Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 26.08.1966 – 5 StR 328/66
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 _StR_ 328/66
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
die Näherin Maria C EEE zeborene Teile
aus Omi, dort geboren am EEE» 1934, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Betruges i.R. u.a.
Der 5,Strafsenat des. Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26.August 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer .Bundesrichter Schmitt _ Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Staatsanwalt EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ma aus Beiiim> als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 25.Februar 1966 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des 'Rechtsmittels zu tragen.
Die nach dem 25.Februar 1966 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen -
'G-ründe
Die Revision der Angeklagten hat keinen Erfolg.
Das gilt zunächst für die Verfahrensbeschwerde:
Die Revision hält es für unzulässig, daß die Strafkammer die Kenntnis des Vorsitzenden und des Berichverstatters aus dem zuvor gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin und die Gebrüder MB anhängig gewesenen Strafverfahrens als "gerichtskundig" gegen die Beschwerdeführerin verwandt habe. Das Landgericht - so meint die Revision. - . habe den Begriff der Gerichtskundigkeit verkannt. Es genüge nicht, daß der Vorsitzende und der Berichterstatter, die sowohl in diesem als auch in dem früheren Verfahren als solche tätig geworden Seien, dieses Tatsachen gekannt hätten; vielmehr hätten sämtliche Mitglieder der Strafkammer (auch die Schöffen) Kenntnis haben müssen.
Ob diese Ansicht richtig ist (vgl. "hierzu Geier in Löwe/Rosenberg 21.Aufl. § 261 Anm.2 b 8.1063), braucht der Senat nicht zu entscheiden, Denn die Strafkammer hat die Tatsachen, die dem Vorsitzenden und dem Berichterstatter bekannt waren, nicht als offerkundig (gerichtskundig) behandelt; sie hat Beweis - darüber erhoben. Fehlerhaft wäre es freilich gewesen, wenn.sie die Äußerungen der beiden Richter als Beweismittel angesehen haben sollte. Auf diesem etwaigen Verstoß kann das ‚Urteil nicht beruhen. Denn die Angeklagte hat "nun selbst zugegeben, die Vertrauensperson damals gewesen zu sein". Nur auf diese Tatsache kam es noch an, nachdem die Angeklagte laut Urteilsgründen schließlich zur Erpressungsfrage nur noch behauptet hatte, ihr Schwager habe sie mit Prügeln bedroht, wenn sie die Straftaten nicht ausführe.
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II.
Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil seinem gesamten Inhalte nach geprüft. Hierbei haben sich auch unter Berücksichtigung des Einzelvorbringens der Revision keine durchgreifenden Rechtsfehler ergeben. Die Revision ist im ı wesentlichen offensichtlich unbegründet.
‚1. Der Erörterung bedarf nur noch die ‚Frage der Nötigung.
Zu diesen Punkt enthält das Urteil jedoch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführerin.
a) Rechtlich bedenklich ist es allerdings, wenn die Strafkammer auf UA S.26 ausführt, die Angeklagte habe das Risiko "in Kauf nehmen" müssen, das sich aus ihrer Tätigkeit als Vertrauensperson der Iandes kriminelpolizei ergab. Denn die Gefahr für Leib oder Leben, wie sie § 52 StGB voraussetzt, braucht keine unverschuldete zu sein.
Auf dieser fehlerhaften Erwägung kann aber die Verurteilung der Angeklagten nicht beruhen. Einmal legt das Landgericht in einer anschließenden Hilfsbegründung ohne Rechtsirrtum dar,. daß eine etwaige Gefahr nicht "gegenwärtig" gewesen Sei.. Zum anderen hat die Angeklagte "zum Schluß ‚dann nur noch behauptet, Johannes Chb habe sie mit Prügeln bedroht und, da er schnell zum Messer greife, sei das eine unmittelbare und gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben gewesen",
b) Diese Einlassung hat das landgericht im Ergebnis ohne Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführerin als widerlegt angesehen. Es kommt hierzu’ auf (Grund einer Reihe
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von Üderlegungen und Beweisanzeichen, die weder einen Verstoß gegen die Denkgesetze noch gegen allgemein gültige Erfahrungssätze enthalten. Was die Revision in dieser Beziehung im einzelnen vorgetragen hat, ist unbegründet.
