Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 04.10.1966 – 5 StR 401/66
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Rentner Otto M EEENEEEEEEEEE aus OR ,
dort geboren am EEE 1912,
zur Zeit in Unterbringungshaft,
wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4.Oktober 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Staat sanwalt ERBE»
‚als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr EB aus DEE ,
als Verteidiger,
Justizangestellte EEE» als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
‚Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 17.Februar 1966 insoweit aufgehoben, als die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeoränet ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an. das Landgericht in Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat,
- Von Rechts wegen -
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Gründe +. Die gegen den Schuldspruch gerichteten Aufklärungs-
rügen sind unbegründet.
Nach dem eigenen Vorbringen der Revision sollten sich aus dem Räumungsurteil in den Zivilprozeßakten nur Gesichtspunkte gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin Grete SC ergehen, Ser das Landgericht ohnehin nicht geglaubt hat. |
Aus demselben Grunde brauchte es sich der Strafkammer nicht aufzudrängen, den Hausverwalter HB 2. hören. Die Revision trägt selbst vor, daß auch. im Fall Anita TE» die Anzeige von der Grete U] ausgegangen ist. Ihr hat das Gericht nicht geglaubt, ihre Voreingenommenheit gegen den Angeklagten wird im Urteil ausdrücklich festgestellt; das Gericht brauchte sich deshalb von der Vernehmung des Zeugen Yueenichts zu versprechen.
2, Die Einzelausführungen zur Sachrüge wenden sich im wesentlichen in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung. Diese unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Entgegen der Ansicht der Revision stellt das Zeigen von Bildern nackter Frauen den Versuch eines Verbrechens nach § 176 Abs.1.Nr.3 StGB dar, weil der Angeklagte - wie das Urteil feststellt - dabei bestrebt war, "ihre (Anitas) sexuelle Neugier und Aufnahmebereitschaft anzustacheln und sie für handgreifliche Übergriffe geneigter zu machen" (BGHSt 1,288,2915:15,118,122).
3. Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge läßt zum Schuld- und Strafausspruch Rechtsfehler nicht erkennen. Entgegen der mündlich vorgetragenen Auffassung der Revision brauchte die Strafkammer, die
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dem Angeklagten wegen Schwachsinns mildernde Umstände zugebilligt hat, keine weiteren Ausführungen zu den Strafmilderungsmöglichkeiten des § 51 Abs.2 StGB zu machen.
4. Zu Recht rügt die Revision eine Verletzung des 8 265 Abs.1 StPO. Die Unterbringung ist angeordnet worden, ohne daß in Anklage und Eröffnungsbeschluß, noch in der Hauptverhandlung gemäß 8 265 Abs.1 StPO auf die Möglichkeit einer solchen Maßregel hingewiesen worden ist. Daß das Urteil insoweit auf diesem Mangel beruht, kann nicht ausgeschlossen werden. Der Antrag in der Anklageschrift, daß die frühere bedingte Entlassung widerrufen werden solle, gab keinen hinreichenden Anlaß für die Annahme, daß das Landgericht in dem mit der Anklage veranlaßten Hauptverfahren ernsthaft die erneute, selbständige Anordnung einer Maßregel aus § 42b StGB erwägt.
Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Börker