Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1966
BGH Entscheidung vom 30.09.1966 – 4 StR 340/66
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2135 01€ BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4_StR_340/66 URTEI.
nn mn m mn nn mn a aa a
in der Strafsache
gegen
geboren orı EEE 19:0 in To, zur Zeit in
Untersuchungshaft,
wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 30. September 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 6. Juni 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu ncuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkarıner des Landgerichts zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
nn m rn m nt a a nn mn
Der Angeklagte ist wegen eines versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. i Nr. 3 StGB zu einer Gefängnisstrafe von zehn ‚icnaten verurteilt worden. Außerdem hat das Landgericht seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rüst die Verletzung sachlichen Rechts, Sie ist begründet.
.
Die lassen treten
[er] Br © 2m) gta Far 15” 73 + — ef u Er
Verfohrensrüge ist nicht näher a
cs
u Satz 2 StPO) und daher unzulässig.
Darlegungen des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch unerörtert, ob der Angeklagte vom Versuch zurückgeist (§ 46 Nr. 1 StGB). Darauf hätte das Landgericht
eingehen müssen, nachden es die Binlassung des Angeklagten als glaubhaft angesehen hatte, er habe die von ihm beabsichtigte Handlung, nämlich mit seiner Hand an den Geschlechtsteil der Hiltrud We zu zelangen, eingedenk
seiner
einschlägigen Vorstrafen aufgegeben. Hiernach ist .niin-
lich nicht auszuschließen, daß er von der Tatausführung
abgesehen hat, ohne durch Umstände gehindert worden zu sein,
welche
von seinem Willen unabhängig waren.
Dieser Nangel nötigt zur Aufhebung des Urteils in vollem
Umfange
>
Scharpenscel Flitner Mayr
Spiegel Hürxthail