aa) Das gilt auch für die Erwägung der Strafkamer, "es sei wirklich nicht ersichtlich, warum die Angeklagte bei der Tat zum Nachteil Ts die wahre Nötigung verschwiegen haben sollte und eine unwahre erfunden habe " (Drohung SC ni: seiner Anzeige wegen Abtreibung). Daß die Strafkammer mit der Wendung "es sei wirklich nicht ersichtlich" jede nur denkbare mögliche andere Erklärung habe ausschließen wollen, ergibt sich aus den gewählten Wortlaut nicht. Wenn die Revision jetzt eine andere Erklärung für das Verhalten der Angeklagten anbietet, so mag diese zwar möglich sein. Sie schließt aber die Deutung der Strafkammer nicht aus. Zwingend braucht diese nicht zu sein. Auch sonstige Denkfehler zu diesem Punkte sind nicht ersichtlich.
bb) Die Strafkammer konnte auch allein aus der Tatsache, daß die Angeklagte "mit der Erpressung durch Johannes Ch erst in der Hauptverhandlung herauskam", auf die Unwahrheit der Einlassung schließen. Was die Strafkammer in diesem Zusammenhange auf UA S.29 dargelegt hat, ergibt ihre Überzeugung, daß die Angeklagte - wäre ihre Einlassung richtig - die Gelegerheit ergriffen hätte, sich der Polizei zu offenbaren. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanien.
cc) Auch die Überlegungen, die das Landgericht zum Falle 6 angestellt hat (s. TA 5.30), offenbaren keinen Rechtsfehler. Der handschriftliche Zettel, den der Angeklagten angeblich ihr Schwager Johannes Christ in
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Gegenwart des Opfers zugeschoben haben sollte, wäre jedenfalls ein schriftliches Beweismittel gewesen. Daß Erpresser diese in Gegenwart Dritter nicht auszustellen pflegen, konnte - ohne einen allgemein gültigen Erfahrungssatz aufzustellen - das Landgericht als’ Zeichen der Unwahrscheinlichkeit und daraus wieder der Unrichtigkeit der Einlassung der Angeklagten verwerten.
dd) Was die Revision im übrigen noch in diesem Zusammenhang vorgebracht hat, ist nicht rechtlicher, sondern tatsächlicher Art und daher iu Revisionsverfahren unzulässig.
c) Das Landgericht hat nun noch untersucht, ob seine Überzeugung von der Unwahrheit der Einlassung der Beschwerdeführerin durch die Bekundungen des Zeugen Stangenberg erschüttert wird. Die Strafkammer ist zu dem Ergebnis gekommen, daß dessen Aussage keinerlei Beweiswert habe.
Die Einzelausführungen zu diesem Punkte ergeben, daß dieses Ergebnis darauf beruht, daß die Aussage des Stangenberg in sich selbst widerspruchsvoll ist und daß Stangenberg seine Aussage nach Vorhait stets mit der Einlassung der Angeklagten in Einklang zu bringen suchte. Das ist nicht
zu beanstanden.
Ein Widerspruch zwischen dem, was sich aus der Aussage Stangenbergs zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten ergibt, und der Feststellung auf UA S.32 liegt ebenfalls nicht vor.
2, Die auf die Sachrüge gebotene Prüfung der Strafzumessungsgründe hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zu Tage
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gefördert. Was die Revision hierzu vorgetragen hat, ist unbegründet. Insbesundere war es dem Landgericht nicht verwehrt, im Falle 3 aus dem festgestellten Umstand, daß nach Kenntnis der Angeklagten die gesamte Einlage des Sparbuches der Frau Haie angehoben worden ist, den Schluß zu ziehen, die Beschwerdefükrerin sei sich bewußt gewesen, sie habe sich die gesamten Ersparnisse ihres . Opfers erschwindelt. Auch dieser Schluß ist zwar nicht zwingend. Das ist aber nicht erforderlich, Es genügt, Gaß er möglich ist.
Sarstedt Koffka Siemer
Schnitt Kersting