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BGH Urteil vom 04.10.1966 – 5 StR 400/66

5. Strafsenat

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5_StR_400/66

BUNDESGERICHTSHOÖF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Bergmann Milan C > au: Te, geboren am nme 194 ' in Ben Vegen /SEED (Susosiawien),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Erpressung

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4.Oktober 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker

als beisitzende. Richter, Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte m

- als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 16.März 1966 wird verworfen.

Die nach dem 16.März 1966 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt,

auf die Strafe angerechnet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von. Rechts wegen -

-3-

Gründe§

"Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Erpressung und wegen fortgesetzter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit. Führen einer Waffe ohne Waffenschein verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des § 267 StPO und des sachlichen Rechts. Ihre Einzelausführungen sind teils unzulässig, weil sie nur die Beweiswürdigung des Tatrichters durch eine. andere ersetzen wollen, teils offensichtlich unbegründet.

Eine Unstimmigkeit des Urteils betrifft die Höhe der Gesamtstrafe. Das Landgericht verhängt wegen der fortgesetzten einfachen Erpressung sechs Monate und wegen der fortgesetzten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Führen einer Waffe ohne Waffenschein zwei Jahre Gefängnis. In der Urteilsformel, wie sie auch in der Sitzungsniederschrift beurkundet ist, wird der Angeklagte "zu insgesamt zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt". Die ‚Urteilsgründe bezeichnen "eine Gesamtstrafe. von: zwei Jahren Gefängnis" als "erforderlich, aber auch ausreichend" (UA 5.33). Das ist jedoch nur ein Schreibfehler. Denn es erscheint ausgeschlossen, daß die Strafkammer die Gesamtstrafe entgegen dem § 74 StGB, den sie ausdrücklich anführt, nur ebenso wie die höhere der beiden Einzelstrafen bemessen wollte. Vielmehr ist nach den Worten "Gesamtstrafe von zwei Jahren" die Fortsetzung "und drei Monaten" nur versehentlich weggelassen worden. Das ist auch deshalb offensichtlich, weil es recht naheliegt, aus zwei Strafen von zwei Jahren und von sechs Monaten eine Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten

zu bilden. Schließlich nimmt auch die Revision ersichtlich nur einen Schreibfehler in den Urteilsgründen an; denn ihre Ausführungen erwähnen diesen Punkt nicht. Der Senat sieht daher keinen hinreichenden Grund, die Gesamtstrafe aufzuheben.

Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Dr.Börker