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BGH Urteil vom 04.10.1966 – 5 StR 426/66

5. Strafsenat

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5_StR 426/66

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

den Bautechniker Erich M Geeuuiiii> z.u: DAMEN,

dort geboren am mb 1914, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen fortgesetzten Betruges i.R.

2m

Der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4.Oktober 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Sie mer “ Bundesrichter Schmitt Bundesrichter ° Dr.Börker als beisitzende Richter,

Staatsanwalt un

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt m aus Dein als Verteidiger, Justizangestellte ww als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 27. April 1966 wird verworfen,

. Der Beschwerdeführer vrägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ihm wird die nach dem 27.April 1966 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Zuchthausstrafe angerechnet.

ı.

| - Von Rechts wegen -

- 3-

Gründe§

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, hat keinen Erfolg. .

Die gegen den Schuldspruch gerichtete allgemeine Sachrüge ist unbegründet. Der Schuldspruch läßt keinen sachlichrechtlichen Mangel erkennen, welcher der Revision zum Erfolg verhelfen könnte.

Die gegen den Strafausspruch gerichtete Verfahrensrüge (vermeintlicher Verstoß gegen $. 267 Abs.3. StPO) ist offensichtlich unbegründet.

Die gegen den Strafausspruch gerichtete Sachrüge greift ebenfalls nicht durch.

Art und Höhe der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Was die Revision gegen. die Bemessung der, Geldstrafe vorträgt, geht fehl. 8 27c StGB ist nicht verletzt worden. Die Urteilsgründe ergeben den Gewinn, den der Angeklagte aus der Tat gezogen hat. Das Urteil stellt fest, daß er durch den Betrug Mietvorauszahlungen in einer Gesamthöhe von 210.500 DM erzielte. Das war sein Gewinn. Daß der Angeklagte das Geld nicht mehr besitzt, weil er ‘es, wie das Urteil festgestellt hat, für andere Projekte ausgegeben hät, ändert nichts daran, daß er. jenen”Gewinn aus der Tat gezogen hat, Die Urteilsgründe ergeben auch, daß die Strafkammer der Vorschrift des § 27c Abs.1 StGB 'entsprechend die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten bei der Bemessung der Geldstrafe berücksichtigt hat. Dem entspricht, daß sie keine Geldstrafe

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in Höhe des erzielten Gewinns, sondern nur eine Geldstrafe von 20.000 DM verhängt hat.

Ob es rechtlich unzulässig ist, eine Geldstrafe zu verhängen, von der alsbald feststeht, daß der Verurteilte sie nicht aufzubringen vermag (vgl. BGH NIW 1952,34,35), kann dahinstehen. Das Urteil bietet keinen Anhalt dafür, daß es dem Angeklagten schlechthin unmöglich wäre, die Geldstrafe zu bezahlen. Daß er sie nicht sofort - vielleicht auch nicht sofort nach Verbüßung der Freiheitsstrafe -— bezahlen kann, steht nicht entgegen. Für Fälle dieser Art bestimmt § 28 StGB, daß das Gericht dem Verurteilten eine Frist zu bewilligen oder ihm zu gestatten hat, die Strafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen,

Auch sonst läßt das Urteil keinen sachlichrechtlichen Fehler erkennen,

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Börker