Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1966

BGH Urteil vom 28.09.1966 – 2 StR 306/66

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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<L78 088 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL. 2_StR_306/66

in der Strafsache gegen

den Arbeiter Hermann Otto Walter P ED zu: ze.

geboren am EEE 1915 in PO Kreis Po,

wegen schweren Diebstahls im Rückfall.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. September 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof En als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter F als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 7. März 1966 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eino andere Strafkemmer des Landgerichts

zurückvcerwiosen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Dichstahls im Rückfall zu zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus ver. urteilt. Die Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch Erfolg.

I. Die Verfahrensbeschwerden greifen nicht durch.

l. Der Angeklagte ist von der Hilfsstrafkammer des Landgerichts mit einem Landgerichtsrat als Vorsitzenden, einen weiteren Landgerichtsrat und einer Gerichtsassessorin als beisitzenden Richtern verurteilt worden. Die Art der Besetzung hält der Beschwerdeführer in mehrfacher Hinsicht nicht für vorschriftsmäßig. Seine Einwände sind unbegründet.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf eine Hilfsstrafkammer, die vorübergehend zur Entlastung der ordentlichen Strafkammer gebildet wurde, mit einen Landgerichtsrat als Vorsitzenden besetzt werden (vgl. BGHSt 22, 104; 21, 23). Daran hält der Senat fest. Die Ausführungen der Revision geben kcinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung: abzugehen.

b) Die Hilfsstrafkammer war, wie der dienstlichen Äußerus des Landgerichtspräsidenten vom 1. Juli 1966 zu entnehmen int, schon nach der Zuständigkeitsverteilung im Geschäftsplan des iendgerichts für das Jahr 1966 nur für eine vorübergehende Zeit eingerichtet, nämlich für die Dauer eines Wirtschaftsprozesses vor der ordentlichen 4. Strafkammer, worauf der Boschwerdeführer hinweist. Ihre Tätigkeit sollte voraussichtlich schon Hitte Juli 1966 abgeschlossen sein. Ob die Hilfsstrafkammer bei Aufstellung der Geschäftsverteilung oder gesondert im Laufe des Geschäftsjahres eingerichtet wird, ist unerheblid

c) Der zum Vorsitzenden besteilte Landgerichtsrat KO, dcr dic Verhandlung in der vorliegenden Sache leitete, hat nach der Auskunft des Landgerichtspräsidenten in allen Hauptverhandlungen der Kammer den Vorsitz geführt und bei jeder Beratung und Entscheidung mitgewirkt. Die Meinung der Revision, er habe mit Rücksicht auf seine nach dem Seschäftsplan vorgesehene Verwaltungstätigkeit und als Leiter einer Referendararbeitsgemeinschaft keinen richtungsweisenden Einfluß auf die Rechtsprechung der Kammer ausüben können, geht also fehl.

d) Schließlich ist nicht dargetan, daß die Besetzung der Kammer mit einer Richterin auf Probe etwa deshalb nicht vorschriftsmäßig gewesen sei, weil beim Landgericht in Bonn im Verhältnis zur Zahl der planmäßigen Richter eine unangemessen hohe Anzahl von Gerichtsassessoren tätig gewesen sci (vgl. zu der Frage BGHSt 8, 159; BVerfGE 14, 156).

2. Die Rüge einer Verletzung des § 267 StPO ist offensichtlich unbegründet.

II. Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden. Jodoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Die Strafkarmer hat erwogen, daß die Mindeststrafe von zwei Jahren Zuchthaus (§ 244 Abs,.1l StGB) nicht ausreiche, vielmehr

"aus spezialpräventiven Gesichtspunkten und um ein endgültiges

Abgleiten des Angeklagten (gegen ihn schweben noch drei weitere Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls im Rückfall) zu verhindern", eine Zuchthausstrafe von zwei Jahren und

sechs Monaten erforderlich sei. Danach ist nicht auszuschließen, daß diese noch unerledigten und in ihrem Ausgang ungewissen Verfahren gegen den Angeklagten erschwerend be-

rücksichtigt wurden. Das war nicht zulässig.

Baldus Kirchhof Meyer

Henning Müller