Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1966
BGH Entscheidung vom 11.11.1966 – 4 StR 380/66
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2125 010 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4_StR 380/66 URTEII
in der Strafsache
gegen
den Invaliden Karl A ED aus WED , geboren amd 900 in SEE, zur zeit in
Untersuchungshaft,
wegen Unzucht mit Kindern u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. November 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Dr. Rinck als beisitzende Richter, Staatsanvalt Dr. En als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 17. Mai 1966 aufgehoben.
Die Feststellungen zur äußeren Tatseite bleiben jedoch bestehen,
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern in drei Fällen und wegen versuchter Unzucht mit einem Kind zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Verfahrensrügen:
Die Strafkammer hat ihre Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht dadurch verletzt, daß sie sich zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Kinder Liane W® und Renate vB keines Sachverständigen bedient hat, während dies hinsichtlich der Kinder Anita Al WW una Brigitte De geschehen ist. Den Beweiswert von Zeugenaussagen, insbesondere ihre Glaubhaftigkeit zu beurteilen, ist das Recht und die Pflicht dos Tatrichters, der dafür allein die Verantwortung trägt. Zur Erfüllung dieser Aufgabe bedarf er, wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, in der Regel nicht der Hilfe eines Sachverständigen. Das gilt auch dann, wenn die Persönlichkeit und die Aussagen kindiicher oder jugendlicher Zeugen zu würdigen sind, die bekunden, Opfer eines Sittlichkeitsverbrechens geworden zu sein. Insbesordere von den Richtern und Schöffen einer Jugendkammer kann und darf im allgemeinen erwartet werden, daß sie die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen. Daß dies hier nicht der Fall gewesen sei, macht der Beschwerdeführer nicht geltend, ist auch sonst nicht ersichtlich. lur wenn ein jugendlicher Zeuge aus dem gewöhnlichen Erscheirungsbild des Jugendalters hervorstechende Züge oder Eigentünlichkeiten aufweist, deren Beurteilung eine besondere Sachkunde voraussetzt, die ein Richter normalerweise nicht besitzt, gebietet die Aufklärungspflicht die Zuziehung eines Psy-
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chiaters oder Psychologen (BGHSt 3, 27, 52; NJW 1961, 1636). Derartige Besonderheiten der Kinder Liane VggB und Renate VD szseven sich jedoch weder aus dem Urteil, noch werden solche vom Beschwerdeführer behauptet. Die Richtigkeit der Aussagen dieser Mädchen wird nach der Auffassung des Landgerichts überdies dadurch gestützt, daß das von ihnen geschilderte Verhalten des Angeklagten viele Ähnlichkeiten mit den Darstellungen der Zeuginnen Anita AED und Brigitte BED zufweist, von deren Glaubwürdigkeit die Strafkammer
in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr. Arntzen überzeugt ist. Diese Erwägung enthält entgegen der Ansicht
der Revision keinen Denkfehler. Auch im übrigen zeigt die gründliche und rechtlich einwandfreie Beweiswürdigung sowie die Beiziehung cines Sachverständigen in den zweifeihaften Fällen, daß sich die Jugendkammer ihrer Pflicht zu sorgfältiger Würdigung der Kinderaussagen und der dabei zu beobachtenden Vorsicht sehr wohl bewußt gewesen ist. Was der Beschwerdeführer weiter zur Begründung der Rüge vorbringt, kann ihr ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Daß das Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten in vier weiteren Fällen teils mangels ausreichenden Tatverdachts, teils nach § 154 StPO eingestellt worden ist, besagt nichts gegen die Glaubwürdigkeit der in der Hauptverhandlung vernommenen Kinder. Ebensowenig können aus der Unzuverlässigkeit der Aussagen der
_ Marion WEB ohne weiteres Schlüsse gegen die Glaubwürdigkeit ihrer Schwester Liane gezogen werden, umso weniger, als die Bedenken gegen die Aussagetüchtigkeit Marions auf deren intellektuellen Defekten infolge einer schweren Hirnverletzung beruhen. Den Widerspruch in den Aussagen Lianes vor der Polizei und in der Hauptverhandlung hat das Landgericht bemerkt und erörtert, ihm jedoch keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Nicht jeder Widerspruch in einer Kinderaussage nötigt zur Beiziehung eines Sachverständigen, zumal wenn
er, wie hier, zwanglos erklärt werden kann.
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Die Aufklärungspflicht ist ferner nicht dadurch verletzt, daß die Strafkammer den Sachverständigen Dr. Arntzen nicht als Zeugen darüber gehört hat, welche Angaben Anita = | bei der Exploration über die Zahl der vom Angeklagten an ihr verübten unzüchtigen Handlungen gemacht hat. Dem schriftlichen Gutachten des Dr. Arntzen vom 15. September 1965, das den Bericht Anitas über die Taten des Angeklagten wörtlich wiedergibt, ist zu entnehmen, daß sie dabei über die Zahl der Vorkommnisse nur ganz unbestimmte Angaben gemacht hat. Daher brauchte sich dem Landgericht die Vernehmung des Sachverständigen als Zeugen hierüber nicht aufzudrängen. Vielmehr mußte es auf Grund der Aussage des Kindes in der Hauptverhandlung die Zahl der Vorkommnisse selbst festzustellen versuchen. Dazu zwang gerade die Tatsache, daß der Sachverständige die Häufigkeits- und Zeitangaben des Kindes als unsicher bezeichnet hatte.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer außerdem geltend, die Urteilsgründe des Landgerichts ließen nicht erkennen, ob es aus eigener Erkenntnis zu den Ergebnis gelangt sei, daß der Argeklagte strafrechtlich voll verantwortlich sei, oder ob es sich insoweit lediglich ohne eigene Prüfung den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Heinrichs angeschlossen habe. Die Rüge bedarf keiner Erörterung, weil in dieser Hinsicht die Sachrüge durchgreift. Auf BGHSt 7, 238 und 8, 113 sei jedoch hingewiesen.
