Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 05.10.1966 – 2 StR 278/66
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
[ro un dert
|
tR_278/66 URTEIL.
in der Strafsache
gegen
den Autolackierer Heinz ED zu: sp. geboren am ED 1932 in sw, zur zeit
in Untersuchungshaft,
wegen schweren Rauhes u.ä.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Oktober 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Heyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt bein Bundesgerichtshof bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesamwaltschaft, Rechtsanvalt ED au: GB
alg Verteidiger, Justizangestellter >
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Bonn vom 9. Dezember 1965 mit den Feststellungen aufgehoben..
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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I. Nach den Feststellungen dena Schwurgerichts schlug der Angeklagte in der Nacht zum 17. November 1964 auf einer bei Hennef über die Sieg führenden Brücke seinen nichtsahnenden Begleiter HE nieder, versetzte ihm mit seinen Lederschuhen wahllos Tritte gegen Kopf, Brust und andere Körperteile, und würgte ihn dann mit beiden Händen. Während der MHißhandlungen, bei denen TB schwere Verletzungen erlitt, entwendete der Angeklagte entaprechend seinem von vornherein gefaßten Dlan die Geldbörse seines Opfers, die etwa 130 bis 135 Dlää enthielt. Er flüchtete, als sich ein anderer Mann dem Tatort näherte.
II. Das Schwurgericht hat nicht für erwiesen erachtet, daß der Angeklagte mit Tötungsvorsatz handelte. Es hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu acht Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Deuer von acht Jahren aberkannt. Gegen dieses Urtoil haben die Staatsanwaltschaft, die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Kordes erstrebt, und der Angeklagte, der die ihn zur Last gelegte Tat bestreitet, Revision eingelegt. Beide Revisionsführer beanstanden das Verfahren und rügen Verletzung sachlichen Rechts. Ihre Rechtsmittel haben mit der Verfahrensrüge Erfolg.
l. Vor Beendigung der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung suchte ein Geschworener am 8. Dezember 1965 gemeinsam mit der Ehefrau des Angeklagten und deren | Stiefvater die Brücke auf, auf der nach den Feststellungen
der Angeklagte die ihm vorgeworfene Tat begangen hat. Er besichtigte die Örtlichkeit, stellte dort Ermittlungen an und unterhielt sich mit seinen Begleitern über das Strafverfahren. Unter anderen prüfte er nach, welche Beobachtungen ein im Verfahren vernommener Zeuge hatte machen können; dann äußerte er: "Ich rede da auch ein Wort mit, ich habe da auch etwas zu sagen, ich will mir das mal selber ansehen, denn Papier hält still, es hängt nicht alleine von mir ab, denn wenn die Anderen dagegen sind, kann ich auch nichts machen."
2. Diese Vorgänge haben nach der Auffassung der Beschwerdeführer zu einem Verstoß gegen 5 261 StPO geführt. Dem ist beizutreten.
Der Geschworene hat erwiesenermaßen die Besichtigung der ürtlichkeit dazu benutzt, sein in der Hauptverhandlung gewonnenes Bild vom Tatgeschehen zu überprüfen und zu vervollständigen. Daraus aber folgt, daß er als Mitglied des erkennenden Gerichts seine Überzeugung nicht nur, wie § 261 StPO fordert, aus dem Inbegrif? der Verhandlung, sondern auch aus Vorgängen gewonnen hat, die sich außerhalb der Verhandlung abgespielt haben. Auf der fehlerhaften Überzeugungsbildung des Geschworenen kann das crgebnis der Beratung des Schwurgerichts und damit das Urteil des Schwurgerichts beruhen. Das Urteil kann deshalb keinen 3estand haben.
11lI. Da beide Revisionen mit der Verfahrensrüge durchdringen, kann die von den Beschwerdeführern weiter erhobene Sachbeschwerde unerörtert bleiben.
Baldus Willms heyer Henning Müller