Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 28.09.1966 – 2 StR 282/66
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2_StR_282/66_ URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Elektriker Volfgeng E EB aus FE. dozt getoren am ED 1935, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. September 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. iWaus
als Verteidiger,
Justizangestellter >
als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 16. Dezember 1965 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten 4:3 Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 17.Dezember 1965, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen schweren Diebstehls im Rückfall in vier Fällen und wegen einfachen Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrefe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
I. Verfehrensrügen:
1. Sämtliche Rügen, die sich gegen die Ablehnung der vom Verteidiger im Rehmen seiner Schlußsausführungen gestellten Hilfsamträge richten, greifen nicht durch:
a) Die Zuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen war entbehrlich. Die unzuverlässigen und wechselnden Bekundungen der Zeugin Reüber Daten und Uhrzeiten - brauchten bei der Strafkammer keine Zweifel auszulösen, ob ihre eigene Sachkunde zur Bewertung der Aussage ausreichte. Dies gilt umsomehr, als die gegen den Angeklagten verwerteten Angaben der Zeugin mit dem übrigen Beweisergebnis im Einklang standen, im Falle des Einbruchs bei der Firma He una IB, auf den es hier vor allem ankommt, sogar durch die Aussagen der Zeugen Frau MED un: SEEEENED unmittelbar bestätigt wurden.
b) Ihre Auffassung, daß die Einlassung des Mitangeklagten EEE, er habe einen Finbruchsdiebstahl in Dieburg oder Umgebung begangen oder versucht, nicht durch eine Auskunft des Bundeskriminalamtes widerlegt werden könne, hat die Strafkammer damit begründet, daß eine solche Auskunft nur dahin lauten könne, es sei kein Einbruchsdiebstahl angezeigt oder festgestellt worden. Die hierin
zutage tretende Ansicht, es handle sich um ein völlig ungeeignetes Beweismittel, ist nicht zu beanstanden. Im übrigen wird die Ablehnung des Hilfsamtrages auf Einholung der Auskunft aber auch durch die weitere, von der Revision nicht angegriffene Erwägung der Strafkammer getragen, daß sie die Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten auf Grund des persönlichen Eindrucks von ihm und der Prozeßlage hinreichend beurteilen könne. Dies bedeutet, daß die Strafkammer die zu beweisende Tatsache aus tatsächlichen Gründen als für die Entscheidung ohne Bedeutung angesehen hat, was ihr nach der Sachlage nicht verwehrt war.
“ e) Die Rüge, daß der Antrag auf Vornahme einer Ortsbesichtigung zu Unrecht abgelehnt worden sei, ist nicht ordnungsgemäß erhoben; denn die Revision gibt keine Einzelheiten an, aus denen sich die Notwendigkeit einer Ortsbesichtigung ergeben könnte. Auf eine solche Angabe kann hier schon angesichts der im Urteil enthaltenen sorgfiältigen und in sich widerspruchsfreien Beweiswürdigung nicht verzichtet werden. ..
dä) Die Behauptung, dem Angeklagten sei vor den Einbruchsdiebstahl in Mannheim an der linken Hand ein Stahlschienenverband angelegt worden, hat die Strafkammer zulässigerweise als wahr unterstellt. Sie hat hieraus nur nicht den gewünschten Schluß gezogen, daß der Angeklagte als Täter ausscheide, sondern sich auf den Standpunkt gestellt, daß er entweder den Verband vorher abgenommen habe oder durch ihn nicht gehindert worden sei, den Einbruch in Mannhein auszuführen. Jedenfalls die zweite Schlußfolgerung ist rechtlich nicht zu beanstanden; denn nach den Feststellungen kann die Tat mit einer Hand ausgeführt worden sein. Ihr steht insbesondere nicht entgegen, daß Freu RC den Verband nicht bemerkt hat; diese war aufgeregt und sah den Angeklagten nur kurze Zeit von hinten.
e) Die Rüge, daß dem Antrag auf erneute Vernehmung der Zeugin RB Hätte entsprochen werden müssen, ist nicht ordnungsmäßig erhoben. Es fehlt die Angabe, welche neuen Gesichtspunkte sich nach der ersten Vernehmung drgeben und eine nochmalige Anhörung erforderlich gemacht
haben sollen.
