Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 02.11.1966 – 2 StR 343/66
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
BGHASt: nein StGB § 176 Abs.1 Nr.3 Über Verleitung eines Kindes zum Anhören unzüchtiger Reden.
2078 095
Nachschlagewerk: ja BGHASt: nein
StGB § 176 Abs.1 Nr.3
Über Verleitung eines Kindes zum Anhören unzüchtiger Reden.
BGH, Urteil vom 2.November 1966 - 2 StR 343/66 — LG Wuppertal
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEI 2 StR _343/66
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Heinrich 6 nl aus vos ; geboren am ED 1915 in 1 zur Zeit in dieser Sache
in Untersuchungshaft,
wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. November 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. willms Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Em als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter Em
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts in Wuppertal vom 18. April 1966 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Düsseldorf zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Der wegen Beleidigung durch unzüchtige Zumutungen, Erregung geschlechtlichen Ärgernisses und Unzucht mit Kindern erheblich und bereits als gefährlicher. Gewohnheitsverbrecher verurteilte Angeklagte ging in angetrunkenem Zustand hinter einer 35-jährigen Frau und ihrer 12-jährigen Tochter her und belästigte sie auf einer Strecke von mehr als 200 Metern mit anzüglichen Reden wie: "Ich will piken, ich werde euch piken, ich werde dich und deine Tochter einen reinstecken. Ich will deiner Tochter ihre Pflaume haben: Ich werde deine Tochter aufhängen." Während dieser Reden betastete er bei offen hängendem Mantel über der Hose geinen Geschlechtsteil.
Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen versuchter Unzucht mit einen Kinde in Tateinheit mit Beleidigung zu zwei Jahren Zuchthaus und Ehrverlust verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet,
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg; sie beanstandet zutreffend, daß das Landgericht in dem Verhalten des Angeklagten außer einer Beleidigung der Mutter auch den Versuch eines Verbrechens gemäß § 176 Abs.1 Nr.3 StGB gefunden hat. Das Landgericht meint insofern, der Angeklagte habe das Kind veranlassen wollen, seinen unzüchtigen Reden geflissentlich zuzuhören und ihn beim Betasten seines bedeckten Geschlechtsteils zu betrachten. Seine Handlung sei jedoch nur versucht, da das sexuell noch unbewußte Kind nicht intensi" genug zugehört und zugesehen habe.
Diese Darlegungen können die Verurteilung nach § 176 Abs.l Nr.3 StGB nicht rechtfertigen. Zwar hat schon das Reichsgericht entschieden, daß auch das geflissentliche Anhören unzüchtiger Reden unter Umständen als unzüchtige Handlung des Kindes angesehen werden könne, zu der eine Verleitung möglich sei ‚vgl. RG JW 1936, 1972). Der Bundesgerichtshof ist dieser Auffassung gefolgt BGHSt 1, 168, 173). Doch verkennt das Landgericht offenbar, daß dabei an ein Verhalten des Kindes gedacht ist, in dem sich eine innere Anteilnahme an den ihm dargebotenen geschlechtsbetonten Vorgängen ausdrückt, und daß ein solches Verhalten gerade, wenn es: umswdas Anhören unzüchtiger Reden geht, in alier Regel nur zustande kommen kann, wenn der Täter bemüht ist, das Kind an sich zu locken und zutraulich zu machen, um dann seine Phantasie mit geschlechtsbetonten Schilderungen anzusprechen. Von dieser Art war jedoch das Auftreten des Angeklagten ganz und gar nicht, Es war im Gegenteil abschre:kend und furchterregend. Über seine Wirkung auf die Verletzten sagt die Strafkammer, daß diese verängstigt waren, und daß die Mutter fürchtete, der Angeklagte wolle sich gewaltsam des Kindes bemächtigen. Auch ihrem Inhalt nach waren die Reden des Angeklagten nicht einschmeichelnd, sondern ausgesprochen bedrohlich. Wie auch der Angeklagte sich von ihnen eine andere als eiädtäbstoßende Wirkung auf die von ihm verfolgten Personen hätte versprechen können, ist nicht ersichtlich. Die "Feststellung" des Landgerichts, dem Angeklagten sei es um "ein geflissentliches Zuhören des Kindes" gegangen, erweist sich deshalb als eine bloße Formel, welche die Verurteilung nach § 176 Abs.l Nr,3 StGH nicht tragen kann. Daß der Angeklagte auch seinen bedeckten Geschlechtsteil betastete, ändert an diesem Ergebnis nichts. Es handelt sich dabei um einen Teil des durch die abstoßenden Redensarten gekennzeichneten und bestimmten Gesamtverhaltens des Angeklagten.
Hiernach kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Pür die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat darauf hin, daß eine Verurteilung bloß wegen Beleidigung die Anwendung der §§ 20 a, 42 e StGB in einem derartigen Fall nicht ausschließt.
Baldus willms Meyer
Henning Müller