Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 05.10.1966 – 2 StR 237/66
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2.8 686 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR _237/66 URTEIL.
in der Strafsache
gegen
den Bauhilfsarbeiter jircea L ED zus uw GERD; geboren = ED 1954 ir CE / St u—
mänien, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Oktober 1966, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bindesrichter Dr. Züller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof | 55
als Verteidiger,
Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Io Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichta in Kassel vom’ 25. März 1966 mit den Feststellungen aufgehoben,
l. soweit der Angeklagte wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt worden ist,
2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
II, In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einge andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Ill. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall und wegen Hehlerei in Tateinheit mit einem Vergehen nach §§ 11, 14, 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Waffengesetzes zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und einem Monat Zuchthaus verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts,
I. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da in der Revisionsbegründung keine Tatsachen angegeben sind, die einen Verfahrensmangel enthalten (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).
II. Die Sachbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei und wegen Vergehens nach dem Waffengesetz richtet. Dagegen kann der Schuläspruch wegen Diebstahls im Rückfall keinen Bestand haben.
Das Landgericht hat nach den kusführungen auf So 7, 9 UA und vor allem nach der abschlioßenden Zusammenfassung auf 5. 11 UA den Angeklagten verurteilt, weil cs auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen hatte, "äaß der angeklagte und 'Siggi' mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Diebe waren", Der Senat muß bei seiner intscheidung von diesem Wortlaut der Urteilsgründe ausgehen; er ist eindeutig. Danach war die Strafkammer nicht von der Täterschaft des Angeklagten, sondern nur von einem sehr hohen Grad der Wahrscheinlichkeit seiner Täterschaft überzeugt; dies aber reichte für die Verurteilung nicht aus. Verurteilt werden darf ein Angeklagter nur dann, wenn sich das Gericht — bei aller Anerkennung
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objektiv möglicher Zweifel - die feste Überzeugung, d.h. die persönliche Gewißheit verschafft hat, daß der Angeklagte die ihm vorgeworfene Tat begangen hat. Kann das Gericht diese uneingeschränkte Jberzeugung nicht erlangen, so muß es nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" diesen freisprechen, mag ein noch so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit für seine Täterschaft sprechen (vgl. BGHSt 10, 208). Auch die an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit der Täterschaft kann die für die Verurteilung erforderliche Jberzeugung des kichters nicht ersetzen. Baldus Bundesrichter Dr. 'Villms Meyer
ist auf einer Dienstreise
ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben.
Baldus Henning „üller