Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 09.09.1966 – 4 StR 270/66
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2125 083 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4_StR_270/66 URTEIL.
in der Strafsache
gegen
den Kranführer Reiner 3 GE aus vi , <ort zeboren am 1939, zur zeit
in Untersuchungshaft,
wegen Dicbstahls im Rückfall u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. September 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. Win der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. Hei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter mn :
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 4. April 1966 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen Rückfalldiebstahls in drei Fillen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, und wegen Unterschlagung in Tateinheit mit
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ahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Das Landgericht hat ferner angeordnet, daß die Verwaltungsbehörde dem Angeklagten eine Fshrerlaubnis vor Ablauf von vier Jahren nicht erteilen darT.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist nur zum Stralausspruch begründet.
Zu dessen Aufhebung nötigt schon die Aufklärungsrüge. Die Strafkammer mußte sich, obwohl weder der Angeklagte noch sein Verteidiger in der Hauptverhandlung einen entsprechenden Beweisamtrag gestellt haben, in Anwendung des 8 244 Abs. 2 StPO von Amts wegen gedrängt fühlen, einen Sachverständigen darüber zu hören, ob die Fähigkeit des Angeklagten, nach seiner Einsicht zu handeln, bei Begehung der Taten erheblich vermindert war (§ 51 Abs. 2 StGB). Nach den Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte, weil ihm das Lernen schwerfiel, nach zweijährigem Volksschulbesuch auf die Hilfsschule gekommen. Schon mit 16 Jahren beging er den ersten Diebstahl, wurde nach weiteren Diebstählen unter schutzaufsicht gestellt, vollführte auch nach Vollendung seines 19. Lebensjahres zahlreiche Vermögensstraftaten, deren Gegenstand vorwiegend Kraftfahrzeuge waren, mit denen er Fahrten unternahm, und ließ von der Begehung derartiger Vermögensstraftaten selbst dann nicht ab, als er nicht nur 3 1/2 Jahre Jugendstrafe, sondern auch Gefängnisstrafe verbüßt hatte, Die Strafkamner kam, wie aus den Strafzumessungsgründen zu entnehmen ist, infolgedessen zu der Überzeugung, daß der Angeklagte über nur geringe Intelligenz verfügt, daß er einen "Hang zu Autodiebstählen" besitzt und daß er mur "seringes Hemmungsvermögen gegenüber der Versuchung" hat, "Gelegenheiten zu Eigentumsdelikten nicht ungenutzt zu lassen"
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Sie mußte sich dann aber auch, wenn sie nicht aus eigener Beurtcilung zu dem Ergebnis kam, daß der Angeklagte strafrechtlich nicht voll verantwortlich sei, durch Anhörung
eines Sachverständigen Gewißheit darüber verschaffen, ob die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten bei Begehung der abgeurtceilten Straftaten, die sämtlich Kraftfahrzeuge betreffen, infolge beschränkten Hemmungsver-
mögens nicht erheblich vermindert war. Erfahrungsgemäß sind gerade bei geistig Zurückgebliebenen nicht nur die Verstandeskräfte nicht voll entwickelt, sondern möglicherweise auch sndere seelische Fähigkeiten, vor allem der Wille (Ponsoid, Lehrbuch der Gerichtlichen Medizin 1957, S. 124). Dafür,
daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB vorliegen könnten und daher auch der Schuldspruch aufgehoben werden müßte,
geben die Urteilsfeststellungen keinen Anhalt. Der Schuldsrruch wird daher durch die Aufklärungsrüge nicht in Frage gestellt.
Die auf die allgemeine Sachrüge hin vorzunehmende Überprüfurg des Urteils nötigt ebenfalls nur zur Aufhebung des Strefausspruchs, die sich auch auf die Nebenentscheidung erstreckt. Im Hinblick auf die erwähnten Urteilsfeststellungen durfte das Landgericht die Frage, ob die Steuerungsfähigkcit des Angeklagten bei Begehung der Straftaten nicht erheblich vermindert war, nicht ungeprüft lassen.
Scharpensecl Flitner Mayr
Sanders Hürxthal