Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966

BGH Entscheidung vom 23.09.1966 – 1 StR 427/66

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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SL BUNDESGERICHTSHOF

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in der Strafsache gegen den wissenschaftlichen Mitarbeiter Horst — )

aus IM üiver sc, zeboren am 1922 in CE, ci: VREEW/ Mecklenburg,

4 wegen schwerer Unzucht mit Männern u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. September 1966 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: .

Auf die Revision. des Angeklagten wird das Urteil .des Landgerichts Mainz vom 13. ‚Mai 1966 mit den Feststellungen aufgehoben

a) hinsichtlich der Einzelstrafe wegen schwerer Unzucht zwischen Männern,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer. Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten. des Rechtsmittels, an eine. andere Strafkammer des. Landgerichts Mainz zurückverwiesen,

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Soweit der Angeklagte wegen einfacher Unzucht zwischen Männern in zwei Fällen zu Einzelstrafen von fünf und drei Monaten Gefängnis verurteilt wurde, 1äßt das angefochtene Urteil keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Strafzumessung ist insoweit zwar knapp, aber noch ausreichend begründet.

Wegen schwerer Unzucht. zwischen Männern hat das Landgericht eine Einzelstrafe von einen Jahr Zuchthaus ausgesprochen, ohne sich in den Gründen darüber zu äußern, daß und warum es mildernde Umstände nach § 175 a StGB nicht für gegeben hält. Die Strafkammer hätte aber hierzu ausdrück-

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lich Stellung nehmen müssen, weil der Verteidiger, wie das Sitzungsprotokoll ausweist, beantragt hatte, dem Angeklagten "die möglichst scheinende mildeste Strafe aufzuerlegen", worin nach den Umständen der Antrag zu sehen ist, das Vorhandensein mildernder Umstände zu bejahen (§ 267 Abs. 3

Satz 2 StPO; vgl. RGSt 29, 276; 43, 297). Auf dem Fehler kann die ausgesprochene Strafe beruhen. Die Einzelstrafe wegen Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB muß daher aufgehoben werden, womit auch die Gesamtstrafe entfällt.

Im übrigen ist die Revision als offensichtlich unbe-

gründet zu verwerfen.

Zur Klarstellung sei noch bemerkt, daß, da der Senat das Urteil des Landgerichts Koblenz im Strafausspruch und im Ausspruch, über die Unterbringung gänzlich aufgehoben hat, hierüber völlig neu entschieden werden mußte und kein Raum war zu einer "Abänderung" des früheren Strafausspruchs und zu einem Ausspruch über den "Wegfall! der früher angeordneten

Unterbringung. Hübner Seibert _ Fischer

Loesdau “ Pikart