Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1966

BGH Urteil vom 11.10.1966 – 5 StR 463/66

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Vertreter Fritz L aus Lu,

geboren am > 1920 in I y

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen fortgesetzten Betruges

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11.Oktober 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, R Bundesrichter Schidtt —— | Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. ‚Börker “ Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ee als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizange stellte EEE»

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Stade vom 16.März 1966 wird verworfen.

Die nach dem 16.März 1966 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie .drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtemittels zu tragen,

- Von Rechts wegen -

Gründe§

1. Die Einwendungen der Revision gegen den Schuldspruch gehen fehl.

Die Rüge, "daß der festgestellte Sachverhalt nicht auf Grund der anerkannten Regeln über die Beweiswürdigung in den Urteilsgründen niedergelegt! worden" sei, weil die Feststellungen nicht mit .den Angaben der Zeugen und des Angeklagten übereinstimmten, .ist rein tatsächlicher Art und daher unzulässig. u

Auch die Ausführungen, mit denen die Revision darzulegen sucht, der Angeklagte habe bis zu seinem Kraftfahrzeugunfall am 8.Mai 1964 nicht erkannt, daß er- seine Verpflichtungen nicht werde erfüllen können, entfernen sich in unzulässiger Weise von den Feststellungen. Diese tragen den Schuldspruch.

2. Der Strafausspruch nält der rechtlichen Prüfung ebenfalls stand.

a) Die Urteilsgründe enthalten allerdings eine Unstimmigkeit über die Höhe der Vorstrafe vom 7.Februar 1964 wegen Unterschlagung. Eine ‚Strafe von "fünf Monaten Gefängnis und 50 DM Gelästrafe, ersatzweise fünf Tagen Gefängnis" (UA S.4) könnte der Angeklagte nicht "vom 9.April bis zum 13.Juni 1965 verbüßt" haben (UA S.5). Das Urteil läßt daher, wie der Revision zuzugeben ist, die Möglichkeit offen, daß die Vorstrafe wegen Unterschlagung nicht fünf, sondern nur zwei Monate Gefängnis betrug. Selbst dann hätte aber die Strafkammer den Angeklagten jetzt nicht zu weniger als einem Jahre und neun Monaten Gefängnis verurteilt.. Denn sie hat strafschärfend vor allem den großen Umfang der Tat und die Höhe des Gesamtschadens

berücksichtigt (UA S.18). Über die Vorstrafe sagt sie mur,

es wirke zugunsten des Angeklagten, daß er "bisher erst einmal wegen eines vorsätzlichen Deliktes, nämlich der Überinkassi zum Nachteil des Informationsverlages Düsseldorf, bestraft worden ist" (UA 5.17). Wie. hoch diese Strafe war, wird in diesem Zusammenhange nicht erwähnt. Hier kam es

dem Landgericht ersichtlich allein darauf an, daß es sich nur um eine kürzere Freiheitsstrafe handelte.

b) Die übrigen Ausführungen der Revision gegen den Strafausspruch greifen in unzulässiger Weise die Ausübung des tatrichterlichen Ermessens an.

c) Gegen das Berufsverbot, das die Revision nicht besonders beanstandet, bestehen ebenfalls keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es setzt nach ständiger Rechtsprechung "voraus, daß es im Zeitpunkt, in dem der Verurteilte aus der Strafhaft entlassen wird, erforderlich ist" (BGH GA 1953,154,155 unter Berufung auf RGSt 74,54). Das hat die Strafkammer beachtet. Sie spricht ausdrücklich von der Zeit "nach der Strafverbüßung". Sie sagt zwar nicht, sie sei "von der Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten des Angeklagten überzeugt" (vergl. BGH GA 1955,149,151). Die richterliche Überzeugung kann sich aber ohnehin nur auf vergangene oder gegenwärtige Tatsachen, nicht auf die Wahrscheinlichkeit künftigen Geschehens beziehen. Diese kann nur angenommen werden und dem Grade nach verschieden sein. Das Landgericht schreibt, der Angeklagte werde "erneut erheblichen Schaden anrichten", wenn er "nach der Strafverbüßung in seine unredliche Arbeitsweise" zurückfalle; dazu bildeten Vertreter- und Beratertätigkeiten der im Urteil bezeichneten Art "für ihn offensichtlich eine Versuchung" (UA 5.18). Die Strafkammer nimmt also

nicht eine bloße ungewisse Möglichkeit an, sondern hat

eine ernste Besorgnis, die sich ersichtlich nicht nur

" auf die’ jetzt abgeurteilte fortgesetzte Tat, sondern auch auf die festgestellten früheren Verfehlungen des Angeklagten im Vertreterberuf stützt. Mit einer solchen Besorgnis wird das Befürchtete für so wahrscheinlich gehalten, wie es

dem Merkmal der "Gefährdung!" in § 42 1 Abs.1 StGB entspricht.

Sarstedt - Schmidt Schmitt

Dr.Börker - Kersting