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BGH Entscheidung vom 28.09.1966 – 2 StR 300/66

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1,8 089 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEI.

N {N <

R_300/66

in der Strafsache

gegen

den Rentner Ludwig “ EEE au: WED. geboren am EB 1907 in ierpfalz,

wegen Unzucht mit einem Kinde.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. September 1966, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Baldus

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

als Vorsitzender, Kirchhof

Meyer

Henning

Dr. Hüller

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter >

für Recht erkannts

als Urkundsbseanmter der Geschäftsstelle,

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 28. März 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründoz

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit Körperverletzung zu sechs Nonaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung

D v

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der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.

I. Die Verfahrensrüge ist begründet.

l. Nach den Feststellungen der Strafkammer rief der Angeklagte am 2. Oktober 1964 gegen 18 Uhr die damals 13jährige Inge NÜEEEMB zu sich in den Keller seiner Wohnung. Dort ließ er sie Wein trinken und zwei Zigaretten rauchen. Dann küßte er das Hädchen, nachdem er zuvor das Kellerlicht gelöscht hatte, lange und intensiv.

Dabei legte er einen Arm um den Rücken, den anderen auf die Brust des Mädchens.

Die Feststellungen beruhen auf der Aussage des Kindes Inge NEED und des Zeugen Koiip. ci habe, so ist im Urteil ausgeführt, den Angeklagten und das Kind in dem Lichtschein gesehen, der von der im Kellerflur brennenden Lampe "durch die einen Spalt geöffnete Kellertür" in den Keller des Angeklagten gefallen sei.

2. In der Hauptverhandlung hat der Verteidiger beantragt, zur Feststellung der Lichtverkältnisse in Keller und Kellerflur die Örtlichkeit in Augenschein zu nehmen; die kinnahme des Augenscheins werde ergeben, daß der Zeuge Koll die von ihm bekundeten kinzelheiten nicht habe wahrnehmen können. Die Strafkammer hat den Beweisamtrag mit der Begründung abgelehnt, daß er "für die Findung der Wahrheit nicht erforderlich" sei. Die Revision sieht in der Ablehnung einen Verfahrensmangel. Ihrer Auffassung ist beizutreten.

Die Aufklärungspflicht gebot, dem Antrag der Verteidigung stattzugeben. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hatte der Zeuge Ko angesichts der zur Tatzeit

herrschenden ungünstigen Beleuchtungsverhältnisse und der fast geschlossenen Tür zum. Keller des Angeklagten nur sehr beschränkte Möglichkeiten, den Angeklagten und Inge NEM in Keller zu beobachten. Dieser Umstand hätte die Strafkammer dazu drängen müssen, sich durch die Besichtigung der Örtlichkeit Gewißheit darüber zu verschaffen, ob der Zeuge dennoch die von ihm bekundeten Einzelheiten hatte wahrnehmen können. Dies gilt in besonderem laße deshalb, weil außer dem erheblich infantilen und unterdurchschnittlich begabten Kind Inge N dem die Strafkammer nicht in allen Punkten Glauben schenkte, nur Ko als einziger Tatzeuge zur Verfügung stand (vgl. BGHSt 8, 177):

Il. Auch die Sachbeschwerde hat Erfolg.

Die Nachprüfung des Urteils hat ergeben, daß es an der unnißverständlichen Feststellung der Tatsachen fehlt, in denen die Strafkammer die unzüchtige Handlung des Angeklagten erblickts Während sie auf S. 2 UA nur feststellt, daß der Angeklagte während des Kusses einen Arm auf die Brust des Mädchens legte, geht sie auf 5. 4.UA davon aus, "daß der Angeklagte das Wädchen im Arm hatte und er eine Hand auf ihrer Brust liegen hatte'";auf S. 5 UA ist dann ausgeführt, daß der Angeklagte "gleichzeitig die Brüst des Mädchens erfaßt" gehabt habe. Die verschiedenen Darstellungen des gleichen Vorgangs, in denen nacheinander immer zudringlichere Handlungen des Angeklagten mitgeteilt werden, sind nicht miteinander vereinbar. Bei der gegebenen Sachlage kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer der rechtlichen Würdigung der Tat

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des Angeklagten einen anderen, schwererwiegenden als den von ihr für erwiesen erachteten Sachverhalt zugrunde gelegt hat. j

So wie die Handlung des Angeklagten auf S. 2 UA geschildert ist, fehlt ihr möglicherweise trotz Anstössigkeit die Eigenschaft des Unzüchtigen, sodaß nur Beleidigung in Betracht kommt. Auf die Entscheidungen

in BGHSt 17, 280 und BGH IM Nr. 8 zu § 176 Abs. 1 ür. 3 StGB wird hingewiesen..

Baldus Kirchhof ‚ Meyer . Henning R Müller