anzeigenwerber Karl vB aus

ED vei VER, geboren an EEE 1920 in

wegen fortgesetzten Betrugs u.a.

2125 005

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Dezember 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Scharpenseel

als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Dr. Rinck

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. 0)

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold von 2. August 1966 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Meineides verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnittels, an das Landgericht Paderborn zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges und wegen Meineides zur Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für ein Jahr sowie die Eidesfähigkeit für dauernd ab-

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erkannt. Die Revision des Angeklagten richtet sich mit der Sachrüge gegen die Verurteilung wegen Meineides und gegen den Gesamtstrafausspruch. Sie hat ärfolg.

Der Angeklagte hat am 16. Juni 1964 den Offenbarungseid geleistet. In dem Vermögensverzeichnis, das die Justizangestellte Sg nach seinen Angaben ausgefüllt hat, ist u.n. angegeben, daß er bei der Firma BuiD GımuH, Tem arbeite und monatlich rund Boo DM netto verdiene. Diese Angabe war falsch. Die Firma Bu; für die der Angeklagte mehrere Jahre als Anzeigenwerber tätig gewesen war, hatte ihm bereits im Februar 1964 fristlos gekündigt. Zur Zeit der Eidesleistung stand er in keinem Beschäftigungsverhältnis. Den Urteilsgründen zufolge hat der Angeklagte bestritten, vorsätzlich falsch geschworen zu haben, und vorgebracht, die unrichtige Angabe im Vermögensverzeichnis müsse auf einem Mißverständnis zwischen ihm und der Justizangestellten Sg beruhen; vermutlich habe er auf eine entsprechende Frage angegeben, daßer früher für die Bug :-- arbeitet habe.

Die Ausführungen der Strafkammer, die sich mit dieser Sinlassung befassen, halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Sie sind unklar und widersprüchlich und ergeben nicht eindeutig, daß der Angeklagte vorsätzlich falsch geschworen hat. Das Landgericht geht zunächst davon aus, ein Mißverständnis des Angeklagten komme nicht in Betracht, da auch ihm klar gevresen sei, daß es dem betreibenden Gläubiger auf den gegenwärtigen, nicht auf den früheren Vermögensstand ankam. In einer anschließenden Hilfserwägung unterstellt die Strafkamner jedoch im Gegensatz hierzu, daß dennoch "insoweit ein Mißverständnis vorgelegen haben" könne. Danit zieht sie ihre eigene vorangehende Feststellung in Zweifel. Dieser Widerspruch wäre zwar unschädlich, wenn die Yilfserwägung den Schuldspruch tragen würde. Dies ist jedoch

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nicht der Fall. Ist nämlich nicht auszuschliessen, daß der Angeklagte die Frage der Justizangesteilten Ss nach seiner Beschäftigung und seinem Verdienst mißverstanden

und gemeint hat, seine frühere Tätigkeit angeben zu müssen, so kann nicht angenommen werden, daß er vorsätzlich falsch geschworen hat. Die gegenteilige Ansicht des Landgerichts ist rechtsirrig. Die Erwägung, der Angeklagte hätte jedenfall: vor der Eidesleistung das Vermögensverzeichnis noch einmal genau überprüfen müssen, mag unter Umständen den Vorvurf der Fahrlässigkeit tragen; sie rechtfertigt jedoch nicht den Schuldspruch wegen Meineides. Dieser muß infolgedessen aufgehoben werden.

Bei der erneuten Entscheidung wird das Landgericht zu der Einlassung des Angeklagten eindeutig Stellung nehmen müssen. Dazu sei bemerkt, daß die Möglichkeit eines Mißverständnisses nach Sachlage nicht von vornherein ausscheidet, zumal da nicht ersichtlich ist, welchen Vorteii sich der Angeklagte von der Angabe eines nicht mehr bestehenden Arbeitsverhältnisses versprechen konnte. Hinzu komnt, daß er nach den Feststellungen des Landgerichts schon seit längerer Zeit in zunehmenden Maß Alkoholmißbrauch trieb, der Hirn- und Leberschäden zur Foige hatte, so daß er im August 1964 in ein Krankenhaus und anschließend in eine Wervenklinik eingeliefert werden mußte, weil er delirierte. Unter diesen Umständen ist es nicht völlig von der Hand zu weisen, daß er sich schon zur Zeit der Eidesleistung in einem Zustand fortgeschrittener geistiger Zerrüttung befand. Die Strafkammer hat zwar geprüft, welchen Einfluß der Alkoholmißbrauch auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten zur Tatzeit gehabt hat, und ist zu dem Ergebnis gekommen, daß er nur vermindert zurechnungsfähig gewesen sei. Die Frage aber, ob nicht mit Rücksicht auf den Geisteszustand des Angeklagten die Möglichkeit eines Mißverständnisses bei der Aufnahme des Vermögensverzeichnisses in Betracht zu ziehen sei, hat sie nicht erörtert. Die im Urteil zum Ausdruck gebrachte Auffassung, es bestehe

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kein vernünftiger Zweifei daran, daß der Angeklagte "zumindest" eo nüchtern gewesen sei, um dem Gang der Verhandlung folgen zu können, beantwortet sie nicht erschöpfend. Der Umstand, daß der Richter dem Angeklagten den Eid abnahm, schließt nicht aus, daß dessen Aufmerksamkeit und Auffassungsfähigkeit infolge seiner Alkoholsucht beeinträchtigt waren, ohne daß er deshalb betrunken zu sein brauchte. Dies kann dem Richter entgangen sein.

Die Aufhebung des Urteils gibt auch Gelegenheit, die Frage der Zurechnungsfähigkeit nochmals zu prüfen. Die Urteilsausführungen hierzu sind sehr knapp und lassen nicht hinreichend deutlich erkennen, wieweit die geistige Zerrüttung des Angeklagten zur Tatzeit schon vorgeschritten war und wie sie sich insbesondere auf das Hemmungsvermögen des Angeklagten ausgewirkt hat. Hierzu wird auf die Entscheidungen BGHSt 7, 238 und B, 113 hingewiesen.

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Die Aufhebung der Verurteilung wegen Meineids erfaßt auch den Gesamtstrafausspruch. Für den Fall, daß der Angeklagte wieder wegen Meineids verurteilt wird, sei erwähnt, daß die Eidesfähigkeit nicht aberkannt werden darf, wenn die Strafe nach § 51 Abs. 2 StGB gemildert wird (BGHSt 20, 34).

Scharpenseel Mayr Spiegel

Hürxthal Rinck

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