Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1966

BGH Beschluss vom 04.11.1966 – 4 StR 353/66

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4_StR_ 353/66 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Maschinisten Horst BEE au: "u: geboren am ED '9:5 ir vum:

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, der Verwerfung der Revision beantragt hat, und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 4. November 1966 einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 16. März 1966, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Entzichung der Fahrerlaubnis mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Strafkammer hat dem Angeklagten die Fahrerlaubnis mit der Begründung entzogen, er habe sie "wesentlich zur Durchführung seiner Straftaten benutzt" und sich dadurch "als charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen". Aus den Urteilsfeststellungen ist jedoch nicht zu entnehmen, daß der Angeklagte die Taten, wegen deren er verurteilt ist - gewerbsmäßige Hehlerci in 13 Fällen -, bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat (§ 42 m StGB). Damit

erweist sich die Revision als begründet, soweit die Strafkammer auf Entziehung der Fahrerlaubnis erkannt hat. Der Senat hat daher in Anwendung des § 349 Abs. 4 StPO das Urteil in diesem Umfange durch Beschluß aufgehoben.

Die weitergehende Revision ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO),

Scharpenseel Flitner Sanders

Hürxthal Rinck