Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1966
BGH Entscheidung vom 28.10.1966 – 4 StR 259/66
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
d
BUNDESGERICHTSHOF 2125 018:
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 259/66 URTEII
in der Strafsache
gegen
den technischen Zeichner Hans W EEE zu: Vs GERD. geboren an 7947 in Daun,
wegen fahrlässiger Tötung.
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Oktober 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Bundesanwalt
als Vorsitzender,
Dr. Flitner
Mayr
Dr. Sanders
Dr. Dr. Spiegel
als beisitzende Richter,
EEE in der Verhandiung,
Oberstaatsanwalt WW vei der Verkündung
Rechtsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
als Verteidiger,
Justizangestellter >
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Auf die Revision der Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 29, November 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
/hh
Der Angeklagte ist von dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen worden. Die Revision der Nebenkläger, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Durchgreifende Bedenken bestehen gegen die Urteilsausführungen, mit denen die Strafkcmmer die Ursächlichkeit der Handlungsweise des Angeklagten auch insoweit ausschließen will, als sie dessen Fahrweise- betrifft. Die Kammer führt dazu folgendes aus:
"Dem Angeklagten kann ein Verschulden demnach nur angelastet werden, wenn ihm seine Fahrweise auch vorzuverfen wäre, wenn er mit Reifen, deren Profilstärke 1 mn betragen hätte, gefahren wäre. Das ist nach Auffassung der Kammer nicht der Fall. Es ist zwar bei jedem Kraftfahrer vorauszusetzen, daß er weiß, daß abgefahrene Reifen bei Nässe nicht die gleiche Haftfähigkeit besitzen, wie gut profilierte Reifen, Die Fahrweise wärc jedoch trotz der weniger gut profilierten, aber noch als verkehrssicher geltenden Reifen nicht unangemessen gewesen, wenn er auf übersichtlicher Autobahn mit rauher Straßendecke bei normaler Nässe ohne Pfützenbildung und auch sonst normaler Witterung mit einen schweren Wagen mit einer Geschwindigkeit von 110 km/h gefahren wäre und er das Fahrzeug leicht abgebrenst hätte. Die Folgerung kann demnach nur sein, daß ihm auch die Fahrweise unter den Bedingungen der Unfullfahrt nicht vorgeworfen werden kann."
Dicser Gedankenführung kann nicht gefolgt werden. l!it ihren Erwägungen geht die Strafkammer von einem anderen als dem festgestellten Geschehen aus. Sie hat deshalb die richtige Antwort auf die Frage nach der Ursächlichkeit dcs Verhaltens des Angeklagten verfehlt. Maßgebend für die Schuldprüfung ist der tatsächliche, nicht ein gedachter Ursachenverlauf (BGCHSt 10, 369; BGH VRS 24, 124', Da der
Tut
Angeklagte nit vier "weitgehend profillosen Reifen" gcfahren ist, war zunächst zu prüfen und zu klären, welche Geschwindigkeit für den Angeklagten - wenn er schon dic Bestimmung des § 36 Abs. 2 Satz 2 StVZO übertrat - unter den festgestellten Umständen noch angemessen war. Nur wenn sich hierbei ergäbe, daß es zu dem Unfall auch bei einer mit Rücksicht auf den Zustand der Reifen angemessen verninderten Geschwindigkeit gekommen wäre, würde die Ursächlichkeit entfallen, Ein verkehrswidriges Verhalten ist für den eingetretenen Erfolg nur dann nicht ursächlich, wenn auch ein verkehrsgerechtes Verhalten zu dem gleichen Erfolg geführt hätte (BGHSt 11, 1; BGH VRS 24, 205). Das Landgericht wird daher die Frage der Ursächlichkeit unter dicsen Gesichtspunkt erneut zu überprüfen haben,
Hinsichtlich der Voraussehbarkeit des Unfalls wirä zu berücksichtigen sein, daß der Angeklagte den Führerscheir schon seit 1959 besitzt und nach seinen eigenen Angaben Jährlich zwischen 50.000 und 70.000 km fährt. In diesen Zusammenhang wird zudem der Klärung bedürfen, ob der Angeklagte, der seit Übernahme des Mietwagens bis zum Unfall etwa 1.600 km gefahren ist, sich auch während dieser Zeitspanne über den Zustand der Reifen ständig unterrichtet hat. Wie es im Urteil heißt, "besah" der Angeklagte bei der Übernahme "das Fahrzeug etwa eine halbe bis dreiviertel Stunde" und bemerkte dabei nicht, daß alle vier Reifen weit gehend abgefahren waren; die daran geknüpfte, rechtlich nic zu beanstandende Erwägung, der Angeklagte habe diese Mängel aber leicht erkennen können, auch sei bei jedem Kraftfahrer das Wissen vorauszusetzen, daß abgefahrene Reifen bei Nüsse eine geringere Haftfüähigkeit besitzen, behält, was das Landgericht möglicherweise übersehen hat, auch für die weitere Benutzung des Mietwagens bis zum Antritt der Unfall
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Ah
fahrt Bedeutung (vgl. dazu BGH NJW 1959, 2062; BGH VRS 15, 431; BGHSt 17, 277}. Schließlich sei noch darauf hingewiesen, daß die Frage nach der angemessenen Geschwindigkeit nur auf Grund möglichst eindeutiger Feststellungen über die Witterungsbedingungen und die Beschaffenheit der Fahrbahn wird zuverlässig beantwortet werden können. Insoweit stimmen, wie abschließend bemerkt sei, die Darlegungen auf UA S. 3 oben ("stark geregnet", "starker böiger Wind") und S. 5 oben ("normale Nässe", "normale Witterung") nicht überein.
Scharpenseel Flitner Mayr
Sanders Spiegel