2. Sachrüge:
Soweit sich die Revision gegen die Würdigung der Kinderaussagen sowie dagegen wendet, daß das Landgericht die Einlassung des Angeklagten, er sei zu den ihm vorgeworfenen sexuellen Handlungen körperlich nicht mehr fähig, für widerlegt erachtet, greift sie in unzulässiger Weise die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung an. Widersprüche oder Denkfehler sind nicht ersichtlich.
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Nicht rechtlich einwandfrei begründet ist dagegen die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte sei für seine Taten im Sinne des § 51 StGB voll verantwortlich. Hierzu wird in den Urteilsgründen zunächst nur gesagt, der Angeklagte sei zwar durch ein Asthmaleiden körperlich vorzeitig verbraucht, aber in seelischer Hinsicht weder in der Zurechnungsfähigkeit beschränkt noch unzurechnungsfähig. An anderer Stelle heißt es dann noch, der Angeklagte sei trotz eines gewissen rein körperlichen Altersabbaues voll verantwortlich, wie das überzeugende Gutachten von Dr. Heinrichs ergebe. Diese Ausführungen genügen nicht. Sie lassen nicht erkennen, ob sich das Landgericht dessen bewußt gewesen ist, daß die Frage der Hemmungsfähigkeit des Angeklagten gegenüber der Versuchung zur Verübung unzüchtiger Handlungen an Kindern hier besonders sorgfältiger Prüfung bedarf (BGH, NJW 1964, 2213). Der Angeklagte hat sich in einer Weise an kleinen Mädchen vergangen, die für beginnenden altersbedingten Abbau des Hemmungsvermögens typisch ist. Er ist zwar vor mehr als. 30 Jahren zweimal wegen Unzucht mit Kindern bestraft worden. Er war damals 25 und 53 Jahre alt. Die letzte Strafe hatte er im Jahre 1936 verbüßt. Seitdem ist er bis 1962 in dieser Hinsicht nicht mehr in Erscheinung getreten, was darauf schließen läßt, das er die Neigung zu Sittlichkeitsverbrechen an Kindern überwunden hatte. Das Wiederauftreten dieser Neigung in höheren Alter legt den Verdacht nahe, daß das Vermögen des Angeklagten, ihr zu widerstehen, infolge beginnenden, durch organische (arteriosklerotische) Altersschäden bedingten Abbaues der geistigen und sittlichen Kräfte beeinträchtig ist. Solche Störungen können nach wissenschaftlicher Erfahrung auch bei Menschen mit sonst noch gut erhaltener Intelligenz vorhanden sein. Das Erscheinungsbild kann sie verdecken und für den medizinischen Laien unerkennbar machen. In der Regel wird daher ein Gericht in derartigen Fällen die Frage der Zurechnungsfähigkeit nicht ohne die Hilfe eines auf dem Gebiete des Altersabbaues erfahrenen Psychiaters entscheiden können (BGH 2.2.0.). Ob und mit welchem Ergebnis sich der Sachverständige
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ür. Heinrichs zu dieser Frage geäußert hat und ob er über ausreichende Erfahrungen auf diesem Gebiet verfügt, kann den knappen Dariegungen des Urteils nicht entnommen werden. Infolgedessen bleibt offen, ob das Landgericht die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten erschöpfenä geprüft
und sie auf Grund rechtlich zutreffender Erwägungen und unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Möglichkeiten bejaht hat. Dieser sachlichrechtliche Mangei führt zur Aufhebung des Urteils. Ein völliger Ausschluß der Zurechnungsfähigkeit erscheint zwar nicht gerade wahrscheinlich, kann aber auf Grund der bisherigen Feststellungen von hier aus nicht mit Sicherheit verneint werden.
Sachlichrechtliche Bederken bestehen auch gegen die Annahme fortgesetzter Taten in den Fällen Anita Al und Rerate Vi: Die Feststellungen ergeben nicht, daß der Angeklagte die zahlreichen Unzuchtshandlungen an diesen Kindern jeweils auf Grund eines Gesamtvorsatzes vorgenommen hat. Die Neigung des Angeklagten zu den kleinen Mädchen und seine allgemeine Absicht, sich ihnen unsittlich zu nähern, wenn sich die Gelegenheit dazu ergeben würde, erfülit nicht die Voraussetzungen, die nach der ständigen Rechtsprechung die Annahme eines Gesamtvorsatzes rechtfertigen (BGHSt 1, 313; 2, 164). Durch die irrige Rechtsansicht der Strafkammer ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert.
Da das Urteil somit nur deswegen aufgehoben werden muß, weil die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten unzureichend geprüft worden ist, können die Feststellungen zum äußeren Datgeschehen bestehen bleiben (BGHSt 14, 30, 34).
Sollte die Strafkammer dem Angeklagten bei erneuter Verurteilung wiederum mildernde Umstände versagen, so wird sic dies eingehender als bisher begründen müssen. Die Strafzumessungsgründe lassen nicht zweifelsfrei erkennen, ob die bei der Strafbemessung zugunsten des Angeklagten verwerteten Gesichtspunkte schon bei der Entscheidung darüber, ob mildernde Umstände vorliegen, berücksichtigt worden sind (s. RGSt 48, 308, 310; BGH, NJW 1960, 1869).
Scharvenseel Flitner Mayr
Hürxthal Rinck