2. Die Behauptung, die im Urteil verwertete Tatsache, daß bei dem Angeklagten in einer Aktentasche Glassplitter und Preisschilder gefunden wurden, sei in der Hauptverhandlung nicht erörtert worden, ist nicht bewiesen. Dies können die als Zeugen vernommenen Polizeibeamten FEED Reis und MB bekundet haben, von denen die Durchsuchung der Wohnung vorgenommen worden ist. Darauf, ob die Sitzungsniederschrift Angaben darüber enthält, kommt es nicht an (vgl. BGH NJW 1966, 63). Es sei aber bemerkt, daß nach ihr der Kriminal-Hauptmeister Fi bekundet hat, es sei eine Aktentasche mit Glassplitterngefunden worden, von der Ei angegeben habe, sie gehöre ihm.
3. Im Falle des Einbruchs bei der Firma Hg8 und IB nachzuprüfen, ob am Tatort Blutspuren gefunden worden waren, drängte sich der Strafkammer nach der Beweislage nicht auf. Offenbar war auch der Verteidiger dieser Meinung, denn er hat keinen entsprechenden Antrag gestellt.
11. Sachrüge: Auch in sachlichrechtlicher Hinsicht hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben.
Aus den von ihr getroffenen Feststellungen durfte die Strafkamner in allen Fällen auf die Täterschaft des Angeklagten schließen. Auf den ersten Blick bedenklich könnte höchstens die Erwägung auf Blatt 17 der Urteilsabschrift
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sein, auf Grund der Aussagen der Zeugen Kr una Kal bestehe die Möglichkeit, daß der Angeklagte in den Morgenstunden des 29. Dezember 1964 mit Bekannten zur Wildbeobachtung in den Taunus gefahren sei. Wäre diese Möglichkeit tatsächlich gegeben, so hätte die Strafksmmer zugunsten des Angeklagten von ihr ausgehen müssen und ihn nicht wegen des zur selben Zeit begangenen Einbruchsdiebstahls bei der Firma Lug verurteilen dürfen. Indessen hatte die Strafkammer, wie ihre Ausführungen deutlich ergeben, bereits auf Grund des sonstigen Beweisergebnisses die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten erlangt und wollte mit der bezeichneten Erwägung nur zum Ausdruck bringen, daß die Möglichkeit einer Fahrt in den Taunus zwar nach den Zeugenauasagen theoretisch beatehe, angesichts des übrigen Beweisergebnisses .jedoch ausscheide und daß die Zeugenaussagen deshalb nicht geeignet seien, ihre Entscheidung zu beeinfluasen. Hiergegen ist nichts einzuwenden.
Die Versagung mildernder Umstände nach § 244 Abs. 2 StGB hat die Strafkammer zwar u.a. auf die Vorstrafen des Angeklagten wegen Diebstahls gestützt, jedoch nicht auf dieae beiden den Rückfall begründenden Verurteilungen an sich, sondern, was zulässig war, auf die Art und besondere Höhe der Strafen. Das ergibt sich aua ihrem Hinweis, daß der Angeklagte durch seine früheren Bestrafungen hinreichend gewarnt gewesen sei. Gegen ihn durfte auch verwertet werden, daß er seine Wohnung bei der Mutter aufgab; denn dies geschah nur deshalb, weil er ungestört und unbeaufsichtigt sein . wollte. Soweit sich die Revision hiergegen wendet, greift
sie in unzulässiger Weise eine Feststellung des Tatrichters an. Ebenso war es zulässig, Gesichtspunkte, die zur Versagung mildernder Umstände geführt hatten, nochmals zur Begründung der Strafhöhe heranzuziehen.
Baldus Kirchhof Meyer
Henning Müller