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BGH Entscheidung vom 25.10.1966 – 1 StR 407/66

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 407/66 URTEI ASCR

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Anton G ED au: SER Lanckreis Ag geboren an GB 1924 in a Bezirk Aw C55,

wegen Entführung u...

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Oktober 1966,

an der teilgenommen haben: .

senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtcho Tg als Vertreter der Bundesansaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeaster der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Nebenklägerin Josefa Be eus CD (Kreis A) Yiräa das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 28. April 1966 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und kntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

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Das den Angeklagten freisprechende Urteil muß auf die Sachrüge der Nebenklägerin schon deshalb aufgehoben

werden, weil die Strafkammer den festgestellten Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt des § 1§ 5 StGB nicht erschöpfend rechtlich gewürdigt hat (33 395, 374 Abs. 1 Nr. 2, 401 StPO).

im Anschluß an nähere Ausführungen darüber, daß der Angeklagte irrtümlich angenomnen habe, Frau Bü sei mit seinem Tun einverstanden, und daß er deshalb nicht wegen kntführung in Tateinheit mit versuchter Notzucht bestraft werden könne, hat das Landgericht nur knapp bemerkt, daß aus demselben Grund auch eine tätliche Beleidigung entfällo. Diese krwähnung bezieht sich offenbar auf die in den geschlechtsbezogenen "Spielereien" unä in dem Beischlafsversuch zum Ausdruck gekommene Geringschätzung der verletzten Frau. Damit hat der Tatrichter aber nicht alle Angriffe auf deren ihre beachtet. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte zuvor Frau BB selä für einen Geschlechtsverkeiır angeboten. Daher hätte die Strafkammer auch prüfen müssen, ob er die Kebenklägerin etwa dadurch mit Worten beleidigt hat; die Gleichstellung mit einem käuflichen Straßenmädchen war nänlich auch von Boden der Vorstellung des Angeklagten, Frau BB sei einen geschlechtlichen Abenteuer nicht abgeneigt, eine Kundgebung der Mißachtung. Schon dieser sachlichrechtliche Fehler nötigt dazu, das Urteil ganz (BGiiSt 13, 143, 146) aufzuheben.

In der neuen Verhandlung wird das Landgericht die seiner Entscheidung unterbreitete Handlung unter allen rechtlichen Gesichtspunkten prüfen und darauf alle für verletzt erachteten Gesetze, auch soweit sie nicht zur Nebenklage berechtigen, anzuwenden haben. Dabei wird der Tatrichter, wenn er wieder zu denselben

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oder ähnlichen Feststellungen gelangt, auch folgendes zu beachten haben; Der Angeklagte konnte daraus, daß Frau BB seinen wagen nicht verlassen hatte, als er vor der Abfahrt vorn um das Fahrzeug herumging, wohl nur dann auf deren vermeintliche Bereitschaft, sich

mit ihm geschlechtlich einzulassen, schließen, wenn er irrtümlich annahm, daß sie die rechte Wagentür öffnen könnte. Daß der Angeklagte davon ausgegangen sei, ist bisher nicht festgestellt worden. Der Sachverhalt läßt einen derartigen Irrtum auch nicht als besonders naheliegend erscheinen, da es sich bei dem Fahrzeug des Angeklagten nicht um einen gebräuchlichen Personenkraftwagen, sondern um einen Lieferwagen mit Schiebetür han-

delte, deren Mechanismus einer Hausfrau jedenfalls weniger

vertraut sein dürfte.

Hübner Seibert Fischer kai Pfeiffer

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