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BGH Urteil vom 28.09.1966 – 2 StR 299/66

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2078 090

_BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

2_StR_299/66 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Schreiner Ernst ı EEE au: ve, gscboren an GEEREEEEEED 1952 in LEE, Kreis Tem;

wegen Hehlerei.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. September 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus | als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwelt beim Bundesgerichtshof uw

| als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter END

als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main von 8. März 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,

an cine andere Strafkaummer des Landgerichts zurückverwiegen.

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Beschwerdeführer wegen Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt. Seine Revision hat Erfolg.

1. Dem Zeugen JgBpvwer am späten Abend des 16. September 1965 aus den verschlossenen Kraftwagen ein Radiogerät mittels Eintruchs gestohlen worden. Nach Mitternacht wurde der Angeklagte im Besitz dieses Radios angetroffen.

Der Eröffnungsbeschluß legt ihm schweren Diebstahl zur Last. Der Verurteilung wegen Hehlerei liegt die Einlassung des Angeklagten zugrunde, wonach er das Gerät kurz zuvor in einer Gastwirtschaft von einem unbekannten Mann zum Preise von 80,-- DM gekauft habe. Nach Ansicht der Strafkammer ließ sich dem Angeklagten nicht widerlegen, daß er den Verkäufer für den Eigentümer gehalten, von einem Dicb-

. stahl nichts gewußt und weder nach dem Namen des Verküufers noch nach der Herkunft des Geräts gefragt hat. Deshalb sci, so heißt es im Urteil, davon auszugehen, daß der Angeklagte den strafbaren Erwerb nicht gekannt habe; gleichwohl sei er aber der Hehlerei schuldig, weil er den - im einzelnen aufgeführten - Unständen nach diesen strafbaren Erwerb habe annehmen müssen. “

Diese Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung wegen Hehlerei nicht. Wenn der Angeklagte den strafbaren Vorerwerb nicht kannte und auch nicht billigend damit rechnete, dann kann er nicht wegen Hehlerei verurteilt werden. Die Strafkammer ist ersichtlich von der irrigen Vorstellung ausgegangen, daß die sogenannte Beweisregel des § 259 StGB neben dem Fall des direkten Vorsatzes eine selbständige Alternative des inneren Tatbestandes sei. Davon kann keine

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Rede scin, weil dies auf die Anerkennung einer fahrlässigen Hehlerei hinausliefe. Reichsgericht und Bundesgerichtshof haben wiederholt hervorgehoben, daß bei Anwendbarkeit der gesetzlichen Beweisregel gerade der Vorsatz, das heißt die Kenntnis des Täters vom strafbaren Vorerwerb als erwiesen

' anzusehen sei. Auf die grundlegende Entscheidung RGSt 55,

2.

204 wird hingewiesen.

Es ist daher entweder ein logischer Widerspruch, wenn die Strafkammer einerseits von der fehlenden Kenntnis ausgeht, andererseits diese Kenntnis wegen der Umstände bejaht, oder die Strafkammer geht von der irrigen Annshnme aus, das Gesetz kenne auch eine fahrlässige Hehlerei.

Bei Anwendung der Beweisregel hat die Strafkammer einen Gesichtspunkt herangezogen, der dafür nicht in Betracht kommen kann. Das Gesetz meint Umstände, die "von außen" die Überzeugung des Täters bestimmen. Danit scheiden eigene Handlungen oder Unterlassungen des Täters als Grundlagen der Bewceisregel ohne weiteres aus. Auch insoweit wird auf RGSt 55, 204 Bezug genommen. Infolgedessen war es nicht zulässig, die Tatsache, daß der Angeklagte den Verkäufer nicht nach dem Namen gefragt hat, für die Anwendung der Beweisregel herenzuziehen.

Die Strafkammer hätte auch prüfen müssen, ob nicht angesichts der Beweislage von ihrem Standpunkt aus eine Verurteilung auf

. wahldeutiger Grundlage geboten war. Sie konnte sich nur nicht

mit letzter Sicherheit davon Überzeugen, daß der Angeklagtco Belbst das Radiogerät aus dem Kraftwagen gestohlen habe. Das bedeutet, daß insoweit noch ein erheblicher Verdacht gegen den Angeklagten bestand.

Nach allen war die Verurteilung des Beschwerdeführers

aufzuheben. Soweit die angefochtene Entscheidung den Mitangeklagten Schulmeister betrifft, bleibt sie bestehen. Der Senat hat übersehen, dies auch iu Urteilsspruch zum Ausdruck zu bringen.

Baldus Kirchhof Meyer

Henning Müller